§ 200 StPO. Inhalt der Anklageschrift

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juni 1943]
§ 200 § 200
(1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen, sowie die Beweismittel und das Gericht, vor [dem] die Hauptverhandlung stattfinden soll, anzugeben. (1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen, sowie die Beweismittel und das Gericht, vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll, anzugeben.
(2) [1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. [2] Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Amtsrichter als Einzelrichter erhoben wird. (2) [1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. [2] Davon kann abgesehen werden, wenn die Darstellung zur Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht erforderlich ist.
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 200.
(1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen, sowie die Beweismittel und das Gericht, vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll, anzugeben.
2(2) [1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. [2] Davon kann abgesehen werden, wenn die Darstellung zur Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 15. Juni 1943: Artt. 2, 8 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943.