Bundesgerichtshof
UrhG § 85 Abs. 1 und 3, § 87 Abs. 3, § 54 Abs. 1; UrhWG § 6
Ein Sendeunternehmen ist, soweit es Eigenproduktionen in eigener Regie oder durch Lizenznehmer vervielfältigt und der Öffentlichkeit anbietet, Tonträgerhersteller i. S. des § 85 Abs. 1 UrhG. Ihm steht in dieser Eigenschaft ein angemessener Anteil an den nach § 54 Abs. 1 UrhG gezahlten Vergütungen zu.

BGH, Urteil vom 12. 11. 1998 – I ZR 31/96 – Sendeunternehmen als Tonträgerhersteller; OLG Hamburg; LG Hamburg (lexetius.com/1998,69)

[1] Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant für Recht erkannt:
[2] Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 11. Januar 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
[3] Tatbestand: Der Kläger ist der Westdeutsche Rundfunk. Die Beklagte ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), die deutsche Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger für die Zweitverwertung seiner Eigenproduktionen einen Wahrnehmungsvertrag abzuschließen.
[4] Der Kläger unterhält ein Symphonieorchester, ein Rundfunkorchester, eine Big Band und einen Chor. Außerdem arbeitet er mit der Cappella Coloniensis und anderen Ensembles zusammen. Aufnahmen, die der Kläger mit diesen Klangkörpern produziert, werden im Hörfunk gesendet, aber auch als Schallplatten (CDs) vertrieben. Für die Schallplattenproduktion überläßt der Kläger den Schallplattenunternehmen Masterbänder mit Erstaufnahmen zur Verwertung. In den Lizenzverträgen, die der Kläger in diesen Fällen abschließt, ist bestimmt, daß alle anderen als die in diesem Vertrag ausdrücklich erwähnten Rechte, insbesondere die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Aufnahme auf andere Arten, der Anspruch auf Beteiligung gemäß § 86 UrhG und die Vergütungsansprüche gemäß § 85 Abs. 3 i. V. mit § 46 Abs. 4, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 54 Abs. 1 UrhG dem Tonträgerhersteller verbleiben.
[5] Den Wunsch des Klägers, die Beklagte, die als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die Rechte der Tonträgerhersteller wahrnimmt, möge die ihm nach seiner Auffassung zustehenden Rechte als Tonträgerhersteller wahrnehmen und mit ihm einen entsprechenden Wahrnehmungsvertrag abschließen, lehnte die Beklagte ab.
[6] Der Kläger, der die Auffassung vertritt, die Beklagte sei nach § 6 UrhWG zum Abschluß des Wahrnehmungsvertrages verpflichtet, hat die Beklagte auf Abgabe der für den Abschluß eines Wahrnehmungsvertrags erforderlichen Annahmeerklärung in Anspruch genommen.
[7] Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne gemäß § 87 UrhG für die fraglichen Aufnahmen nur den Schutz als Sendeunternehmen, nicht den als Tonträgerhersteller in Anspruch nehmen. Den Sendeunternehmen stünden die von der Beklagten wahrgenommenen Rechte nach § 87 Abs. 3 UrhG nicht zu. Der Kläger bediene sich der Funktion des Tonträgerherstellers, um sich auf diesem Wege zu holen, was ihm § 87 Abs. 3 UrhG versage.
[8] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg ZUM 1996, 818). Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Antrag konkreter gefaßt und klargestellt, daß sich sein Begehren hilfsweise auf die Wahrnehmung der Rechte an Tonträgern bezieht, die i. S. von § 6 UrhG erschienen sind. Mit diesem Hilfsantrag hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben (OLG Hamburg ZUM 1997, 43) und die Beklagte verurteilt, die Annahmeerklärung für den Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages mit dem Kläger gemäß dem (dem Urteil als Anlage beigefügten) Mustervertrag bezüglich der in diesem Mustervertrag unter § 1 Ziffer 1 lit. a bis f, Ziffer 2 lit. a bis c, Ziffer 3 und Ziffer 5 erwähnten Rechte abzugeben, die dem Kläger in seiner Eigenschaft als Tonträgerhersteller an solchen Produktionen zustehen, von denen Tonträger erschienen sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG).
[9] Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[10] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stünden, wie sich aus § 85 UrhG ergebe, Rechte als Tonträgerhersteller zu, insbesondere sei der Kläger gemäß § 85 Abs. 2, § 54 UrhG an der Geräte- und Leerkassettenvergütung zu beteiligen. Die Bestimmung des § 87 Abs. 3 UrhG, die die Anwendung des § 54 UrhG auf Sendeunternehmen ausschließe, stehe dem nicht entgegen, weil sie lediglich den Schutz der im Rundfunk ausgestrahlten Sendung, nicht dagegen den Schutz der von einem Sendeunternehmen hergestellten Tonträger beschränke. Dieses Ergebnis werde durch den Gesetzeswortlaut und die Gesetzessystematik nahegelegt; auch die Gesetzgebungsgeschichte weise in diese Richtung. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sprächen nicht dafür, den Ausschluß der Sendeunternehmen von bestimmten Ansprüchen auch auf parallele Tonträgerherstellerrechte zu übertragen.
[11] Auch der Gegenmeinung liege an sich die Erkenntnis zugrunde, daß die von einem Sendeunternehmen hergestellten Tonträger grundsätzlich nicht anders zu behandeln seien als die eines anderen Herstellers. Nach dieser Ansicht handele es sich jedoch bei einer von einem Sendeunternehmen stammenden Aufnahme erst dann um einen Tonträger i. S. von § 85 UrhG, wenn die zu Sendezwecken erstellte Aufnahme entsprechend umgewidmet sei, was erst bei dem Lizenznehmer geschehe. Dem könne jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Zweckbestimmung nach allgemeiner Auffassung für den Begriff des Tonträgers unerheblich sei. Da sich der Kläger bei der Verwertung von ihm hergestellter Aufnahmen im Rahmen zulässiger Randnutzung bewege, dürfe auch die Gegenansicht dem Kläger die von ihm reklamierten Ansprüche nicht versagen.
[12] Der Kläger könne jedoch nur mit dem Hilfsantrag durchdringen und nur für solche Rechte eine Wahrnehmung durch die Beklagte beanspruchen, die sich auf erschienene Tonträger bezögen. Dies folge aus einer notwendigen Abgrenzung zwischen Sendetätigkeit und Tonträgervertrieb. Damit ein Sendeunternehmen anderen Tonträgerherstellern gleichgestellt werden könne, müsse nach objektiven Kriterien feststehen, daß die Aufnahme außerhalb des Rundfunks wirtschaftlich verwertet werde.
[13] II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
[14] Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Anspruch des Klägers nach § 6 Abs. 1 UrhWG auf Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages bejaht. Denn dem Kläger stehen hinsichtlich der von ihm aufgezeichneten Eigenproduktionen, die er oder ein Lizenznehmer der Öffentlichkeit als Tonträger zum Verkauf anbietet, die Ansprüche eines Tonträgerherstellers nach §§ 85, 86 UrhG, insbesondere auch der Anspruch auf Beteiligung an den Vergütungsansprüchen des § 54 Abs. 1 UrhG (§ 85 Abs. 3, § 54h Abs. 2 UrhG), zu. Zur Realisierung dieser Ansprüche ist der Kläger auf eine Wahrnehmung seiner Rechte durch die Beklagte angewiesen (§ 54h Abs. 1 UrhG).
[15] 1. In der Revisionsinstanz steht allein der Hilfsantrag des Klägers zur Beurteilung. Dieser Antrag bezieht sich ausschließlich auf erschienene Tonträger, d. h. auf Schallplatten, CDs oder Musikkassetten, die "in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind" (§ 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG). Dagegen ist die Frage, ob der Kläger auch für solche Produktionen eine Beteiligung am Vergütungsaufkommen beanspruchen kann, die ausschließlich der Sendetätigkeit dienen, nicht (mehr) Gegenstand des Rechtsstreits.
[16] 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei hinsichtlich seiner aufgezeichneten Eigenproduktionen als Tonträgerhersteller i. S. von § 85 UrhG anzusehen.
[17] a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch die Aufnahmen, die der Kläger in erster Linie zum Zwecke der späteren Sendung produziert, Tonträger nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind. Das Urheberrechtsgesetz verwendet den Begriff des Tonträgers einheitlich. Nach § 16 Abs. 2 UrhG werden Tonträger als Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Tonfolgen umschrieben. Diese Legaldefinition gilt nach einhelliger Auffassung für das gesamte Urheberrechtsgesetz (vgl. Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 47: "… allgemeine Definition …, auf die an späterer Stelle mehrfach zurückgegriffen wird …"; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 16 UrhG Rdn. 12; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., §§ 85/86 UrhG Rdn. 2), nicht zuletzt für § 85 UrhG. Sie findet sich in ähnlicher Form auch in Art. 3 lit. b des Rom-Abkommens. Ein Anhalt dafür, daß Tonträger i. S. des § 85 UrhG – wie die Revision meint – von vornherein zur Vervielfältigung und Verbreitung bestimmt sein müßten, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Zweckbestimmung für den Tonträgerbegriff keine Rolle spiele (BGH, Urt. v. 3. 7. 1981 – I ZR 106/79, GRUR 1982, 102, 103 – Masterbänder). Die von der Revision – unter Berufung auf Dünnwald, UFITA 76 (1976), 165, 170 ff. – vertretene Ansicht, es handele sich bei den vom Kläger zum Zwecke der Sendung produzierten Aufnahmen lediglich um Arbeits- und Vorbereitungsmaterial, nicht dagegen um Tonträger, weil Programmträger, die von einem Sendeunternehmen für Sendezwecke gefertigt würden, keine Leistungsschutzobjekte sein könnten, läuft auf eine nur vom gewünschten Ergebnis geprägte Reduzierung des Tonträgerbegriffs hinaus.
[18] b) Nach ebenfalls einhelliger Auffassung wird als Hersteller eines Tonträgers nur derjenige bezeichnet, der eine Darbietung oder Tonfolge erstmals auf einem Tonträger festhält (vgl. Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 15; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 85 Rdn. 3; ferner Art. 3 lit. c Rom-Abkommen). Bei Produktionen des Klägers kommt dabei – ungeachtet der Personen, die an der Aufnahme mitwirken – im allgemeinen nur er selbst als Tonträgerhersteller in Betracht (§ 85 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
[19] 3. Die Bestimmung des § 87 Abs. 3 UrhG, der zufolge die Sendeunternehmen von der Teilhabe an dem Vergütungsanspruch für private Mitschnitte ihrer Sendungen (§ 54 Abs. 1 UrhG) ausgeschlossen sind, steht einer Geltendmachung von Ansprüchen, die den Sendeunternehmen in ihrer Eigenschaft als Tonträgerhersteller zustehen, nicht entgegen.
[20] a) Das Urheberrechtsgesetz geht davon aus, daß aufgrund verschiedener Leistungen mehrere Leistungsschutzrechte in einer Hand entstehen können. So kann ein Unternehmen, das zunächst eine Darbietung aufzeichnet, insofern Rechte als Hersteller des entstandenen Tonträgers (§§ 85, 86 UrhG) und später aufgrund einer Sendung der aufgezeichneten Darbietung zusätzlich ein Leistungsschutzrecht als Sendeunternehmen (§ 87 UrhG) erwerben. Von daher liegt es fern, die Bestimmung des § 87 Abs. 3 UrhG, nach der den Sendeunternehmen kein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG zusteht, als eine spezielle Regelung zu begreifen, die etwa dazu führen würde, die in der Hand desselben Sendeunternehmens entstandenen Rechte als Tonträgerhersteller zu beschneiden (so aber Gentz, UFITA 46 (1966), 33, 42; Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 87 Anm. 8, wie hier jedoch Anm. 9a; zutreffend Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 87 UrhG Rdn. 34; Fromm/Nordemann/Hertin aaO §§ 85/86 UrhG Rdn. 6; v. Gamm aaO § 87 Rdn. 3).
[21] Von einem Nebeneinander verschiedener Leistungsschutzrechte in der Hand der Sendeunternehmen ist auch der Gesetzgeber bei der 1985 in Kraft getretenen zweiten Urheberrechtsnovelle ausgegangen. Da im Zuge der Neuregelung der §§ 53, 54 UrhG die bis dahin bestehende spezielle Vergütungspflicht für – gewerblichen Zwecken dienende – Vervielfältigungen zum sonstigen eigenen Gebrauch (§ 54 Abs. 2 UrhG a. F.) in dem umfassenden neuen Vergütungsanspruch des § 54 Abs. 1 UrhG n. F. aufgehen sollte und die Sendeunternehmen von diesem Anspruch aufgrund der Ausnahmeregelung des § 87 Abs. 3 UrhG, die sich bis dahin nur auf den Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen zu privaten Zwecken (§ 53 Abs. 5 UrhG a. F.) bezogen hatte, ebenfalls ausgeschlossen sein sollten, stand die Ausnahmebestimmung des § 87 Abs. 3 UrhG erneut zur Diskussion (vgl. einerseits Krüger-Nieland, GRUR 1982, 253, 254 ff. und 1983, 345; Stolz, GRUR 1983, 632; andererseits A. Krieger, GRUR Int. 1983, 429, 432; Schorn, GRUR 1982, 644 und 1983, 718). Im Zusammenhang mit der Begründung für die Anpassung des § 87 Abs. 3 UrhG an die Neuregelung wird in der Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich darauf hingewiesen, daß – soweit Sendeunternehmen andere Leistungsschutzrechte zustehen – die Beteiligung an den Vergütungsansprüchen auch weiterhin unberührt bleibe (BT-Drucks. 10/837, S. 22; vgl. bereits BR-Drucks. 370/82, S. 48).
[22] b) Allerdings reicht – wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist – allein die Herstellung eines Tonträgers noch nicht aus, um dem Kläger neben den anderen Rechten eines Tonträgerherstellers auch den Vergütungsanspruch aus § 54 Abs. 1 UrhG zu vermitteln. Zwar schließt die Ausnahmebestimmung des § 87 Abs. 3 UrhG Vergütungsansprüche aus anderen Leistungsschutzrechten nicht aus; den Sendeunternehmen ist aber der ihnen insofern grundsätzlich zugängliche Vergütungsanspruch aus § 85 Abs. 1 und 3 i. V. mit § 54 Abs. 1 UrhG nicht bereits dadurch eröffnet, daß die gesendete Darbietung zuvor auf einem Tonträger festgehalten worden ist (so auch Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 40 f.; a. A. Flechsig, GRUR 1980, 1046, 1051; Stolz, UFITA 96 (1983), 55, 86; ders., UFITA 104 (1987), S. 31, 32). Bereits bei Verabschiedung der Ausnahmeregelung des § 87 Abs. 3 UrhG im Jahre 1965 ging der Gesetzgeber davon aus, daß die Sendeunternehmen einen Großteil der gesendeten Darbietungen zuvor oder zeitgleich mit der Sendung auf Tonträger aufnehmen (vgl. Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 74 f.). Könnten sie im Hinblick auf ein ihnen insofern zustehendes Leistungsschutzrecht aus § 85 UrhG in allen Fällen, in denen vor der Sendung oder sogar erst bei der Live-Sendung ein Tonträger hergestellt worden ist, eine Teilhabe an der Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG beanspruchen, käme der Ausnahmeregelung des § 87 Abs. 3 UrhG kaum noch Bedeutung zu. Mit dem Ziel des Gesetzes, die Beteiligung der Sendeunternehmen auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken (Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 97), wäre dieses Ergebnis nicht zu vereinbaren.
[23] c) Auf der anderen Seite steht auch der Zweck des § 87 Abs. 3 UrhG einer Beteiligung an dem Vergütungsaufkommen aus der Geräte- und Leerkassettenvergütung nicht entgegen, wenn die Sendeunternehmen ihre Produktionen als Tonträger in eigener Regie oder durch Lizenznehmer vervielfältigen und verbreiten. Werden derartige auf dem Markt erhältliche Aufnahmen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 1 und 2 UrhG) vervielfältigt, steht dem Hersteller dieser Tonträger ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG zu. Der Umstand, daß die kopierte Schallplatte, CD oder Musikkassette auf die schon einmal ausgestrahlte Produktion eines Sendeunternehmens zurückgeht, stellt keinen Grund dar, diesen Vervielfältigungsvorgang anders zu behandeln als die Vervielfältigung anderer Tonträger. Die unterschiedliche Behandlung der Träger der technischen Leistungsschutzrechte – also der vom Vergütungsaufkommen nach § 54 Abs. 1 UrhG ausgeschlossenen Sendeunternehmen auf der einen und der am Aufkommen partizipierenden Tonträgerhersteller auf der anderen Seite – hat ihre Grundlage in der Erwägung, daß durch die (zulässige) Aufzeichnung von Rundfunksendungen nicht unmittelbar in die geschützte Tätigkeit der Sendeanstalten eingegriffen werde, während die wirtschaftliche Grundlage des Tonträgerherstellers durch private Vervielfältigungen im Kern getroffen werde (vgl. A. Krieger, GRUR Int. 1983, 432). Soweit Sendeunternehmen ihre Produktionen als Tonträger vermarkten oder vermarkten lassen, werden sie durch private Vervielfältigungen ebenso beeinträchtigt wie andere Tonträgerhersteller.
[24] 4. Gegen einen Vergütungsanspruch des Klägers nach § 54 Abs. 1 UrhG für die nach § 53 UrhG zulässigen Vervielfältigungen der von ihm hergestellten erschienenen Tonträger kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, eine Beteiligung der Rundfunkanstalten schmälere den Anteil der anderen Berechtigten, insbesondere der Urheber und der ausübenden Künstler, an dem der Höhe nach beschränkten Vergütungsaufkommen. Daß sich der Anteil der schon bislang an dem Aufkommen beteiligten Tonträgerhersteller durch das Hinzutreten weiterer bezugsberechtigter Hersteller reduzieren kann, ist nicht zu leugnen, stellt aber kein Argument gegen die Berechtigung der Sendeunternehmen in ihrer Eigenschaft als Tonträgerhersteller dar. Die Frage, wie das Aufkommen zwischen den Herstellern und den ausübenden Künstlern auf der einen sowie insgesamt zwischen den Leistungsschutzberechtigten und den Urhebern auf der anderen Seite zu verteilen ist, hängt von den Verteilungsplänen der Beklagten (vgl. die im Wahrnehmungsvertrag unter § 6 angeführten Grundsätze für die Verteilung) sowie von den Vereinbarungen der in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengefaßten Verwertungsgesellschaften ab. Es ist daher keineswegs zwingend, daß durch das Hinzutreten weiterer berechtigter Tonträgerhersteller das Aufkommen der ausübenden Künstler und der Urheber geschmälert wird.
[25] Die von der Beklagten zum Ausdruck gebrachte Besorgnis hinsichtlich der Verteilung des Vergütungsaufkommens gibt darüber hinaus Anlaß, auf folgende Besonderheit der in Rede stehenden Berechtigung der Sendeunternehmen aus § 85 Abs. 3 i. V. mit § 54 Abs. 1, § 54h Abs. 2 UrhG hinzuweisen: Bei Tonträgern ist davon auszugehen, daß die Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch auf zweierlei Weise erfolgen. Entweder wird die auf dem fraglichen Tonträger enthaltene Darbietung von einem Sendeunternehmen ausgestrahlt und dann für private Zwecke aufgezeichnet, oder es werden ein oder mehrere Titel unmittelbar von dem Tonträger kopiert. Beide Formen der Vervielfältigung werden vom Vergütungsanspruch des § 54 Abs. 1 UrhG erfaßt. Denn die Verkaufschancen des Tonträgers werden jedes Mal auf ähnliche Weise beeinträchtigt. Handelt es sich dagegen um einen von einem Sendeunternehmen hergestellten Tonträger muß grundsätzlich im Rahmen der Verteilung des Vergütungsaufkommens die Grundentscheidung des § 87 Abs. 3 UrhG beachtet werden. Soweit die Vervielfältigung auf eine Sendung des Sendeunternehmens zurückgeht, das den Tonträger hergestellt hat, entspricht eine Beteiligung des Sendeunternehmens an dem Vergütungsaufkommen aus § 54 Abs. 1 UrhG nicht der Intention des Gesetzes; denn für die in dem Aufzeichnen der Sendung liegende Vervielfältigung soll den Sendeunternehmen nach der Regelung des § 87 Abs. 3 UrhG keine Vergütung zukommen. Dagegen gebührt den Sendeunternehmen als Tonträgerherstellern insofern eine Beteiligung, als es um die Vervielfältigung der von ihnen oder ihren Lizenznehmern vertriebenen Tonträger sowie um Aufzeichnungen der Sendungen ihrer Produktionen durch andere Sendeunternehmen geht. Diese Frage betrifft jedoch allein die Verteilung des Vergütungsaufkommens unter den Wahrnehmungsberechtigten, insbesondere die Angemessenheit des den Sendeunternehmen in ihrer Eigenschaft als Tonträgerherstellern zustehenden Anteils an den gezahlten Vergütungen (§ 54h Abs. 2 UrhG). Der Erfolg der Klage, die lediglich auf den Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages für erschienene Tonträger gerichtet ist, hängt hiervon nicht ab.
[26] III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.