§ 168a StPO. Art der Protokollierung; Aufzeichnungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018–1. Juli 2021]
1§ 168a. 2Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen.
3(1) 4[1] Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet sind. [2] § 68 Abs. 2, 3 bleibt unberührt.
(2) [1] Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät oder durch verständliche Abkürzungen vorläufig aufgezeichnet werden. [2] Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der Verhandlung herzustellen. [3] Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. [4] Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist.
(3) 5[1] Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder auf einem Bildschirm anzuzeigen. [2] Die Genehmigung ist zu vermerken. 6[3] Das Protokoll ist von den Beteiligten zu signieren oder zu unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb dies unterblieben ist. [4] Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. [5] In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. 7[6] Die Anzeige auf einem Bildschirm, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, daß der Verzicht ausgesprochen worden ist.
(4) [1] Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. [2] Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines Protokollführers ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das Protokoll hergestellt hat. [3] Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem Zusatz, daß er die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. [4] Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 13, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 22. September 1992: Artt. 3 Nr. 12, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
4. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 6b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
5. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
6. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
7. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. c, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.