Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 7. 10. 1999 – 1 BvL 7/93 (lexetius.com/1999,1613)

[1] In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 11 Absatz 3 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) mit Artikel 3 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 GG vereinbar ist, – Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. Dezember 1992 (3 A 3152/92) – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner gemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Oktober 1999 einstimmig beschlossen:
[2] Die Vorlage ist unzulässig geworden.
[3] Gründe: I. Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, Auszubildende, die bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen haben, auch dann von der Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn die Eltern den nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechneten Unterhaltsbeitrag nicht leisten.
[4] 1. Im Ausgangsverfahren begehrt der Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen seiner Eltern.
[5] a) Der Kläger war nach einer Ausbildung als Elektroinstallateur zunächst in seinem Beruf – unterbrochen durch den Zivildienst – bis Juli 1990 tätig. Im Juni 1991 erwarb er die Fachhochschulreife. Im Wintersemester 1991/1992 begann er sein Studium der Diplom-Religionspädagogik an der Evangelischen Fachhochschule Hannover. Im Zeitraum von Oktober 1991 bis Oktober 1992 bewilligte das Studentenwerk zunächst Ausbildungsförderung in Höhe von 416 DM monatlich, ab Februar 1992 – wegen Senkung der Unterhaltskosten – in Höhe von 341 DM. Dabei wurde als Einkommen des Vaters jeweils ein monatlicher Betrag von 408,16 DM angerechnet. Eine elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) kommt nach Auffassung des Studentenwerkes nicht in Betracht, da der Kläger den Ausbildungsabschnitt nicht vor dem 1. Juli 1990 begonnen habe. An dessen früheren Beginn habe ihn nicht der Zivildienst, sondern der Erwerb der Fachhochschulreife gehindert.
[6] b) Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG (BGBl I 1990 S. 936) mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist.
[7] 2. Auf den Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. September 1992 – 3 A 2353/92 – hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 165) entschieden, daß § 11 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936, im folgenden: BAföG 1990) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Es hat unter Übersendung dieses Beschlusses beim vorlegenden Gericht angeregt, den Vorlagebeschluß aufzuheben, da die Vorlagefrage beantwortet sei, und das Verfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.
[8] 3. Am 25. Mai 1999 hat das Verwaltungsgericht Hannover beschlossen, den Vorlagebeschluß vom 8. Dezember 1992 nicht aufzuheben. Der Kläger könne aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht zumutbar auf eine ungewisse Regelung durch den Gesetzgeber zu einem ungewissen Zeitpunkt verwiesen werden. Eine übereinstimmende Beilegung des Rechtsstreits sei nicht möglich. Sie scheitere an der Auslegung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens. Diese verweise insbesondere darauf, daß der Kläger seinerzeit keinen Antrag gestellt habe. Die Verweisung auf einen solchen Antrag, der nach dem Gesetz im Zeitpunkt der Förderungsentscheidung ausgeschlossen war, hält das vorlegende Gericht nicht für angemessen. Sie sei zynisch und würde dem Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in keinem Fall gerecht werden.
[9] II. Die Vorlage ist unzulässig geworden.
[10] 1. Die Vorlagefrage ist nicht mehr entscheidungserheblich, da sie durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 165) beantwortet ist (vgl. BVerfGE 24, 63 [67]; Ulsamer in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Kommentar, § 80 Rn. 321 [Bearbeitungsstand 1985]).
[11] 2. Die Vorlage kann auch nicht in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen aufrechterhalten bleiben, unter denen die Wiedervorlage einer Norm, die bereits Gegenstand eines Vorlageverfahrens gewesen ist, nach Art. 100 Abs. 1 GG ausnahmsweise zulässig ist.
[12] a) Eine solche erneute Vorlage ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 87, 341 [346]; 94, 315 [323]). Jedoch sind an deren Begründung besondere Anforderungen zu stellen. Diese muß – von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehend – darlegen, inwiefern tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen (vgl. BVerfG, a. a. O.; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1998 – 1 BvL 10/98 -). Insbesondere ist eine erneute Vorlage der gleichen Rechtsfrage nicht zulässig, wenn sie lediglich damit begründet wird, das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung einen bestimmten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich erörtert. Denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 13 Nr. 11 BVerfGG; vgl. BVerfGE 26, 44 [56]).
[13] b) Diesen Anforderungen entspricht der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 1999 nicht.
[14] (1) Das Gericht hält es aus Gründen der Gewährung des effektiven Rechtsschutzes nicht für zumutbar, den Kläger auf eine ungewisse Regelung durch den Gesetzgeber zu einem ungewissen Zeitpunkt zu verweisen. Damit zeigt jedoch das Gericht keine Gesichtspunkte auf, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluß vom 10. November 1998 darauf beschränkt, die verfassungswidrigen Vorschriften für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar zu erklären, und es dem Gesetzgeber freigestellt, auf welche Weise er eine verfassungskonforme Rechtslage herbeiführen will. Es hat angeordnet, daß Gerichtsverfahren, deren Gegenstand Förderungsentscheidungen auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 BAföG 1990 sind, auszusetzen sind. Damit wird den Klägern die Möglichkeit offengehalten, aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen zu ziehen. Es hat weiter ein Anwendungsverbot des § 36 Abs. 3 Satz 2 BAföG 1990 für die Fälle ausgesprochen, bei denen über den Antrag auf Gewährung einer Förderleistung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist. Mehr war von Verfassungs wegen nicht veranlaßt.
[15] (2) Auch die weitere vom Vorlagegericht gegebene Begründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die das Bundesverfassungsgericht veranlassen könnten, noch einmal über die Vorlagefrage zu entscheiden. Ob dem Kläger des Ausgangsverfahrens ein Anspruch auf Vorausleistung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG 1990 zusteht, wirft keine verfassungsrechtliche Frage auf, die im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens zu beantworten wäre.