§ 89 WpHG. Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[2. August 2021]
1§ 89. 2Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung.
(1) 3[1] Unbeschadet des § 88 ist einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die folgenden Pflichten eingehalten werden:
- 1. die Meldepflichten nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit den gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 2. die Verpflichtung zu Positionsmeldungen nach § 57 Absatz 1 bis 4,
- 3. die Anzeigepflichten nach § 23,
- 4. die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards, die gemäß Artikel 17 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 10 und Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden, sowie
-
5. die Pflichten aus
- a) den Artikeln 4, 16 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, auch in Verbindung mit den gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- b) den Artikeln 3 bis 15, 17, 18, 20 bis 23, 25, 27 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit den gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- c) der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565,
- d) der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567,
- 4e) § 29 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,
- 5f) den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,
- 6g) den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852
11(2) [1] Der Prüfer oder die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen, soweit Prüfungen nach Absatz 1 Satz 5 von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt werden, haben über die Prüfung nach Absatz 1 einen Prüfungsbericht zu erstellen und auf Anforderung der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. [2] Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen zusammenzufassen, der dem Prüfungsbericht beizufügen ist. [3] Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen, wenn ein Prüfungsbericht nach Satz 1 nicht angefordert wird. [4] Der Prüfer hat den Fragebogen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen.
12(3) [1] Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt den Prüfer anzuzeigen. [2] Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.
13(4) [1] Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind. [2] Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. [3] Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten, deren Einhaltung nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten. [4] Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen teilnehmen. [5] Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.
14(5) [1] Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach Absatz 1 auch ohne besonderen Anlass anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen. [2] Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig zu informieren.
15(6) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Aufbau, Inhalt und Art und Weise der Einreichung der Prüfungsberichte nach Absatz 2 sowie nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um Missständen im Handel mit Finanzinstrumenten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegenden Pflichten hinzuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten. [2] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 90, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 2. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 90 Buchst. a, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 3. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 90 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 4. 2. August 2021: Artt. 12 Nr. 7 Buchst. a, 19 Abs. 5 des Ersten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 5. 2. August 2021: Artt. 12 Nr. 7 Buchst. b, 19 Abs. 5 des Ersten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 6. 2. August 2021: Artt. 12 Nr. 7 Buchst. b, 19 Abs. 5 des Ersten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 7. 26. Juni 2021: Artt. 7 Abs. 4 Nr. 8, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 8. 2. August 2021: Artt. 12 Nr. 7 Buchst. c, 19 Abs. 5 des Ersten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 9. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 90 Buchst. b Doppelbuchst. dd, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 10. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 90 Buchst. b Doppelbuchst. dd, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 11. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 90 Buchst. c, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 12. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 90 Buchst. d, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 13. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 90 Buchst. d, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 14. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 90 Buchst. d, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 15. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 90 Buchst. e, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.