§ 34 JGG. Aufgaben des Jugendrichters
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Juli 1962] | [1. Oktober 1953] |
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§ 34. Aufgaben des Jugendrichters | § 34. Aufgaben des Jugendrichters |
(1) Dem Jugendrichter liegen alle Aufgaben ob, die ein Amtsrichter im Strafverfahren hat. | (1) Dem Jugendrichter liegen alle Aufgaben ob, die ein Amtsrichter im Strafverfahren hat. |
(2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. [2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Minderjährigen über vierzehn Jahre die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden. | (2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. [2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Minderjährigen über vierzehn Jahre die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden. |
(3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind | (3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind |
1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel (§ 1631 Abs. 2 Satz 2, §§ 1686, 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), | 1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel (§ 1631 Abs. 2 Satz 2, §§ 1686, 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), |
2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Minderjährigen (§§ 1666, 1838, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), | 2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Minderjährigen (§§ 1666, 1838, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), |
3. die Entscheidungen, die die Erziehungsbeistandschaft und die Fürsorgeerziehung betreffen. | 3. die Entscheidungen, die die Schutzaufsicht und die Fürsorgeerziehung betreffen. |
[1. Oktober 1953–1. Juli 1962]
1§ 34. Aufgaben des Jugendrichters.
(1) Dem Jugendrichter liegen alle Aufgaben ob, die ein Amtsrichter im Strafverfahren hat.
(2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. [2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Minderjährigen über vierzehn Jahre die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
(3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind
- 1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel (§ 1631 Abs. 2 Satz 2, §§ 1686, 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Minderjährigen (§§ 1666, 1838, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 3. die Entscheidungen, die die Schutzaufsicht und die Fürsorgeerziehung betreffen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.