§ 45 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958][1. Januar 1954]
§ 45 § 45
(1) Der Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung] bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden Bundessozialrichter. (1) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden Bundessozialrichter.
(2) Die Bundessozialrichter werden vom Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung] auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von vier Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. (2) Die Bundessozialrichter werden vom Bundesminister für Arbeit auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von vier Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.
(3) [1] Die Bundessozialrichter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig. (3) [1] Die Bundessozialrichter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig.
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 45.
(1) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden Bundessozialrichter.
(2) Die Bundessozialrichter werden vom Bundesminister für Arbeit auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von vier Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.
(3) [1] Die Bundessozialrichter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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