§ 168a StPO. Art der Protokollierung; Aufzeichnungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
1§ 168a.
(1) [1] In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Amtsrichter obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. [2] Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.
2(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 5, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.
2. 1. Oktober 1972: Artt. IV Nr. 2 S. 1, S. 2, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.