§ 55a GewO. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1998][1. Januar 1993]
§ 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten § 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, [wer] (1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, [wer]
1. […] gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet; 1. […] gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
2. […] selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen; 2. […] selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen;
3. […] Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt; 3. […] Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
4. […] Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des [Blindenwarenvertriebsgesetzes] vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist; 4. […] Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des [Blindenwarenvertriebsgesetzes] vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist;
5. […] auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; 5. […] auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
6. […] Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt; 6. […] Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt;
7. […] ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach […] §[…] 34a, [§] 34b oder [§] 34c ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; 7. […] ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach […] §[…] 34a, [§] 34b oder [§] 34c ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt sind; die Verbote des § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 finden keine Anwendung; 8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt sind;
9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung; 9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet. 10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen. (2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
[1. Januar 1993–1. Oktober 1998]
1§ 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten.
2(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, [wer]
  • 1. […] gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
  • 32. […] selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen;
  • 43. […] Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
  • 54. […] Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des [Blindenwarenvertriebsgesetzes] vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist;
  • 5. […] auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
  • 6. […] Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt;
  • 67. […] ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach […] §[…] 34a, [§] 34b oder [§] 34c ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
  • 78. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt sind;
  • 89. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
  • 910. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
10(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
3. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. a, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
4. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
5. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. c, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
6. 1. Januar 1987: Artt. 40, 42 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986; Bekanntmachung vom 1. Januar 1987.
7. 1. Januar 1993: Artt. 2 Nr. 3, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
8. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. e, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
9. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. e, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
10. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 23 Buchst. b, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.