§ 34 JGG. Aufgaben des Jugendrichters

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[23. November 1972][1. April 1965]
§ 34. Aufgaben des Jugendrichters § 34. Aufgaben des Jugendrichters
(1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Amtsrichter im Strafverfahren hat. (1) Dem Jugendrichter liegen alle Aufgaben ob, die ein Amtsrichter im Strafverfahren hat.
(2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. [2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Minderjährigen über vierzehn Jahre die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden. (2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. [2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Minderjährigen über vierzehn Jahre die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
(3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind (3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind
1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßregeln (§ 1631 Abs. 2, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßregeln (§ 1631 Abs. 2, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Minderjährigen (§§ 1666, 1838, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Minderjährigen (§§ 1666, 1838, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
3. die Entscheidungen, [welche] die Erziehungsbeistandschaft und die Fürsorgeerziehung betreffen. 3. die Entscheidungen, die die Erziehungsbeistandschaft und die Fürsorgeerziehung betreffen.
[1. April 1965–23. November 1972]
1§ 34. Aufgaben des Jugendrichters.
(1) Dem Jugendrichter liegen alle Aufgaben ob, die ein Amtsrichter im Strafverfahren hat.
(2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. [2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Minderjährigen über vierzehn Jahre die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
(3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind
  • 21. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßregeln (§ 1631 Abs. 2, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  • 2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Minderjährigen (§§ 1666, 1838, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  • 33. die Entscheidungen, die die Erziehungsbeistandschaft und die Fürsorgeerziehung betreffen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1965: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
3. 1. Juli 1962: Artt. IX Nr. 1, XVI des Gesetzes vom 11. August 1961.

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