§ 45 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [28. November 2003] | [2. Januar 2002] | 
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| § 45 | § 45 | 
| (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter. | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter. | 
| (2) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. [2] Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. [3] § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festlegen kann. | (2) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. [3] § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festlegen kann. | 
| (3) [1] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig. | (3) [1] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig. | 
    [2. Januar 2002–28. November 2003]
    1§ 45. 
        
            2(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter.
        
        
            3(2) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. [3] § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festlegen kann.
        
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
- 3. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. b, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
- 4. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 21, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.