§ 45 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Oktober 1972] | [1. Juli 1958] | 
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| § 45 | § 45 | 
| (1) Der Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung] bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter. | (1) Der Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung] bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden Bundessozialrichter. | 
| (2) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung] auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von vier Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. | (2) Die Bundessozialrichter werden vom Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung] auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von vier Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. | 
| (3) [1] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig. | (3) [1] Die Bundessozialrichter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig. | 
    [1. Juli 1958–1. Oktober 1972]
    1§ 45. 
        
            2(1) Der Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung] bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden Bundessozialrichter.
        
        
            3(2) Die Bundessozialrichter werden vom Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung] auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von vier Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.
        
        
            (3) [1] Die Bundessozialrichter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Juli 1958: § 3 Abs. 2, Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958, Bekanntmachung vom 23. August 1958.
- 3. 1. Juli 1958: § 3 Abs. 2, Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958, Bekanntmachung vom 23. August 1958.