§ 266 HGB. Gliederung der Bilanz
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[23. Juli 2015]
1§ 266. Gliederung der Bilanz.
(1) [1] Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2[2] Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. [3] Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. 3[4] Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
(2) Aktivseite
-
A. Anlagevermögen:
-
4I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
- 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
- 3. Geschäfts- oder Firmenwert;
- 4. geleistete Anzahlungen;
-
II. Sachanlagen:
- 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
- 2. technische Anlagen und Maschinen;
- 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
-
III. Finanzanlagen:
- 1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
- 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
- 3. Beteiligungen;
- 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- 5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
- 6. sonstige Ausleihungen.
-
4I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
-
B. Umlaufvermögen:
-
I. Vorräte:
- 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
- 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
- 3. fertige Erzeugnisse und Waren;
- 4. geleistete Anzahlungen;
-
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
- 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
- 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- 4. sonstige Vermögensgegenstände;
-
5III. Wertpapiere:
- 1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
- 2. sonstige Wertpapiere;
- 6IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
-
I. Vorräte:
- C. Rechnungsabgrenzungsposten.
- 7D. Aktive latente Steuern.
- 8E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
(3) Passivseite
-
A. Eigenkapital:
- I. Gezeichnetes Kapital;
- II. Kapitalrücklage;
- III. Gewinnrücklagen:
- IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
- V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
-
B. Rückstellungen:
- 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
- 2. Steuerrückstellungen;
- 3. sonstige Rückstellungen.
-
C. Verbindlichkeiten:
- 1. Anleihen, davon konvertibel;
- 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
- 3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
- 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
- 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
- 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
-
8. sonstige Verbindlichkeiten,
- – davon aus Steuern,
- – davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
- D. Rechnungsabgrenzungsposten.
- 10E. Passive latente Steuern.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 2. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 9, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 6, 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 4. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 5. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 6. 9. März 2000: Artt. 1 Nr. 5, 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2000.
- 7. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 8. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 9. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 10. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.