§ 200 StPO. Inhalt der Anklageschrift

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[15. Juni 1943][13. Januar 1927]
§ 200 § 200
(1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen, sowie die Beweismittel und das Gericht, vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll, anzugeben. (1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen, sowie die Beweismittel und das Gericht, vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll, anzugeben.
(2) [1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. [2] Davon kann abgesehen werden, wenn die Darstellung zur Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht erforderlich ist. (2) [1] In den vor dem Reichsgerichte, den [Oberlandes]gerichten oder den [Schwur]gerichten zu verhandelnden Strafsachen sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der stattgehabten Ermittelungen in die Anklageschrift aufzunehmen. [2] Das gleiche gilt in den vor de[m] Schöffengericht[… oder dem Amtsrichter] zu verhandelnden Strafsachen, wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Anklage bildet oder wenn eine Voruntersuchung stattgefunden hat. [3] In anderen Sachen können die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen in die Anklageschrift aufgenommen werden.
[13. Januar 1927–15. Juni 1943]
1§ 200.
(1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen, sowie die Beweismittel und das Gericht, vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll, anzugeben.
(2) [1] In den vor dem Reichsgerichte, den [Oberlandes]gerichten oder den [Schwur]gerichten zu verhandelnden Strafsachen sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der stattgehabten Ermittelungen in die Anklageschrift aufzunehmen. 2[2] Das gleiche gilt in den vor de[m] Schöffengericht[… oder dem Amtsrichter] zu verhandelnden Strafsachen, wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Anklage bildet oder wenn eine Voruntersuchung stattgefunden hat. 3[3] In anderen Sachen können die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen in die Anklageschrift aufgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 13. Januar 1927: Nr. A.8 des Gesetzes vom 27. Dezember 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 13. Januar 1927: Nr. A.8 des Gesetzes vom 27. Dezember 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.