§ 45 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[8. November 2006][28. November 2003]
§ 45 § 45
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter.
(2) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. [3] § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festlegen kann. (2) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. [2] Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. [3] § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festlegen kann.
(3) [1] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig. (3) [1] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig.
[28. November 2003–8. November 2006]
1§ 45.
2(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter.
3(2) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. [2] Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. [3] § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festlegen kann.
(3) 4[1] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 28. November 2003: Artt. 65, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.
3. 28. November 2003: Artt. 65, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.
4. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 21, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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