§ 34 JGG. Aufgaben des Jugendrichters

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 2023][1. September 2009]
§ 34. Aufgaben des Jugendrichters § 34. Aufgaben des Jugendrichters
(1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat. (1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.
(2) [1] Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [2] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden. (2) [1] Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [2] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
(3) Familiengerichtliche Erziehungsaufgaben sind (3) Familiengerichtliche Erziehungsaufgaben sind
1. die Unterstützung der Eltern, des Vormunds und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Absatz 3, § 1802 Absatz 1 Satz 1, § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, auch in Verbindung mit § 1802 Absatz 2 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1837 Abs. 4, § 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 34. Aufgaben des Jugendrichters.
2(1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.
3(2) 4[1] Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [2] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
5(3) Familiengerichtliche Erziehungsaufgaben sind
  • 1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  • 2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1837 Abs. 4, § 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Juli 1998: Artt. 14 § 17 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
4. 1. September 2009: Artt. 84 Nr. 2 Buchst. a, 112 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
5. 1. September 2009: Artt. 84 Nr. 2 Buchst. b, 112 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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