§ 55a GewO. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900][1. Juli 1892]
§ 55a § 55a
(1) An Sonn- und Festtagen (§ 105a Abs[.] 2) ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter § 55 Abs[.] 1 Ziffer 1 bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der im § 42b bezeichneten Personen verboten. (1) An Sonn- und Festtagen (§ 105a Absatz 2) ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter § 55 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der im § 42b bezeichneten Personen verboten.
(2) [1] Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden. [2] Der Bundesrath ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen. (2) [1] Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden. [2] Der Bundesrath ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen.
[1. Juli 1892–1. Oktober 1900]
1§ 55a.
(1) An Sonn- und Festtagen (§ 105a Absatz 2) ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter § 55 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der im § 42b bezeichneten Personen verboten.
(2) [1] Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden. [2] Der Bundesrath ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1892: Artt. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891, Verordnung vom 28. März 1892.