§ 200 StPO. Inhalt der Anklageschrift

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][1. Oktober 1950]
§ 200 § 200
(1) [1] Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). [2] In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. (1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen, sowie die Beweismittel und das Gericht, vor [dem] die Hauptverhandlung stattfinden soll, anzugeben.
(2) [1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. [2] Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Amtsrichter als Einzelrichter erhoben wird. (2) [1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. [2] Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Amtsrichter als Einzelrichter erhoben wird.
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 200.
2(1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen, sowie die Beweismittel und das Gericht, vor [dem] die Hauptverhandlung stattfinden soll, anzugeben.
3(2) [1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. [2] Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Amtsrichter als Einzelrichter erhoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.84, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.