§ 58 StPO. Vernehmung; Gegenüberstellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2004][17. September 1965]
§ 58 § 58
(1) [1] Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen. [2] § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. (1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. (2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
[17. September 1965–1. September 2004]
1§ 58.
2(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.

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