§ 55a GewO. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Mai 1974] | [1. Oktober 1960] |
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§ 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten | § 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten |
(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, | (1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, |
1. wer gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde Waren feilbietet; | 1. wer gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde Waren feilbietet; |
2. wer selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei feilbietet oder Bestellungen auf solche selbstgewonnenen Erzeugnisse aufsucht; | 2. wer selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei feilbietet oder Bestellungen auf solche selbstgewonnenen Erzeugnisse aufsucht; |
3. wer Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt; | 3. wer Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt; |
4. wer Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren vom 9. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1322) vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist; | 4. wer Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren vom 9. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1322) vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist; |
5. wer auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; | 5. wer auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; |
6. wer Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt; | 6. wer Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt; |
7. wer ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach §§ 34a, 34b oder 37 ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; | 7. wer ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach §§ 34a, 34b oder 37 ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen. |
8. wer in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), für die das Kreditinstitut die nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderliche Erlaubnis besitzt, oder sonstige bankübliche Geschäfte betrieben werden. | |
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen. | (2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen. |
[1. Oktober 1960–1. Mai 1974]
1§ 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten.
(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht,
- 1. wer gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde Waren feilbietet;
- 2. wer selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei feilbietet oder Bestellungen auf solche selbstgewonnenen Erzeugnisse aufsucht;
- 3. wer Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
- 4. wer Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren vom 9. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1322) vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist;
- 5. wer auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
- 6. wer Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt;
- 7. wer ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach §§ 34a, 34b oder 37 ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.