Bundesverfassungsgericht
1. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß die öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes bei einem Gottesdienst, einer kirchlichen Feier oder einer anderen Veranstaltung der Kirchen oder Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig ist (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 UrhG).
2. Es widerspricht jedoch der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, daß der Urheber sein Werk für diese Veranstaltungen regelmäßig vergütungsfrei zur Verfügung stellen muß (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 UrhG).

BVerfG, Beschluss vom 25. 10. 1978 – 1 BvR 352/71 (lexetius.com/1978,3)

[1] Gründe: A. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Frage, ob § 52 Abs 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl I S 1273) mit dem Grundgesetz in Einklang steht.
[2] I. 1. Nach § 15 Abs 2 des Urheberrechtsgesetzes steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfaßt unter anderem das Recht des Vortrags, das Aufführungsrecht und Vorführungsrecht sowie das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bildträger und Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen nach Maßgabe der §§ 19 – 22. Demgegenüber erklärt § 52 die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes unter den dort genannten Voraussetzungen für zulässig. Die Vorschrift lautet:
[3] (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, 1. wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes den ausübenden Künstlern (§ 73) keine besondere Vergütung gezahlt wird; jedoch hat, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient, dieser dem Urheber für die Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu zahlen; 2. wenn die Wiedergabe bei einem Gottesdienst, einer kirchlichen Feier oder einer anderen Veranstaltung der Kirchen oder Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts stattfindet; jedoch hat der Veranstalter dem Urheber für die Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß die in Nummer 1 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen.
[4] (2) Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
[5] § 52 knüpft an § 27 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 – LUG – (RGBl S 227) an. Hierbei sollte es bei der Reform des Urheberrechts im wesentlichen bleiben. Der Gesetzgeber hielt es jedoch für geboten, einerseits die in § 27 LUG zugelassenen Ausnahmen wesentlich einzuschränken und andererseits zur sachgemäßen Wahrung der Interessen der Allgemeinheit gegenüber dem bisherigen Recht einige Erweiterungen vorzunehmen. Insbesondere sollte in § 52 Abs 1 Nr 2 ein neuer Ausnahmetatbestand zugunsten der kirchlichen Veranstaltungen eingeführt werden.
[6] 2. In der Amtlichen Begründung des Entwurfs zum Urheberrechtsgesetz (BTDrucks IV/270, S 70l zu § 53 = § 52 des Gesetzes) wird der Ausschluß des Zustimmungsrechts des Urhebers für die Veranstaltung nach Maßgabe des § 52 Abs 1 mit der Erwägung gerechtfertigt, das Urheberrecht sei ein sozial gebundenes Recht, das gewissen Schranken im Interesse der Gemeinschaft unterliege. In zahlreichen Fällen, in denen das ausschließliche Recht des Urhebers mit Rücksicht auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit seine Grenzen finden müsse, sei dem Urheber ein Vergütungsanspruch für die Nutzung seines Werkes gewährt; denn oft widerstreite den allgemeinen Interessen ein Verbotscharakter der urheberrechtlichen Befugnisse, nicht dagegen das wirtschaftliche Interesse des Urhebers, aus der Verwertung seines Werkes angemessenen Nutzen zu ziehen.
[7] Die generelle Freistellung von der Zustimmung des Urhebers für die öffentliche Wiedergabe bei Veranstaltungen der Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften sei gerechtfertigt, weil dem Urheber ein Vergütungsanspruch gegen die Kirchen gewährt werde, und zwar auch dann, wenn an sich die Voraussetzungen des Abs 1 Nr 1 für eine sowohl erlaubnisfreie als auch vergütungsfreie Wiedergabe gegeben wären. Dieser umfassende Vergütungsanspruch (wie er im Entwurf im Gegensatz zur späteren gesetzlichen Regelung vorgesehen war) entspreche einer Anregung der Kirchen und beruhe auf der Erwägung, daß für Werke der Kirchenmusik eine Verwertung außerhalb kirchlicher Veranstaltungen kaum in Betracht komme, die Urheber dieser Werke also ohne den Vergütungsanspruch keine ausreichenden Einnahmen aus ihren Werken erhalten würden.
[8] Der Rechtsausschuß des Bundestags sprach sich gegen eine generelle Vergütungspflicht für kirchliche Veranstaltungen aus, da es nach seiner Ansicht den Gleichheitsgrundsatz verletze, "ausgerechnet die Kirchen auch in den Fällen des Abs 1 Nr 1, in denen jeder andere von der Vergütungspflicht frei ist, zur Zahlung einer Vergütung zu verpflichten". Auch die Kirchen hätten dieser Regelung inzwischen widersprochen. Er schlug vor, § 53 in der Fassung des Regierungsentwurfs mit der Maßgabe zuzustimmen, daß eine Vergütungspflicht für kirchliche Veranstaltungen nur in den Fällen bestehe, in denen die Voraussetzungen des Abs 1 Nr 1 nicht vorliegen (vgl Schriftl Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks IV/3401; Bericht des Abg Dr Reischl, zu BTDrucks IV/3401, S 7/8 zu § 53).
[9] Bei der abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs im Bundestag beantragte der Abgeordnete N. entsprechend einer von seiten der Urheber während der Reformarbeiten wiederholt erhobenen Forderung, § 53 ersatzlos zu streichen. Zur Begründung wies er vor allem auf die schweren finanziellen Nachteile für die Komponisten kirchlicher Musik hin. Mit Rücksicht auf diese hätten die beiden großen Kirchen in Deutschland schon vor 10 Jahren freiwillig auf jede Ausnahme zugunsten kirchlicher Musikaufführungen verzichtet und mit der GEMA eine Pauschalabgeltung der Rechte der Kirchenkomponisten vereinbart (StenBer über die 187. Sitzung des Deutschen Bundestags am 25. Mai 1965, S 9416 D – 9418 A (9417 C)).
[10] Der Abgeordnete Dr R. sprach sich als Berichterstatter des Rechtsausschusses gegen den Antrag aus, wobei er erklärte: Es sei zwar durchaus zu rechtfertigen, daß alle Beteiligten, und zwar auch der Staat zum Beispiel bei Schulfeiern, für die öffentliche Wiedergabe geschützter Werke eine Vergütung zu zahlen hätten. Die Weiterentwicklung des Urheberrechts müsse zu einer solchen, nicht nur die Kirchen erfassenden allgemeinen Tantiemepflicht auch bei kostenlosen öffentlichen Veranstaltungen führen. Angesichts der zahllosen Eingaben während der Beratungen, in denen eine Erweiterung der Bestimmung gewünscht worden sei, habe man dies jedoch derzeit für nicht durchsetzbar gehalten (ebenda S 9418/9419 A).
[11] Nach der Begründung des Regierungsentwurfs beruht der Ausschluß eines Vergütungsanspruchs in § 52 Abs 1 Nr 1 auf der Erwägung, daß dem Urheber zugemutet werden könne, sein Werk für eine öffentliche Wiedergabe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn alle anderen an der Veranstaltung Beteiligten ihre Leistung ebenfalls ohne Entgelt beitrügen. Durch die Vorschrift solle erreicht werden, daß das öffentliche Singen von Liedern durch eine Wandergruppe, öffentliche Schüleraufführungen und ihnen vergleichbare Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld gefordert und kein Erwerbszweck verfolgt werde, frei zulässig bleiben solle. "Eine Wandergruppe muß ein Lied singen dürfen, ohne sich einer Vergütungspflicht auszusetzen". Diene die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten, erscheine es billig, daß dieser dem Urheber eine angemessene Vergütung bezahle.
[12] In der vom Rechtsausschuß des Bundestags vorgeschlagenen Fassung ist § 52 in Kraft getreten.
[13] II. Die Beschwerdeführer – Komponisten von Kirchenmusik, teilweise auch weltlicher Blasmusik – halten § 52 Abs 1 für verfassungswidrig und tragen hierzu vor:
[14] 1. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe sei in § 15 Abs 2 als eine der wichtigsten Befugnisse des Urhebers gewährleistet. Die Einschränkung dieses Rechts durch § 52 Abs 1 gehe weit über das im Interesse der Allgemeinheit zwingend erforderliche Maß hinaus; sie sei eine nicht gerechtfertigte Enteignung. Das Urheberrecht solle sichern, daß der Urheber für jede Nutzung seines Werkes ein angemessenes Entgelt erhalte, gleichgültig, welchem Zweck die Nutzung auf der Seite des Verwerters diene. Für § 52 könne nichts anderes gelten als für das Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken (§ 27) sowie für Sammlungen für den Schulgebrauch (§ 46). Hier wie dort liege eine Nutzung des Werkes eines Urhebers vor, das sein alleiniges geistiges Eigentum sei; er müsse auch dort Nutzen ziehen können, wo der Verwerter sich von wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht leiten lasse.
[15] Es verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, daß die öffentliche Wiedergabe in den Fällen des § 52 Abs 1 freigegeben sei, während öffentliche bühnenmäßige Aufführungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen von Filmwerken nach Abs 2 auch bei Veranstaltungen im Sinne von Abs 1 Nr 1 und Nr 2 stets der Einwilligung des Berechtigten bedürften. Hier werde wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Die willkürliche Ungleichbehandlung der Urheber werde besonders deutlich, wenn man berücksichtige, daß es Komponisten gebe, die ausschließlich liturgische Musik komponierten. Diese würden durch die Regelung des § 52 Abs 1 in ihrer Existenzgrundlage getroffen, da Werke der Kirchenmusik praktisch nur bei kirchlichen Veranstaltungen aufgeführt würden. Wegen der verschwindend geringen Einkünfte aus ihrer Urheberschaft übten die Beschwerdeführer eine Lehrtätigkeit oder eine andere Nebentätigkeit aus. Die oft recht ansehnlichen Honorare, die die Kirchen etwa für Architekten, Bildhauer, Maler, Orgelbauer, Glockengießer, Goldschmiede, aber auch für Interpreten kirchlicher Musik zahlten, bewiesen, daß sie durchaus Mittel für Kunstwerke zur Verfügung hätten.
[16] Eine weitere durch die Regelung schwer benachteiligte Gruppe seien die Komponisten und Bearbeiter von Blasmusik, deren Werke ganz überwiegend von Militärkapellen gespielt würden. Zur Zeit der Weimarer Republik und der späteren Wehrmacht habe der Reichsfiskus noch einen Pauschbetrag von ursprünglich 100. 000 RM, später 1, 2 Mio RM als Honorarabfindung gezahlt; heute verweigere die Bundesregierung auf Grund des § 52 Abs 1 Nr 1 jede Vergütung.
[17] 2. Die Beschwerdeführer haben zur weiteren Begründung ein Gutachten von Professor Dr H. R., G., vorgelegt. Nach seiner Auffassung stand dem Urheber beim Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes kraft Gewohnheitsrechts ein umfassendes Recht zur Verwertung seines Werkes zu, das als vermögenswertes Recht durch Art 14 GG geschützt gewesen sei. In diese Vermögensposition habe das Urheberrechtsgesetz in unzulässiger Weise eingegriffen. In den von § 52 Abs 1 erfaßten Fällen würden die Autoren ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt im Vergleich zu anderen Zulieferern für die öffentliche Wiedergabe des Werkes. Die Verkürzung der Autorenrechte erfolge in aller Regel nur aus fiskalischen Gründen im Interesse der öffentlichen Hand.
[18] Der eigentliche und jedenfalls durchschlagende verfassungsrechtliche Einwand gegen die angefochtene Bestimmung folge aber aus Art 5 Abs 3 GG. Da dieses Grundrecht "schrankenlos" sei, dürfe das Recht am Kunstwerk weder beschränkt noch entzogen werden. Die Vorschrift schließe alle Gesetze aus, die sich gegen die Aufführungsrechte des Künstlers richteten. Daraus ergebe sich vor allem die Verfassungswidrigkeit von § 52 Abs 1 Nr 2. Er zwinge die Komponisten kirchlicher Musik, zum Erwerb ihres Lebensunterhalts eine andere Tätigkeit auszuüben. Dieselbe Folge könne sich jedoch auch aus § 52 Abs 1 Nr 1 ergeben. Es bestehe keine Gewähr, daß sich für den hiervon betroffenen Urheber noch andere wirtschaftlich ertragreiche Verwertungsarten auftun würden.
[19] III. 1. Der Bundesminister der Justiz hält namens der Bundesregierung die Verfassungsbeschwerden für nicht begründet.
[20] Es könne dahinstehen, ob eine Einschränkung der wirtschaftlichen Verfügungsbefugnis über Kunstwerke an Art 5 Abs 3 oder an Art 14 GG oder an beiden Verfassungsbestimmungen zu messen sei. Art 14 Abs 1 GG erscheine jedenfalls als die speziellere Verfassungsnorm, soweit es sich um die Frage handele, mit welchem Inhalt der Gesetzgeber das Urheberrecht als privates vermögenswertes Recht ausstatte. Eine Enteignung sei hier schon begrifflich ausgeschlossen; denn die angegriffene Vorschrift nehme den Urhebern keine Verwertungsbefugnisse, die sie vorher gehabt hätten.
[21] § 52 Abs 1 regele das Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Urheber, und zwar in der Weise, daß er das grundsätzliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes für einige besondere Tatbestände einschränke. Er sei eine nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zulässige Inhaltsbestimmung. Bei § 52 Abs 1 Nr 1 würde eine Vergütungspflicht überwiegend den Wegfall der Aufführungen zur Folge haben. Der Gesetzgeber sei deshalb der Auffassung gewesen, die Belange der Urheber zurückstellen zu können, zumal der Kreis der vergütungsfreien Wiedergaben so klein sei, daß für sie kein ins Gewicht fallender Verlust entstehe und in der Regel der Aufwand für die Überwachung der Veranstaltungen und das Inkasso größer sei als die erzielbare Vergütung.
[22] Für die Regelung des § 52 Abs 1 Nr 2 spreche, daß die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung bei kirchlichen Feierlichkeiten solche Darbietungen erschweren würde, die keinem Erwerbszweck dienten.
[23] 2. Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, er habe noch keine Gelegenheit gehabt, zur Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs 1 Stellung zu nehmen. In drei Entscheidungen habe er die Zulässigkeit öffentlicher Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke, für die eine Wiedergabefreiheit gemäß § 52 Abs 1 Nr 1 in Anspruch genommen worden sei, verneint (Landesversicherungsanstalt – BGHZ 58, 262; Alterswohnheim – GRUR 1975, S 33; Postjugendheim – UFITA Bd 73, S 286). In diesen Urteilen habe das Gericht unter Bezugnahme auf BVerfGE 31, 229 und 248 hervorgehoben, daß § 52 Abs 1 Nr 1 bei verfassungskonformer Auslegung nur eine eng begrenzte Ausnahme vom Verbot der öffentlichen Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke vorsehe.
[24] IV. Zur weiteren Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse hat das Bundesverfassungsgericht Stellungnahmen verschiedener kirchlicher Einrichtungen eingeholt. Insbesondere wurde eine Auskunft darüber erbeten, welche Veranstaltungen der Kirchen unter § 52 Abs 1 Nr 2 fallen, welche Arten geschützter Werke wiedergegeben würden, wieviele Kirchenmusik-Komponisten es gebe und in welchen Beschäftigungsverhältnissen sie stünden.
[25] Die eingegangenen Stellungnahmen haben im wesentlichen folgendes ergeben: Als kirchliche Veranstaltungen im Sinne der Bestimmung kämen neben anderen Gottesdienst, Vesper, Hochzeit, Taufe, Adventsfeiern in Betracht. An geschützten Musikwerken würden vor allem solche der Orgelmusik und Chormusik des 20. Jahrhunderts aufgeführt. Es gebe über sechshundert Komponisten von Kirchenmusik. Sie stünden in ihrer Eigenschaft als Komponisten nicht in einem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis zu einer der Kirchen, sondern zum größten Teil in anderer Funktion in einem Dienstverhältnis der Kirchen oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Bisher bestünden auf freiwilliger Basis Vereinbarungen mit der GEMA.
[26] B. Die Verfassungsbeschwerden haben nur teilweise Erfolg.
[27] I. 1. § 15 Abs 2 räumt dem Urheber das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe eines geschützten Werkes ein. Dieses Verwertungsrecht wird durch § 52 Abs 1 für die hier genannten Tatbestände in zweifacher Richtung eingeschränkt: Einerseits ist die öffentliche Wiedergabe "zulässig"; sie darf in Abweichung von § 15 Abs 2 ohne vorherige Erlaubnis des Urhebers erfolgen (Ausschluß des Verbotsrechts). Andererseits steht dem Werkschöpfer in diesen Fällen nur ausnahmsweise ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu (teilweiser Ausschluß des Vergütungsrechts).
[28] Im einzelnen ist von folgender Rechtslage auszugehen:
[29] (1) Eine öffentliche Wiedergabe ist nach § 52 Abs 1 Nr 1 ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig, wenn die Veranstaltung keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und die ausübenden Künstler keine besondere Vergütung erhalten. (Im folgenden: "unentgeltliche" Veranstaltungen).
[30] Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist die Veranstaltung also nicht in jeder Richtung "unentgeltlich", so bedarf es der Erlaubnis des Urhebers; es bleibt bei der Regelung des § 15 Abs 2.
[31] (2) Stets ausgeschlossen ist das Zustimmungsrecht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient (§ 52 Abs 1 Nr 1 2. Halbsatz) sowie bei kirchlichen Veranstaltungen (§ 52 Abs 1 Nr 2).
[32] In diesen Fällen ist ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung vorgesehen.
[33] (3) Bei kirchlichen Veranstaltungen ist jedoch auch der Vergütungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs 1 Nr 1 vorliegen, die Veranstaltung also in jeder Richtung "unentgeltlich" ist.
[34] 2. Prüfungsmaßstab für diese verwertungsrechtliche Regelung ist die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG.
[35] Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE 31, 229 (238ff) entschieden, daß das vom Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte geistige Leistung in vermögensrechtlicher Hinsicht Eigentum im Sinne des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG ist. Aus seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung erwächst dem Urheber die Befugnis, dieses "geistige Eigentum" wirtschaftlich zu nutzen. Verfassungsrechtlich geschützt sind nicht nur die im Urheberrechtsgesetz einzeln normierten Vermögensrechte, sondern das potentielle Verfügungsrecht und Verwertungsrecht. Der Gesetzgeber ist im Rahmen des Regelungsauftrags nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG grundsätzlich verpflichtet, das vermögenswerte Ergebnis der schöpferischen Leistung dem Urheber zuzuordnen und ihm die Freiheit einzuräumen, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im einzelnen obliegt ihm jedoch die Aufgabe, bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen.
[36] In der genannten Entscheidung ist weiter dargelegt, daß die Kunstfreiheitsgarantie des Art 5 Abs 3 GG als Prüfungsnorm für die verwertungsrechtlichen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes ausscheidet.
[37] II. Unbegründet sind die Verfassungsbeschwerden, soweit die Beschwerdeführer beanstanden, daß die öffentliche Wiedergabe für die in § 52 Abs 1 genannten Veranstaltungen generell ohne ihre vorherige Zustimmung stattfinden darf.
[38] 1. Der Ausschluß des Verbotsrechts ist keine Enteignung im Sinne des Art 14 Abs 3 GG.
[39] Die Enteignung setzt begrifflich voraus, daß in konkrete subjektive Rechte eingegriffen wird, die nach Art 14 Abs 1 Satz 1 GG gewährleistet sind. Eine solche Regelung enthält § 52 Abs 1 nicht. Es handelt sich um eine objektivrechtliche Vorschrift, die keine Rechte oder Befugnisse beseitigt. Die Vorschrift bestimmt generell und abstrakt mit Wirkung für die Zukunft, unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke erlaubnisfrei zulässig ist. Sie normiert das dem Urheber zustehende Verwertungsrecht für öffentliche Wiedergaben geschützter Werke, die unter der Herrschaft des Urheberrechtsgesetzes stattfinden.
[40] Eine enteignende Wirkung des § 52 Abs 1 kann auch nicht damit begründet werden, daß das dem Urheber in § 15 Abs 2 eingeräumte Ausschließungsrecht entzogen werde. Das Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe steht dem Urheber von vornherein nur in den durch § 52 Abs 1 gezogenen Grenzen zu. Es handelt sich um eine Frage der Gesetzestechnik, wenn das Gesetz das Verwertungsrecht zunächst als umfassend formuliert, die "Schranken" dieses Rechts aber in § 52 Abs 1 normiert.
[41] Die Auffassung des von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachtens, der Ausschluß des Zustimmungsrechts sei deshalb eine Enteignung, weil den Urhebern vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes kraft Gewohnheitsrecht ein umfassendes Verwertungsrecht zugestanden habe, aus dem die positive Gesetzgebung "kein Stück wieder herausbrechen" dürfe, ist bereits im Ausgangspunkt unzutreffend. Abgesehen davon, daß ein solches Gewohnheitsrecht nicht bestand, wäre der Gesetzgeber durch die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG auch nicht gehindert gewesen, das Recht der öffentlichen Wiedergabe neu und abweichend vom bisherigen Recht zu regeln (vgl BVerfGE 31, 275 (284f)).
[42] 2. Die Freistellung der öffentlichen Wiedergabe von der Erlaubnis des Urhebers ist eine nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zulässige Schranke der vermögensrechtlichen Komponente des Urheberrechts.
[43] Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehört die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der geistig-schöpferischen Leistung an den Urheber. Eine dieser prinzipiellen Forderung der Eigentumsgarantie gemäße Regelung hat der Gesetzgeber im Ausschließlichkeitsrecht des § 15 Abs 2 getroffen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist aber nicht schon jede gesetzliche Beschränkung dieses Rechts oder sein Ausschluß für bestimmte Tatbestände als ein unzulässiger Eingriff in den grundgesetzlich geschützten Bereich anzusehen.
[44] Der Gesetzgeber steht bei der Erfüllung des ihm in Art 14 Abs 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des geistigen Eigentums zu bestimmen, vor der Aufgabe, nicht nur die Individualbelange des Urhebers zu sichern, sondern auch den individuellen Berechtigungen und Befugnissen die im Interesse des Gemeinwohls erforderlichen Grenzen zu ziehen. Er muß den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf eine angemessene Nutzung der schöpferischen Leistung und die schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen.
[45] Hiernach kann die Freistellung der öffentlichen Wiedergabe vom Verbotsrecht für die in § 52 Abs 1 genannten Tatbestände – unabhängig von der Frage, ob auch der Ausschluß des Vergütungsanspruchs gerechtfertigt ist – nicht beanstandet werden. Mit der Publikation steht das geschützte Musikwerk nicht mehr nur dem Werkschöpfer zur Verfügung; es tritt bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Diesem sozialen Bezug des geistigen Eigentums kann der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsbefugnis durch Einschränkung des Ausschließlichkeitsrechts Rechnung tragen. Dies gilt auch für kirchenmusikalische Aufführungen. Da religiös-kirchliche Musik regelmäßig nur bei Veranstaltungen der Kirchen und Religionsgesellschaften dargeboten wird, wäre das legitime Interesse der Allgemeinheit, am musikalischen Geistesschaffen der Zeit teilzuhaben, in Frage gestellt, wenn der Urheber eine Aufführung beliebig verhindern könnte.
[46] 3. Nicht gerechtfertigt ist auch die Rüge, der Ausschluß des Zustimmungsrechts bei kirchlichen Veranstaltungen nach § 52 Abs 1 Nr 2 und für den Fall, daß die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten diene – § 52 Abs 1 Nr 1 2. Halbsatz –, verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.
[47] Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß jede Regelung im Sinne des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG das Gleichheitsgebot beachten muß (BVerfGE 34, 139 (146) mwN). Dies gilt auch für das geistige Eigentum. Die Prüfung der beanstandeten Vorschriften unter diesem Gesichtspunkt ergibt jedoch keinen Verfassungsverstoß.
[48] a) Da die öffentliche Wiedergabe von Kirchenmusik bestimmungsgemäß vor allem bei Gottesdiensten, kirchlichen Feiern und anderen Veranstaltungen der Kirchen erfolgt, bewirkt die Regelung des § 52 Abs 1 Nr 2, daß dem Urheber das Ausschließungsrecht des § 15 Abs 2 für den Regelfall der öffentlichen Wiedergabe nicht zusteht. Hiervon ist auch der Entwurf des Gesetzes ausgegangen. Es sollten "alle Veranstaltungen der Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften vom Verbotsrecht des Urhebers" freigestellt werden. Demgegenüber bedarf es bei der Wiedergabe anderer Werke regelmäßig der Erlaubnis des Urhebers. Solche Musikwerke sind auch nicht ihrer Natur nach für eine "unentgeltliche" Aufführung bestimmt; nur ausnahmsweise ist das Verbotsrecht ausgeschlossen (§ 52 Abs 1 Nr 1).
[49] Für die Komponisten religiös-kirchlicher Musik gilt somit in bezug auf die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke eine grundsätzlich andere Regelung als für die Komponisten weltlicher Musik.
[50] Diese unterschiedliche Rechtslage, die die Beschwerdeführer als eine erhebliche Beschränkung ihres freien Verfügungsrechts über die Werknutzung ansehen, kann gleichwohl nicht als eine Verletzung des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art 3 Abs 1 GG angesehen werden. Das Gleichheitsgebot fordert zwar, daß gleiche Sachverhalte grundsätzlich gleichen Rechtsfolgen unterliegen; Art 3 Abs 1 GG ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann verletzt, wenn die Differenzierung durch keinerlei sachliche Erwägungen gerechtfertigt werden kann, wenn sie also willkürlich ist (BVerfGE 1, 14 (52); std Rspr). Das ist nicht der Fall.
[51] Die geltende Regelung, die kein Vorbild im früheren Recht hat, ist nach dem Entwurf des Urheberrechtsgesetzes mit der Begründung eingeführt worden, kirchliche Feierlichkeiten fielen ohnehin unter die Bestimmung des § 52 Abs 1 Nr 1, weil der Zutritt zu diesen Veranstaltungen frei sei und die mitwirkenden Künstler kein besonderes Entgelt erhielten. Die Erweiterung der Ausnahmevorschrift erscheine "vertretbar", da in allen Fällen des Abs 1 Nr 2 dem Urheber ein Vergütungsanspruch gewährt werden solle, und zwar selbst dann, wenn an sich zugleich die Voraussetzungen für eine vergütungsfreie Werknutzung gegeben wären. Der umfassende Vergütungsanspruch sei gerechtfertigt, weil für Werke der Kirchenmusik eine Verwertung außerhalb kirchlicher Veranstaltungen kaum in Betracht komme. Ohne diesen gesetzlichen Anspruch würden die Urheber dieser Werke keine ausreichenden Einnahmen aus ihren Werken erzielen (BTDrucks IV/270, S 70 zu § 53 Abs 1 Nr 2).
[52] Hiernach liegt der Freistellung vom Verbotsrecht des § 15 Abs 2 eine doppelte Erwägung zugrunde: Einmal sollten öffentliche Werkwiedergaben im weltlichen Bereich unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 1 Nr 1 und solche bei kirchlichen Veranstaltungen nach Maßgabe des § 52 Abs 1 Nr 2 in gleicher Weise vom Verbotsrecht freigestellt werden, weil es sich in beiden Fällen um "unentgeltliche" Veranstaltungen handele. Andererseits sollte sichergestellt werden, daß die Komponisten religiöser Musik in jedem Fall eine angemessene Vergütung durch die Kirchen erhielten. Die Regelung war nicht als Schmälerung der Rechte der Kirchenmusik-Komponisten, sondern als Begünstigung gedacht; sie sollte ausreichende Einnahmen gewährleisten. Auf der Grundlage dieser Konzeption bestehen gegen die beanstandete Differenzierung von kirchlicher und anderer Musik keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der im Entwurf des Gesetzes vorgesehene umfassende Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung kann als ein ausreichendes Äquivalent für die Freistellung vom Verbotsrecht angesehen werden; er ist geeignet, die unterschiedliche Regelung als nicht willkürlich erscheinen zu lassen.
[53] Die von den Beschwerdeführern aus Art 3 Abs 1 GG hergeleiteten Einwendungen ergeben sich daraus, daß § 52 Abs 1 Nr 2 im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eine grundlegende Änderung erfahren hat. Das Gesetz beließ es dem Wortlaut nach zwar bei der Einräumung eines Vergütungsanspruchs, hebt diesen aber – wie noch darzulegen ist – durch den letzten Halbsatz praktisch wieder auf. Damit ist die dargelegte Legitimation für die unterschiedliche Behandlung der Komponisten kirchlicher und anderer Musikwerke entfallen. Die hiernach sich ergebenden Bedenken aus dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG werden jedoch dadurch ausgeräumt, daß die Einfügung des letzten Halbsatzes in § 52 Abs 1 Nr 2 (es sei denn, daß die in Nr 1 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen) sich als verfassungswidrig erwiesen hat (unten III.) und damit eine grundsätzliche Vergütungspflicht besteht. Unter diesen Voraussetzungen unterliegt die Freistellung vom Verbotsrecht des Urhebers für öffentliche Wiedergaben im kirchlichen Bereich keinen grundrechtlichen Bedenken mehr.
[54] b) Auch § 52 Abs 1 Nr 1 2. Halbsatz verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.
[55] Nach dieser Vorschrift braucht ein "Dritter" die Erlaubnis des Urhebers nicht einzuholen, wenn die Veranstaltung seinem Erwerbszweck dient. Verfolgt dagegen der Veranstalter selbst mit der öffentlichen Wiedergabe Erwerbsinteressen, bedarf er der Zustimmung des Urhebers. Das Gesetz knüpft somit an den jeweiligen Erwerbszweck unterschiedliche Rechtsfolgen. Den Gesetzesmaterialien ist eine sachliche Begründung für diese unterschiedliche Regelung nicht zu entnehmen. Es ist den Beschwerdeführern einzuräumen, daß diese Differenzierung nur schwer einsichtig ist. Sie mag sich daraus erklären, daß nur der Veranstalter, nicht aber der Dritte Einfluß auf die Auswahl eines Werkes hat und daß diesem eher zuzumuten ist, die Zustimmung des Urhebers einzuholen.
[56] Die Regelung kann hingenommen werden, weil der Dritte jedenfalls eine angemessene Vergütung zu leisten hat und damit dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Zubilligung einer Nutzungsentschädigung entsprochen ist. Dem Einwand der Beschwerdeführer, die Regelung führe dazu, daß die von der Vorschrift vor allem angesprochenen Gastwirte sich ihrer Vergütungspflicht durch Nichtanmeldung entzögen und damit den Vergütungsanspruch verkürzten, kommt zwar Gewicht zu, kann aber die Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht begründen. Es muß den Verwertungsgesellschaften überlassen bleiben, solchen Mißbräuchen durch ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen zu begegnen.
[57] III. Nicht mehr verfassungsmäßig ist § 52 Abs 1 Nr 2, soweit eine Vergütung bei kirchlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs 1 Nr 1 vorliegen.
[58] 1. § 52 Abs 1 Nr 2 sieht scheinbar als Regelfall einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Wiedergabe geschützter Musik vor, wenn sie bei einem Gottesdienst, einer kirchlichen Feierlichkeit oder einer anderen Veranstaltung der Kirchen oder Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts stattfindet. Die Erhebungen des Senats haben ergeben, daß die gesetzlichen Begriffe unterschiedlich ausgelegt werden und eine exakte Abgrenzung der einzelnen Tatbestände nicht möglich ist. Gleiche Sachverhalte werden vielfach verschiedenen Begriffen zugeordnet. Als Ergebnis kann festgestellt werden, daß nach übereinstimmender Auffassung § 52 Abs 1 Nr 2 ausnahmslos für alle Veranstaltungen der Kirchen und Religionsgesellschaften gilt. Lediglich reine Kirchenkonzerte werden nicht als Veranstaltung der Kirchen im Sinne des § 52 Abs 1 Nr 2 angesehen. Weiter haben die Erhebungen des Senats die im Entwurf des Urheberrechtsgesetzes und den parlamentarischen Beratungen vertretene Auffassung bestätigt, daß in aller Regel bei kirchlichen Feierlichkeiten die Voraussetzungen des § 52 Abs 1 Nr 1 1. Halbsatz vorliegen: die Veranstaltungen dienen keinem Erwerbszweck der Kirchen, die Teilnehmer werden ohne Entgelt zugelassen und den ausübenden Künstlern wird regelmäßig keine besondere Vergütung gezahlt.
[59] Hiernach ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung davon auszugehen, daß der grundsätzliche Vergütungsanspruch, den das Gesetz als Regel unterstellt, durch die Verweisung auf § 52 Abs 1 Nr 1 zur Ausnahme geworden ist. Für kirchliche Veranstaltungen ist nicht nur das Verbotsrecht ausgeschlossen; der Urheber erhält grundsätzlich auch keine Vergütung für die öffentliche Wiedergabe seines Werkes. Es ist damit die Situation eingetreten, die der Entwurf des Urheberrechtsgesetzes verhindern wollte, nämlich, daß die Urheber von Kirchenmusik keine ausreichenden Einnahmen aus ihren Werken erhalten.
[60] Die Regelung führt zu einer weitgehenden Entwertung des verfassungsrechtlich gesicherten Rechts der unkörperlichen Werkwiedergabe. Das "ausschließliche Recht" der öffentlichen Wiedergabe ist praktisch zur Pflicht des Urhebers geworden, die öffentliche Aufführung ohne finanziellen Ausgleich zu dulden. Das urheberrechtliche Nutzungsrecht bleibt auf das Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht beschränkt (§ 15 Abs 1 Nr 1 und 2).
[61] 2. Ein derart weitgehender Ausschluß des vermögensrechtlichen Verwertungsrechts steht mit der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG nicht in Einklang.
[62] Der Urheber hat nach dem Inhalt der verfassungsrechtlichen Garantie des geistigen Eigentums einen grundsätzlichen Anspruch auf Zuordnung des wirtschaftlichen Nutzens seiner geistig-schöpferischen Leistung. Andererseits obliegt dem Gesetzgeber die Aufgabe, den Belangen der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Die gesetzliche Regelungsbefugnis ist jedoch nicht unbegrenzt. Beschränkungen des Nutzungsrechts, die mit dem öffentlichen Interesse motiviert werden, müssen von daher auch legitimiert sein. Eine übermäßige, durch den sozialen Bezug des Urheberrechts nicht geforderte Einschränkung kann nicht mit Art 14 Abs 2 GG gerechtfertigt werden (vgl BVerfGE 37, 132 (141)). Begrenzungen des geschützten Rechts müssen vom geregelten Sachbereich her geboten sein und dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Da das dem Urheber für die öffentliche Wiedergabe zustehende Nutzungsrecht das Ergebnis eigener persönlicher Leistung und nicht eines unverdienten Vermögenszuwachses darstellt, kann der Ausschluß des Vergütungsanspruchs nicht durch jede Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden. Im Hinblick auf die Intensität der Beschränkung des urheberrechtlichen Verwertungsrechts muß ein gesteigertes öffentliches Interesse gegeben sein, damit eine solche Regelung vor der Verfassung Bestand hat. Je stärker eine gesetzliche Vorschrift den grundrechtlich geschützten Bereich berührt, um so schwerwiegender müssen auch die Gründe sein, welche die Beschränkung rechtfertigen sollen. Nur solche Erwägungen des Gemeinwohls können den weitgehenden Ausschluß des Nutzungsrechts legitimieren, denen auch bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang vor dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Urhebers zukommt (BVerfGE 31, 229 (243); vgl auch BVerfGE 42, 263 (294f)).
[63] Solche überwiegenden Gründe des Gemeinwohls sind nicht erkennbar.
[64] a) Zunächst kann nicht der Ansicht gefolgt werden, der Ausschluß des Vergütungsanspruchs für kirchliche Veranstaltungen sei im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG geboten, weil auch für die Veranstaltungen nach § 52 Abs 1 Nr 1 keine Vergütung geleistet werde. Abgesehen davon, daß keineswegs eindeutig feststeht, ob für alle von dieser Vorschrift erfaßten Veranstaltungen ein Vergütungsanspruch in verfassungsmäßiger Weise ausgeschlossen ist (unten IV.), zeigen die bisherigen Darlegungen, daß grundsätzliche Unterschiede zwischen weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen bestehen, die eine verschiedene Beurteilung nicht nur rechtfertigen, sondern gebieten.
[65] b) Der Ausschluß des Vergütungsanspruchs kann auch nicht mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu zeitgenössischer Kirchenmusik begründet werden. Diesem Gesichtspunkt ist durch den generellen Ausschluß des Zustimmungsrechts in ausreichender Weise Rechnung getragen; er rechtfertigt aber nicht, dem Urheber auch noch die vergütungsfreie öffentliche Werkwiedergabe anzusinnen.
[66] c) Weiter kann nicht den in den parlamentarischen Beratungen zur Rechtfertigung der Regelung vorgebrachten Erwägungen gefolgt werden, dem Komponisten kirchlicher Musik sei eine honorarfreie Wiedergabe zuzumuten, weil auch andere bei "unentgeltlichen" Veranstaltungen ebenfalls von der Vergütungspflicht freigestellt seien. Der Umstand, daß eine Veranstaltung nicht dem Erwerbszweck des Veranstalters dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden, ist im kirchlichen Bereich kein Indiz dafür, daß es sich um einen gemeinwohlrelevanten Sachverhalt handelt. Ob mit einer öffentlichen Veranstaltung wirtschaftliche Interessen verfolgt werden oder nicht, läßt hier keine Aussage zur verfassungsrechtlich allein relevanten Frage zu, ob die Veranstaltung als solche dem Gemeinwohl dient. Die "Unentgeltlichkeit" ist im kirchlichen Bereich schon deshalb kein geeignetes Abgrenzungskriterium, weil kirchliche Veranstaltungen einerseits in aller Regel keine Erwerbsinteressen verfolgen, andererseits aber mit "unentgeltlichen" weltlichen Veranstaltungen regelmäßig nicht vergleichbar sind, da die Kosten kirchlicher Veranstaltungen auf andere Weise aufgebracht werden.
[67] d) Die in den parlamentarischen Beratungen zur Rechtfertigung des Ausschlusses eines Vergütungsanspruchs vertretene Auffassung, die Urheber seien zu einer honorarfreien öffentlichen Wiedergabe ihres Werkes verpflichtet, weil ihnen eine besondere Dankesschuld der Allgemeinheit gegenüber obliege, hat das Bundesverfassungsgericht schon im Zusammenhang mit der "Schulbuchentscheidung" (BVerfGE 31, 229 (246)) als nicht tragfähig zurückgewiesen. Es sind nicht nur die Urheber, die "auf dem überkommenen Kulturgut" und "dem geistigen Gesamtbesitz des Volkes" aufbauen. Dasselbe gilt für alle geistig und schöpferisch Tätigen. Wesentlich ist aber, daß in keinem vergleichbaren Lebensbereich die gesetzliche Verpflichtung besteht, das Ergebnis eigener Leistung für kulturelle Zwecke der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Auch kirchliche Veranstaltungen erfordern regelmäßig personelle und sachliche Aufwendungen der verschiedensten Art, die selbstverständlich zu begleichen sind. Es gibt keine überzeugende Begründung dafür, nur dem Komponisten, dessen geistig-schöpferische Leistung die Voraussetzung für die Darbietung moderner Kirchenmusik ist, eine angemessene Vergütung vorzuenthalten.
[68] e) Schließlich kann der Hinweis des Bundesministers der Justiz – der sich auch in einigen Äußerungen kirchlicher Stellen findet – nicht als gerechtfertigt angesehen werden, bei einer Vergütungspflicht würde die Aufführung geschützter Kirchenmusik erschwert. Zunächst bestehen erhebliche Zweifel daran, ob sich die Kirchen dem Wunsch ihrer Mitglieder nach zeitgenössischer Kirchenmusik entziehen können. Gerade weil religiös-liturgische Musik einen wesentlichen Teil kirchlicher Veranstaltungen ausmacht, tragen die Kirchen auch weitgehend die Verantwortung für die Schaffung und Entwicklung moderner zeitgenössischer kirchenmusikalischer Werke. Es liegt in ihrem Interesse und in dem ihrer Mitglieder, diesen Bereich zu fördern.
[69] IV. Ob § 52 Abs 1 Nr 1, soweit er auch einen Vergütungsanspruch ausschließt, mit der Verfassung in Einklang steht, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht entschieden werden.
[70] a) Die Vorschrift schließt das Verbotsrecht des Urhebers nach § 15 Abs 2 aus, versagt ihm aber zugleich auch einen Vergütungsanspruch, wenn die öffentliche Wiedergabe im oben dargelegten Sinn "unentgeltlich" stattfindet.
[71] Die Verfassung fordert nicht, daß dem Urheber für jede öffentliche Werkwiedergabe ein Ausschließungsrecht eingeräumt sein muß. Ob auch ein Vergütungsanspruch ausgeschlossen werden darf, hängt davon ab, ob Gründe des Gemeinwohls vorliegen, denen bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang vor den urheberrechtlichen Interessen gebührt. Es kann daher nicht der Auffassung der Beschwerdeführer gefolgt werden, es müsse ihnen in jedem Fall der öffentlichen Werkwiedergabe wenn schon nicht das Verbotsrecht des § 15 Abs 2, dann jedenfalls ein Vergütungsanspruch zustehen; es trifft aber auch nicht die bei den parlamentarischen Beratungen vertretene Ansicht zu, es sei in keinem Fall eine Vergütung geboten, wenn die anderen an der Veranstaltung Beteiligten ihre Leistung ohne Entgelt beitrügen.
[72] Die Frage, ob der Ausschluß des Nutzungsrechts aus Gemeinwohlerwägungen gerechtfertigt ist, läßt sich nur nach der Art und der Bedeutung der Veranstaltung beurteilen. Ob der Urheber nach Art 14 Abs 2 GG eine honorarfreie öffentliche Wiedergabe seines Werkes hinnehmen muß, kann nicht allein davon abhängig gemacht werden, ob der Veranstalter einen Erwerbszweck verfolgt. Die geistig-schöpferische Leistung, die erst die öffentliche Darbietung ermöglicht, begründet den Vergütungsanspruch des Urhebers. Deshalb kann nicht schon das Fehlen eines etwaigen wirtschaftlichen Interesses des Veranstalters die Freistellung von einer Vergütung rechtfertigen. Aus Art 14 Abs 2 GG kann auch nicht ohne weiteres die Pflicht hergeleitet werden, daß der Urheber seine Schöpfung honorarfrei zur Verfügung stellt, weil der Veranstalter kein Eintrittsgeld erhebt und der einzelne demgemäß unentgeltlich in den Genuß der musikalischen Darbietung kommt. Schließlich kann auch der Verzicht eines mitwirkenden Künstlers auf ein besonderes Honorar nicht schlechthin den generellen Ausschluß des Vergütungsanspruchs rechtfertigen. Es kommt maßgeblich auf den Charakter der einzelnen Veranstaltung an. Hierbei kann deren "Unentgeltlichkeit" ein Indiz dafür sein, daß die Veranstaltung einem gemeinwohl-relevanten Sachverhalt dient.
[73] b) In den parlamentarischen Beratungen wurde die Regelung des § 52 Abs 1 Nr 1 vor allem damit gerechtfertigt, daß das Singen von Jugendgruppen bei Schülerveranstaltungen und dergleichen vergütungsfrei bleiben solle. Die Beschwerdeführer weisen in einer umfangreichen Übersicht auf zahlreiche Veranstaltungen hin, die mit Schulfeiern und ähnlichem nicht gleichgesetzt werden können, zB auf Staatsakte, offizielle Empfänge, Ausstellungen, Platzkonzerte von Militärkapellen und anderen Kapellen und ähnliche "unentgeltliche" Veranstaltungen.
[74] § 52 Abs 1 Nr 1 umfaßt somit ein umfangreiches und nicht überschaubares Spektrum der verschiedensten Veranstaltungen, bei denen geschützte Werke öffentlich wiedergegeben werden können. Sie reichen von den in den Gesetzesmaterialien genannten Veranstaltungen von Jugendgruppen bis hin zu bedeutsamen Veranstaltungen staatlicher Repräsentation und Selbstdarstellung.
[75] Es liegt auf der Hand, daß die von sehr unterschiedlichen Motiven und Intentionen getragenen Veranstaltungen unter Gemeinwohlgesichtspunkten eine differenzierte Bewertung nicht nur rechtfertigen, sondern fordern. Es sind Veranstaltungen denkbar, die einen so starken "sozialen Bezug" haben, daß dem Urheber im Interesse der Allgemeinheit ein Verzicht auf einen Nutzungsausgleich zugemutet werden kann. Andererseits gilt § 52 Abs 1 Nr 1 aber auch für öffentliche Darbietungen, bei denen dies keineswegs der Fall ist.
[76] Bei der Spannweite der hiernach von § 52 Abs 1 Nr 1 erfaßten öffentlichen Werkwiedergaben ist eine abschließende verfassungsrechtliche Bewertung nicht möglich. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 31, 248 (254f)) müssen die Beschwerdeführer zur Klärung der insoweit bestehenden Zweifelsfragen den Rechtsweg zu den Gerichten erschöpfen. Das gilt um so mehr, als die Fachgerichte schon bisher im Wege der Auslegung der Ausnahmevorschrift versucht haben, ungerechtfertigte Ergebnisse zu vermeiden. Kommen die Gerichte aus konkretem Anlaß zu dem Ergebnis, daß die Anwendung des § 52 Abs 1 Nr 1 bei bestimmten Veranstaltungen zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt, muß es ihnen überlassen bleiben, ein Normenkontrollverfahren nach Art 100 Abs 1 GG anzuregen. Wenden sie die Vorschrift dagegen in einer Weise an, die nach Meinung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten Vergütungsanspruchs führt, haben sie die Möglichkeit, gegen die gerichtliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde einzulegen.