§ 266 HGB. Gliederung der Bilanz

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[5. Januar 1932][1. Oktober 1931]
§ 266 § 266
(1) [1] Die Generalversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung beschließen. [2] Bei der Beschlußfassung können Aktionäre, die zugleich Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrats sind, weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat zu erteilenden Entlastung oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrats und der Gesellschaft im Zusammenhange stehen. (1) [1] […] [2] Bei der Beschlußfassung können Aktionäre, die zugleich Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrats sind, weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat zu erteilenden Entlastung oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrats und der Gesellschaft im Zusammenhange stehen.
(2) Ist in der Generalversammlung ein Antrag auf Bestellung von Prüfern zur Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Vorganges bei der Geschäftsführung abgelehnt worden, so können auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, Prüfer durch das Gericht des Sitzes der Gesellschaft bestellt werden. (2) Ist in der Generalversammlung ein Antrag auf Bestellung von Prüfern zur Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Vorganges bei der Geschäftsführung abgelehnt worden, so können auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, Prüfer durch das Gericht des Sitzes der Gesellschaft bestellt werden.
(3) Eine gleiche Minderheit hat das Recht, falls die Generalversammlung Prüfer bestellt hat, bei dem Gericht des Sitzes der Gesellschaft zu beantragen, daß andere Personen zu Prüfern bestellt werden. (3) Eine gleiche Minderheit hat das Recht, falls die Generalversammlung Prüfer bestellt hat, bei dem Gericht des Sitzes der Gesellschaft zu beantragen, daß andere Personen zu Prüfern bestellt werden.
(4) Ein Antrag nach Abs. 3 ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit dem Tage der Generalversammlung zu stellen. (4) Ein Antrag nach Abs. 3 ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit dem Tage der Generalversammlung zu stellen.
(5) [1] Dem Antrag nach Abs. 2 ist nur stattzugeben, wenn Verdachtsgründe beigebracht werden, daß bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags stattgefunden haben. [2] Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, Inhaber der Aktien sind; zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Gericht oder einem Notar. (5) [1] Dem Antrag nach Abs. 2 ist nur stattzugeben, wenn Verdachtsgründe beigebracht werden, daß bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags stattgefunden haben. [2] Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, Inhaber der Aktien sind; zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Gericht oder einem Notar.
(6) [1] Vor der Bestellung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zu hören. [2] Die Bestellung kann im Falle des Abs. 2 auf Verlangen von einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gesellschaft auf Grund des § 267 Abs. 4 Satz 2 oder von Vorschriften des bürgerlichen Rechts gegen die Kläger oder einzelne von ihnen ein Ersatzanspruch zusteht oder erwachsen kann. (6) [1] Vor der Bestellung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zu hören. [2] Die Bestellung kann im Falle des Abs. 2 auf Verlangen von einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gesellschaft auf Grund des § 267 Abs. 4 Satz 2 oder von Vorschriften des bürgerlichen Rechts gegen die Kläger oder einzelne von ihnen ein Ersatzanspruch zusteht oder erwachsen kann.
(7) Die Vorschriften des § 262c über die Auswahl der Bilanzprüfer und des § 262g über die Verantwortlichkeit der Bilanzprüfer finden auf Prüfer, die nach § 266 zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftssührung bestellt sind, entsprechende Anwendung, die Vorschrift des § 262c jedoch nur, soweit es sich um Prüfer handelt, die das Gericht bestellt hat. (7) Die Vorschriften des § 262c über die Auswahl der Bilanzprüfer und des § 262g über die Verantwortlichkeit der Bilanzprüfer finden auf Prüfer, die nach § 266 zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftssührung bestellt sind, entsprechende Anwendung, die Vorschrift des § 262c jedoch nur, soweit es sich um Prüfer handelt, die das Gericht bestellt hat.
[1. Oktober 1931–5. Januar 1932]
1§ 266.
(1) [1] […] [2] Bei der Beschlußfassung können Aktionäre, die zugleich Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrats sind, weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat zu erteilenden Entlastung oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrats und der Gesellschaft im Zusammenhange stehen.
(2) Ist in der Generalversammlung ein Antrag auf Bestellung von Prüfern zur Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Vorganges bei der Geschäftsführung abgelehnt worden, so können auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, Prüfer durch das Gericht des Sitzes der Gesellschaft bestellt werden.
(3) Eine gleiche Minderheit hat das Recht, falls die Generalversammlung Prüfer bestellt hat, bei dem Gericht des Sitzes der Gesellschaft zu beantragen, daß andere Personen zu Prüfern bestellt werden.
(4) Ein Antrag nach Abs. 3 ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit dem Tage der Generalversammlung zu stellen.
(5) [1] Dem Antrag nach Abs. 2 ist nur stattzugeben, wenn Verdachtsgründe beigebracht werden, daß bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags stattgefunden haben. [2] Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, Inhaber der Aktien sind; zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Gericht oder einem Notar.
(6) [1] Vor der Bestellung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zu hören. [2] Die Bestellung kann im Falle des Abs. 2 auf Verlangen von einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gesellschaft auf Grund des § 267 Abs. 4 Satz 2 oder von Vorschriften des bürgerlichen Rechts gegen die Kläger oder einzelne von ihnen ein Ersatzanspruch zusteht oder erwachsen kann.
(7) Die Vorschriften des § 262c über die Auswahl der Bilanzprüfer und des § 262g über die Verantwortlichkeit der Bilanzprüfer finden auf Prüfer, die nach § 266 zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftssührung bestellt sind, entsprechende Anwendung, die Vorschrift des § 262c jedoch nur, soweit es sich um Prüfer handelt, die das Gericht bestellt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1931: Erster Teil Artt. VII, XIII Abs. 1 der Verordnung vom 19. September 1931.