§ 395 StPO. Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. August 1968][1. Oktober 1953]
§ 395 § 395
(1) [1] Wer nach Maßgabe der [Vorschrift] des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. [2] Der Anschluß kann [zur] Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen. (1) [1] Wer nach Maßgabe der [Vorschrift] des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. [2] Der Anschluß kann [zur] Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen.
(2) Die gleiche Befugnis steht zu (2) Die gleiche Befugnis steht zu
1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch eine mit Strafe bedrohte Handlung Getöteten; 1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch eine mit Strafe bedrohte Handlung Getöteten;
2. dem Verletzten, der durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. 2. dem Verletzten, der durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat.
(3) Im Falle des § 90 des Strafgesetzbuchs steht dem Bundespräsidenten und im Falle des § 90b des Strafgesetzbuchs der betroffenen Person die Befugnis zu, sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. (3) Im Falle des § 95 des Strafgesetzbuchs steht dem Bundespräsidenten und im Falle des § 97 des Strafgesetzbuchs der betroffenen Person die Befugnis zu, sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen.
[1. Oktober 1953–1. August 1968]
1§ 395.
2(1) [1] Wer nach Maßgabe der [Vorschrift] des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. [2] Der Anschluß kann [zur] Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen.
3(2) Die gleiche Befugnis steht zu
  • 1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch eine mit Strafe bedrohte Handlung Getöteten;
  • 2. dem Verletzten, der durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat.
4(3) Im Falle des § 95 des Strafgesetzbuchs steht dem Bundespräsidenten und im Falle des § 97 des Strafgesetzbuchs der betroffenen Person die Befugnis zu, sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 42, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
4. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 4 Nr. 6, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.