§ 58 StPO. Vernehmung; Gegenüberstellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 2009][1. September 2004]
§ 58 § 58
(1) [1] Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen. [2] (weggefallen) (1) [1] Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen. [2] § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. (2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
[1. September 2004–1. Oktober 2009]
1§ 58.
2(1) [1] Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen. [2] § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 1a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.

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