§ 168a StPO. Art der Protokollierung; Aufzeichnungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1951/1. September 1951–1. Oktober 1969]
1§ 168a.
(1) In Sachen, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Amtsrichter obliegenden Geschäfte auch durch einen oder mehrere Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes wahrgenommen werden.
(2) [1] Der Präsident des Bundesgerichtshofes bestellt die Ermittlungsrichter und regelt die Verteilung der Geschäfte für die Dauer eines Geschäftsjahres. [2] Zum Ermittlungsrichter kann jedes Mitglied eines deutschen Gerichts und jeder Amtsrichter bestellt werden.
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 4 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.