§ 34 JGG. Aufgaben des Jugendrichters
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975] | [23. November 1972] |
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§ 34. Aufgaben des Jugendrichters | § 34. Aufgaben des Jugendrichters |
(1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat. | (1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Amtsrichter im Strafverfahren hat. |
(2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. [2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Minderjährigen über vierzehn Jahre die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden. | (2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. [2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Minderjährigen über vierzehn Jahre die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden. |
(3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind | (3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind |
1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßregeln (§ 1631 Abs. 2, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), | 1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßregeln (§ 1631 Abs. 2, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), |
2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Minderjährigen (§§ 1666, 1838, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), | 2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Minderjährigen (§§ 1666, 1838, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), |
3. die Entscheidungen, [welche] die Erziehungsbeistandschaft und die Fürsorgeerziehung betreffen. | 3. die Entscheidungen, [welche] die Erziehungsbeistandschaft und die Fürsorgeerziehung betreffen. |
[23. November 1972–1. Januar 1975]
1§ 34. Aufgaben des Jugendrichters.
(2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. [2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Minderjährigen über vierzehn Jahre die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
(3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind
- 31. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßregeln (§ 1631 Abs. 2, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Minderjährigen (§§ 1666, 1838, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 43. die Entscheidungen, [welche] die Erziehungsbeistandschaft und die Fürsorgeerziehung betreffen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.
- 3. 1. April 1965: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 4. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.