§ 168a StPO. Art der Protokollierung; Aufzeichnungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975–1. Januar 1979]
1§ 168a.
(1) [1] Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. [2] Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
(2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden oder beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beobachtet sind.
(3) [1] Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. [2] Die Genehmigung ist zu vermerken. [3] Das Protokoll wird von den Beteiligten unterschrieben, oder es wird darin angegeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist.
(4) [1] Niederschriften über die Erklärung des Beschuldigten, über die Angaben von Zeugen und Sachverständigen und über das Ergebnis eines Augenscheins können in einer gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls aufgenommen werden. [2] Die Anlage ist den Beteiligten vorzulesen und allein von dem Protokollführer zu unterschreiben. [3] In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Anlage verlesen und genehmigt worden ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. [4] Nach Beendigung der Verhandlung ist unverzüglich eine Übertragung der Anlage des Protokolls in die gewöhnliche Schrift anzufertigen und von dem Protokollführer zu beglaubigen. [5] Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren an die Stelle der Anlage. [6] Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 49, Nr. 51 Halbs. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.