§ 34 JGG. Aufgaben des Jugendrichters

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Juli 1998][1. Januar 1991]
§ 34. Aufgaben des Jugendrichters § 34. Aufgaben des Jugendrichters
(1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat. (1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.
(2) [1] Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familien- und vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [2] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden. (2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. [2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Jugendlichen die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
(3) [F]amilien- und vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind (3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind
1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1837 Abs. 4, § 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
[1. Januar 1991–1. Juli 1998]
1§ 34. Aufgaben des Jugendrichters.
2(1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.
(2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. 3[2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Jugendlichen die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
(3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind
  • 41. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  • 52. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
4. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
5. 1. Januar 1991: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. a, Buchst. b, 24 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.

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