§ 45 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][21. März 1975]
§ 45 § 45
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter.
(2) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. [3] § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festlegen kann. (2) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von vier Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.
(3) [1] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig. (3) [1] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig.
[21. März 1975–2. Januar 2002]
1§ 45.
2(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter.
3(2) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von vier Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.
(3) 4[1] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 21. März 1975: Artt. 39, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.
3. 21. März 1975: Artt. 39, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.
4. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 21, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

Umfeld von § 45 SGG

§ 44 SGG

§ 45 SGG

§ 46 SGG