§ 58 StPO. Vernehmung; Gegenüberstellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. Januar 1934]
1§ 58.
(1) Stehen Personen zu dem Beschuldigten in einem Verhältnisse, welches sie nach § [52] zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, so hängt es von dem richterlichen Ermessen ab, ob sie unbeeidigt zu vernehmen oder zu beeidigen sind.
(2) [Sie] können auch nach der Vernehmung die Beeidigung des Zeugnisses verweigern und sind über dieses Recht zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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