§ 266 HGB. Gliederung der Bilanz

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[23. Juli 2015]
1§ 266. Gliederung der Bilanz.
(1) [1] Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2[2] Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. [3] Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. 3[4] Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
(2) Aktivseite
  • A. Anlagevermögen:
    • 4I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
      • 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
      • 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
      • 3. Geschäfts- oder Firmenwert;
      • 4. geleistete Anzahlungen;
    • II. Sachanlagen:
      • 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
      • 2. technische Anlagen und Maschinen;
      • 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
      • 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
    • III. Finanzanlagen:
      • 1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
      • 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
      • 3. Beteiligungen;
      • 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
      • 5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
      • 6. sonstige Ausleihungen.
  • B. Umlaufvermögen:
    • I. Vorräte:
      • 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
      • 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
      • 3. fertige Erzeugnisse und Waren;
      • 4. geleistete Anzahlungen;
    • II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
      • 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
      • 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
      • 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
      • 4. sonstige Vermögensgegenstände;
    • 5III. Wertpapiere:
      • 1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
      • 2. sonstige Wertpapiere;
    • 6IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
  • C. Rechnungsabgrenzungsposten.
  • 7D. Aktive latente Steuern.
  • 8E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
(3) Passivseite
  • A. Eigenkapital:
    • I. Gezeichnetes Kapital;
    • II. Kapitalrücklage;
    • III. Gewinnrücklagen:
      • 1. gesetzliche Rücklage;
      • 92. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
      • 3. satzungsmäßige Rücklagen;
      • 4. andere Gewinnrücklagen;
    • IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
    • V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
  • B. Rückstellungen:
    • 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
    • 2. Steuerrückstellungen;
    • 3. sonstige Rückstellungen.
  • C. Verbindlichkeiten:
    • 1. Anleihen, davon konvertibel;
    • 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
    • 3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
    • 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
    • 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
    • 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
    • 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    • 8. sonstige Verbindlichkeiten,
      • davon aus Steuern,
      • davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
  • D. Rechnungsabgrenzungsposten.
  • 10E. Passive latente Steuern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 9, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 6, 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
4. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
5. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
6. 9. März 2000: Artt. 1 Nr. 5, 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2000.
7. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
8. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
9. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
10. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.