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BVerfG Lexetius.com/2000,4870: drucken
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Bundesverfassungsgericht

Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden, die eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt zu verantworten hat, lässt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Sie kann sich jedoch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ergeben. Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen sind das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten.

Zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Wiedergutmachung - von Vermögensschäden nach dem Entschädigungsgesetz, dem - Ausgleichsleistungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz.

Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nach den §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Demzufolge endet die Frist, wenn das angegriffene Gesetz am Beginn eines Tages in Kraft getreten ist, gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats des Folgejahres, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

BVerfG, Urteil vom 22. 11. 2000 - 1 BvR 2307/ 94 (Lexetius.com/2000,4870)

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden I. 1. des Herrn T … und weiterer vier Beschwerdeführer, - Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwälte Dr. Fritz Rosenberger und Koll., Rhodiusstraße 18, Köln, 2. Rechtsanwalt Dr. Klaus Märker, Hansastraße 4, Freiburg - gegen Art. 1 § 1 Abs. 1, §§ 3, 4, § 7 Abs. 1, § 8, auch in Verbindung mit Art. 2 § 2, des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) - 1 BvR 2307/ 94 -, II. des Herrn Professor H …, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Wüst, Schlüterstraße 41, Berlin - gegen Art. 3 § 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) - 1 BvR 1120/ 95 -, III. 1. a) des Herrn Graf von und zu H … und weiterer vier Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der verstorbenen Frau Gräfin von und zu H …, 2. der Frau zu L … und weiterer 28 Beschwerdeführer, - Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll., Möhringer Landstraße 5, Stuttgart, 2. Rechtsanwälte Dr. Joachim Brauer, und Koll., Hannoversche Straße 57, Celle - gegen Art. 2 §§ 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1, §§ 3, 4, 7 und 8, gegen Art. 2 §§ 3 und 5 und gegen Art. 3 § 3 in Verbindung mit Art. 1 § 8 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) - 1 BvR 1408/ 95 -, IV. 1. der T … AG und weiterer zwei Beschwerdeführer, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll., Möhringer Landstraße 5, Stuttgart - gegen Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) - 1 BvR 2460/ 95 -, V. der - T … Stiftung F. V. S., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll., Möhringer Landstraße 5, Stuttgart - gegen Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) - 1 BvR 2471/ 95 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, des Richters Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Hoffmann-Riem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2000 durch Urteil für Recht erkannt:

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu V wird verworfen.

Die übrigen Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerden betreffen Regelungen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes über die Wiedergutmachung von Enteignungsunrecht.

I. 1. Im Zuge der Herstellung der deutschen Einheit stellte sich zunächst den beiden deutschen Staaten, nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland dem vereinigten Deutschland die Aufgabe, im Beitrittsgebiet begangenes staatliches Unrecht wieder gutzumachen. Besondere Bedeutung hatte dabei die Frage, ob und inwieweit Vermögenswerte, die den früheren Eigentümern in rechtsstaatswidriger Weise entzogen worden waren, zurückgegeben werden sollten und konnten.

Schon die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 1237; im Folgenden: GemErkl) enthielt dazu wesentliche Eckwerte. Nummer 3 sah vor, dass Grundvermögen, das unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik enteignet worden war, grundsätzlich zurückgegeben werden sollte. Für den Fall, dass eine Rückübertragung von der Natur der Sache her unmöglich war oder Dritte Immobilien redlich erworben hatten, sollten die früheren Eigentümer entschädigt werden. Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sollten allerdings nicht rückgängig gemacht werden. Ausweislich Nr. 1 Gem-Erkl sahen die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nahm dies "im Hinblick auf die historische Entwicklung" zur Kenntnis und brachte gleichzeitig ihre Auffassung zum Ausdruck, dass einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben müsse. Die Gemeinsame Erklärung ist als Anlage III Bestandteil des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889; im Folgenden: EV) geworden (vgl. Art. 41 Abs. 1 EV).

Umgesetzt wurden diese Eckwerte zunächst in dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) vom 23. September 1990 (BGBl II S. 1159), das noch als Recht der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft trat und seit dem 3. Oktober 1990 als Bundesrecht fortgilt (Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 5 EV). Grundsatz ist danach die Rückgängigmachung rechtsstaatswidriger Eigentumsentziehungen, die nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik in deren Gebiet vorgenommen wurden (vgl. § 1 Abs. 1-3 VermG). Dieser Grundsatz gilt auch für die Wiedergutmachung von Vermögensschäden aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung, die im Vermögensgesetz geregelt worden ist (vgl. § 1 Abs. 6), obwohl sie in der Gemeinsamen Erklärung nicht erwähnt worden war. Ausgeschlossen ist die Rückübertragung ausnahmsweise dann, wenn sie von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist, zum Beispiel weil ein Grundstück oder Gebäude im komplexen Wohnungsbau verwendet wurde (vgl. § 4 Abs. 1, § 5 VermG), oder wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 VermG). Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage werden gemäß § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht erfasst. Statt der Rückübertragung konnte und kann nach Maßgabe des § 8 VermG Entschädigung gewählt werden. § 9 VermG sah für diese - wie die Sonderregelung für Unternehmen in § 6 Abs. 7 VermG - in der Ursprungsfassung erste Grundsätze vor und verwies im Übrigen für das Nähere der Entschädigung auf ein noch zu erlassendes Gesetz.

2. Dieses Gesetz ist als Teil des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, ber. BGBl 1995 I S. 110) ergangen, in dem mehrere Gesetze zusammengefasst sind, darunter als Artikel 1 das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG), als Artikel 2 das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG), und als Artikel 3 das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG), die sämtlich am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten sind (vgl. Art. 13 Satz 2 EALG).

a) Das Entschädigungsgesetz regelt die Entschädigung für Vermögensverluste, die im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik unter deren Verantwortung eingetreten sind, in den Fällen, in denen eine Rückgabe in Natur ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung wählt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1). Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 EntschG nach der Bemessungsgrundlage, deren Einzelheiten für Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Unternehmen in den §§ 3 und 4 EntschG festgelegt sind und von der gegebenenfalls Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 EntschG, erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6 EntschG und progressiv gestaffelte Kürzungsbeträge nach § 7 EntschG abgezogen werden.

Die Bemessungsgrundlage geht beim Vorhandensein eines Einheitswerts von dem vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert des entzogenen Vermögenswerts aus und wird in der Weise errechnet, dass der maßgebliche Einheitswert durch je nach Vermögensart unterschiedlich hohe Multiplikatoren vervielfältigt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 EntschG); damit sollte die Bemessungsgrundlage am pauschalierten Verkehrswert des jeweiligen Vermögensgegenstands zum Beitrittszeitpunkt am 3. Oktober 1990 ausgerichtet werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 18. Mai 1994 zum Entwurf eines Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes, BTDrucks 12/ 7588, S. 32, 35, 37). Die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach § 7 EntschG erfolgt in mehreren Schritten. Sie beginnt bei Beträgen von mehr als 10. 000 DM bis einschließlich 20. 000 DM mit einem Abschlag von 30 vom Hundert, erreicht bei Beträgen von über 100. 000 DM bis einschließlich 500. 000 DM den Wert von 80 vom Hundert und endet bei Beträgen, die 3 Mio DM übersteigen, mit einer Minderung um 95 vom Hundert. Von der so gekürzten Bemessungsgrundlage ist nach § 8 EntschG eine Hauptentschädigung, die der Anspruchsberechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu entschädigenden Vermögensverlust nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat, abzuziehen. Der verbleibende Entschädigungsanspruch wird gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EntschG durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen erfüllt, die vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung getilgt und mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden.

Erbracht werden die Entschädigungen nach § 9 EntschG aus dem so genannten Entschädigungsfonds, einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes. Die Einnahmen des Fonds sind in § 10 EntschG bestimmt und bestehen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 der Regelung ab 1. Januar 2004 unter anderem aus Zuschüssen aus dem Bundeshaushalt.

Die genannten Vorschriften lauten, soweit hier von Interesse, in ihrer angegriffenen Fassung:

§ 1. Grundsätze der Entschädigung. (1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 … des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 … des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die über einen Nennwert von 1 000 Deutsche Mark oder einem ganzen Vielfachen davon lauten und ab 1. Januar 2004 mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 - getilgt. … § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend. (1 a) bis (5) …

§ 2. Berechnung der Höhe der Entschädigung. (1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5), von welcher gegebenenfalls 1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4, 2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6, 3. … oder 4. Kürzungsbeträge nach § 7 abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4 gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich nach § 8 abgezogen.

(2) Entschädigungen über 1 000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet.

§ 3. Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen. (1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache, 2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4, 8fache, 3. bei gemischtgenutzten Grundstücken, die zu - mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6, 4fache, 4. bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden gemischtgenutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache, 5. bei unbebauten Grundstücken das 20fache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes …

(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend … (3) …

(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetrages bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes … (5) und (6) …

§ 4. Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen. (1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1, "fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes … (2) …

(2 a) Bei Unternehmen mit höchstens 10 Mitarbeitern einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder ist auf Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage anstelle von Absatz 1 oder 2 mit dem siebenfachen Einheitswert des zum Betriebsvermögen gehörenden Geschäftsgrundstücks zuzüglich des sonstigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermögens zu ermitteln. (3) und (4) …

§ 6. Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung. (1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleistung oder eine Entschädigung erhalten, so ist diese einschließlich zugeflossener Zinsen unter Berücksichtigung des Umstellungsverhältnisses von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark von der Bemessungsgrundlage abzuziehen … (2) …

§ 7. Kürzungsbeträge. (1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10 000 Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen: - der 10 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert, - der 20 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert, - der 30 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert, - der 40 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert, - der 50 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert, - der 100 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 80 vom Hundert, - der 500 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million Deutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert, - der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Millionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom Hundert, - der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag um 95 vom Hundert.

(2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung oder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für mehrere Vermögenswerte, ist Absatz 1 auf deren Summe anzuwenden … (3) …

§ 8. Abzug von Lastenausgleich. (1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte, für die ein Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes ermittelt oder für die ein Sparerzuschlag nach § 249a des Lastenausgleichsgesetzes zuerkannt wurde, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, ist von der nach § 7 gekürzten Bemessungsgrundlage der von der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte Rückforderungsbetrag abzuziehen. Die der Ausgleichsverwaltung von der zuständigen Behörde mitgeteilte nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes. (2) …

§ 9. Entschädigungsfonds. (1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie … werden aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) erbracht … (2) bis (8) …

§ 10. Einnahmen des Entschädigungsfonds. (1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen: 1. von der Treuhandanstalt drei Milliarden Deutsche Mark aus ihren Veräußerungserlösen …; 2. bis 12. …; 13. Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar 2004. … (2) …

b) Das Ausgleichsleistungsgesetz regelt die Wiedergutmachung von Vermögensverlusten, die auf entschädigungslose Enteignungen zurückgehen, die 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommen wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1), und setzt insoweit den Vorbehalt der Bundesregierung in Nr. 1 Satz 4 GemErkl um. Eigene Bemessungsgrundlagen für die Wiedergutmachung, die nur natürlichen Personen gewährt wird, enthält das Gesetz nicht; vielmehr wird in § 2 auf die einschlägigen Vorschriften des Entschädigungsgesetzes verwiesen. Hinzu kommen Regelungen zum so genannten Flächenerwerbsprogramm in den §§ 3 und 4, das für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit des begünstigten Erwerbs von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Beitrittsgebiet eröffnet (vgl. dazu schon BVerfGE 94, 334 [340 f.]), und die Vorschrift des § 5. Sie betrifft die Rückgabe beweglicher Sachen und sieht für diese, soweit es sich um Kulturgut handelt, das zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmt ist, für Zwecke der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung einen zuerst unentgeltlichen, später entgeltlichen öffentlichen Nießbrauch vor.

Die für die vorliegenden Verfahren maßgeblichen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

§ 1. Anspruch auf Ausgleichsleistung. (1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt. (1 a) …

(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; … (3) und (4) …

§ 2. Art und Höhe der Ausgleichsleistung. (1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt … (2) bis (7) …

§ 3. Flächenerwerb. (1) Wer am 1. Oktober 1996 ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben.

(2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in Absatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wiedereinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren (Neueinrichter) und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 736) geändert worden ist, nach Feststellung durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten werden, die bereits am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren. Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen Personen, die am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren, hauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmesszahlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personengesellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Absatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verbleibenden Ertragsmesszahlen nach näherer Bestimmung durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende oder bereits erworbene Flächen werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertragsmesszahlen angerechnet.

(4) Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 100 ha zusätzlich zu landwirtschaftlichen Flächen erwerben, falls dies unter Berücksichtigung des vorgelegten Betriebskonzepts eine sinnvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils darstellt und nachgewiesen wird, dass der landwirtschaftliche Betrieb im Wesentlichen auf eigenen oder für mindestens zwölf Jahre gepachteten Flächen wirtschaftet.

(5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt sind, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flächen können nur bis zur Höhe der halben Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes, höchstens aber bis zu 300 000 Ertragsmesszahlen, Waldflächen bis zur Höhe der verbleibenden Ausgleichsleistung erworben werden. Dies gilt nicht, soweit die Ausgleichsleistung zum Erwerb gemäß den Absätzen 1 bis 4 verwendet werden kann. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitgeteilt, dass von ihm bewirtschaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht werden, muss er innerhalb einer Frist von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der Berechtigte auf den Ehegatten, an Verwandte in gerader Linie sowie an Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.

(6) Gegenüber einem Pächter muss sich der Erwerber nach Absatz 5 bereit erklären, bestehende Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern. Ist die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenüber dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des Pächters verfügbar.

(7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Dreifache des Einheitswerts der jeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt ist oder noch ermittelt wird (Einheitswert 1935). Werden aufstehende Gebäude miterworben, können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Zustands des Gebäudes Zu- oder Abschläge aufgrund einer Empfehlung des Beirats nach § 4 Abs. 1 festgelegt werden; hierbei soll der Verkehrswert des Gebäudes mitberücksichtigt werden. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Einheitswerts 1935 unter Beachtung des gegenwärtigen Waldzustandes zu ermitteln … Beträgt der Anteil hiebsreifer Bestände zehn vom Hundert oder mehr, ist insoweit der Verkehrswert anzusetzen …

(8) Natürliche Personen, die a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen forstwirtschaftlichen Betrieb wiedereinrichten und ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der Wiedereinrichtung ortsansässig werden oder b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren oder c) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 1 000 ha erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der forstwirtschaftliche Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Berechtigten müssen für die gewünschte Erwerbsfläche ein forstwirtschaftliches Betriebskonzept vorlegen, das Gewähr für eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bietet. Der Betriebsleiter muss über eine für die Bewirtschaftung eines Forstbetriebes erforderliche Qualifikation verfügen. Absatz 7 gilt entsprechend.

(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum 31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 veräußert worden, können sie von den nach diesen Vorschriften Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muss bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmesszahlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmesszahlen möglich.

(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von 20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Eine Genehmigung darf nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der den Erwerbspreis übersteigende Veräußerungserlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3. (11) …

§ 4. Beirat und Verordnungsermächtigung. (1) Bei den nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) … in der jeweils geltenden Fassung für die Privatisierung zuständigen Stellen werden Beiräte eingerichtet, die bei widerstreitenden Interessen im Zusammenhang mit der Durchführung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 angerufen werden können … (2) …

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3, des Verfahrens sowie des Beirats zu regeln …

§ 5. Rückgabe beweglicher Sachen. (1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene Sachen sind zurückzuübertragen. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist oder natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben.

(2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher Nießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen. Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstattung eines denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudes. Wenn das Kulturgut mehr als zwei Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, endet auf Antrag der Berechtigten der Nießbrauch, es sei denn, dass die oberste Landesbehörde triftige Gründe für die Nichtzugänglichkeit und das Fortbestehen der in Satz 1 genannten Zweckbestimmung feststellt.

(3) … Die Aufwendungen für das überlassene Kulturgut trägt der Nießbraucher.

Auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 AusglLeistG ist die Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen, das Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (Flächenerwerbsverordnung - FlErwV) vom 20. Dezember 1995 (BGBl I S. 2072) erlassen worden.

c) Das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz regelt die Entschädigung für Vermögensverluste im heutigen Beitrittsgebiet, die auf nationalsozialistischer Verfolgung beruhen, in den Fällen, in denen Wiedergutmachung durch Restitution ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung wählt (vgl. § 1 Abs. 1). Die Höhe der in Geld zu erbringenden Entschädigung richtet sich gemäß § 2 Satz 1 NS-VEntschG grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957 (BGBl I S. 734). Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sie sich allerdings, abweichend hiervon, nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswerts (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG). Langfristige Verbindlichkeiten sind nach § 2 Satz 3 NS-VEntschG von der Bemessungsgrundlage nur eingeschränkt abzuziehen. Dagegen ist vorempfangener Lastenausgleich auch hier anzurechnen (vgl. § 3 Satz 1 NS-VEntschG i. V. m. § 8 EntschG). Eine degressive Kürzung der Entschädigungsleistungen sieht das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz nicht vor. Auch ist deren Fälligkeit zeitlich nicht hinausgeschoben.

Die hier einschlägigen Vorschriften des Gesetzes lauten in ihrer ursprünglichen Fassung wie folgt:

§ 1. Grundsätze der Entschädigung. (1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 … des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 … des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. (2) …

§ 2. Höhe der Entschädigung. Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; § 3 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden …

§ 3. Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung. Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes … gelten entsprechend …

II. Die Beschwerdeführer sind natürliche und juristische Personen, die selbst oder deren Rechtsvorgänger im heutigen Beitrittsgebiet aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung, unter der Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht oder unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik Vermögensverluste erlitten haben.

1. Der Beschwerdeführer zu I 1 ist Rechtsnachfolger der Eigentümerin eines Villengrundstücks, für das 1978 ein Einheitswert von 31. 900 Mark/ DDR festgestellt wurde. Um die Genehmigung zur Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik zu erhalten, verkaufte die Eigentümerin das Grundstück für 25. 000 Mark/ DDR. Die Erwerber veräußerten es 1992 für 745. 000 DM weiter. Die nach der Wiedervereinigung beantragte Rückübertragung wurde wegen redlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 2 VermG abgelehnt. Gleichzeitig erging zugunsten des Beschwerdeführers ein Entschädigungsgrundlagenbescheid.

Der Beschwerdeführer zu I 2 ist Rechtsnachfolger des Inhabers eines Unternehmens, das durch das sächsische Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946 (GVBl Sachsen S. 305) enteignet wurde. 1991 kaufte der Beschwerdeführer das Unternehmen zurück.

Die Beschwerdeführer zu I 3 und 4 sind Rechtsnachfolger des Eigentümers eines Ritterguts, weiterer Immobilien und einer Brauerei mit mehreren Gaststätten- und Hotelgrundstücken. Hierfür war zuletzt ein Einheitswert von insgesamt knapp 1, 5 Mio RM festgestellt worden. Das Vermögen wurde teils im Zuge der Bodenreform enteignet, teils aufgrund des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (im Folgenden: SMAD) vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt und sodann 1948 in Volkseigentum überführt. Für die Vermögensverluste haben die Beschwerdeführer nach dem Lastenausgleichsgesetz Hauptentschädigung einschließlich Zinszuschlag von rund 250. 000 DM erhalten.

Die Beschwerdeführerin zu I 5 ist Rechtsnachfolgerin des Eigentümers eines Landwirtschaftsbetriebs, der im Zuge der Bodenreform enteignet wurde. Da der Eigentümer und seine Familie die Deutsche Demokratische Republik nie verließen, wurde Lastenausgleich an sie nicht gezahlt. Nach einer gemeindlichen Bescheinigung besteht der Grundbesitz, für den vor der Enteignung zuletzt ein Einheitswert von gut 290. 000 RM festgestellt worden war, heute aus einem Gewerbegrundstück mit einem Wert von 1. 750. 000 DM und einer landwirtschaftlichen Fläche mit einem Wert von 2. 440. 000 DM. Hinzu kommt ein Wohnhaus im Wert von 300. 000 DM.

2. Der Beschwerdeführer zu II ist Alleinerbe seiner Mutter, deren Vermögen 1943 von der Geheimen Staatspolizei zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen wurde. Betroffen waren auch Grundstücke im Gebiet der späteren Deutschen Demokratischen Republik. Einige von ihnen wurden im so genannten komplexen Wohnungsbau verwandt, weshalb ihre Rückgabe nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchstabe c VermG ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat daher, wie behördlich dem Grunde nach festgestellt ist, Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1, § 2 Satz 2 NS-VEntschG.

3. Die Beschwerdeführer zu III 1 bis 6 sind die Rechtsnachfolger der Eigentümerin von 17 im Rahmen der Bodenreform enteigneten Gütern. Nach den Angaben der Beschwerdeführer wurde dafür ein Gesamteinheitswert von gut 9. 576. 000 RM festgestellt. Im Zusammenhang mit den Gütern bestanden Altverbindlichkeiten in Höhe von 2. 106. 000 RM. Lastenausgleich, Hauptentschädigung nebst Zinszuschlag, wurde in Höhe von 1. 766. 000 DM gezahlt. Die Beschwerdeführer wollen möglichst alle Alternativen des Flächenerwerbsprogramms nutzen und sowohl land- als auch forstwirtschaftliche Flächen erwerben.

Dem Beschwerdeführer zu III 7 gehörten land- und forstwirtschaftlich genutzte Güter, die im Zuge der Bodenreform enteignet wurden. Der Gesamteinheitswert wurde nach dem Vortrag des Beschwerdeführers mit gut 2. 561. 000 RM festgestellt. Dem standen an Verbindlichkeiten rund 1. 101. 000 RM gegenüber. Der Beschwerdeführer hat nach dem Lastenausgleichsgesetz Hauptentschädigung einschließlich Zinszuschlag in Höhe von 593. 000 DM erhalten, allerdings nicht nur für den Verlust land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, sondern auch für andere Schäden. Im Rahmen der Bodenreform wurden auch Kunstgegenstände und andere bewegliche Habe enteignet. Ein kleiner Restbestand befindet sich in zwei Museen und unterliegt nach Angaben des Beschwerdeführers der Nießbrauchsregelung in § 5 Abs. 2 AusglLeistG. Auch der Beschwerdeführer zu III 7 erstrebt eine Teilnahme am Flächenerwerbsprogramm.

Die Beschwerdeführerin zu III 8 ist Rechtsnachfolgerin des Eigentümers eines Ritterguts, das im Zuge der Bodenreform enteignet wurde. Es hatte nach den Angaben der Beschwerdeführerin einen vor der Enteignung zuletzt festgestellten Einheitswert von 1. 470. 600 RM. An Lastenausgleich hat sie Hauptentschädigung nebst Zinszuschlag in Höhe von rund 385. 400 DM erhalten. Ein Antrag auf Abschluss eines Pachtvertrags wurde abgelehnt, so dass die Beschwerdeführerin, die am Flächenerwerbsprogramm teilnehmen möchte, nur die Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG hat.

Die Beschwerdeführer zu III 9 bis 15 sind Erben des Eigentümers eines im Rahmen der Bodenreform enteigneten landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschwerdeführerin zu III 10 hat einen Teil des Alteigentums von gut 5 ha kurzfristig und weitere rund 62 ha langfristig gepachtet und bewirtschaftet diese Flächen selbst. Sie möchte von der Flächenerwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 1 bis 3 AusglLeistG Gebrauch machen, wird aber durch § 3 Abs. 3 Satz 4 AusglLeistG daran gehindert, mehr als etwa 35 ha zu erwerben.

Der Vater des Beschwerdeführers zu III 16 war Miteigentümer landwirtschaftlicher Güter, die im Zuge der Bodenreform enteignet wurden und einen zuletzt festgestellten Einheitswert von knapp 747. 000 RM hatten. Altverbindlichkeiten bestanden in Höhe von rund 227. 000 RM. Als Alleinerbe erhielt der Beschwerdeführer für den Verlust der Güter Lastenausgleich von gut 229. 000 DM; da zum Nachlass auch Grundbesitz in der Bundesrepublik Deutschland gehörte, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz herangezogen. Sein Sohn hat etwa 500 ha des früheren Eigentums gepachtet und will von der Möglichkeit des privilegierten Flächenerwerbs nach § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer selbst möchte nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG außerdem forstwirtschaftliche Flächen erwerben, sieht sich daran aber durch Satz 1 dieser Vorschrift gehindert.

Die Beschwerdeführer zu III 17 bis 19 sind die Rechtsnachfolger des Eigentümers eines Einfamilienhauses, in dem sich eine Arztpraxis befindet, und eines Gartengrundstücks. Ihr Antrag auf Restitution ist nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG abgelehnt worden. Sie fühlen sich dadurch betroffen, dass sie das frühere Eigentum nicht zu vergünstigten Konditionen zurückerwerben und auch nicht wenigstens die Übertragung eines Ersatzgrundstücks entsprechend § 9 VermG verlangen können.

Die Beschwerdeführer zu III 20 und 21 waren zusammen mit ihrem von ihnen beerbten Vater Eigentümer eines forstwirtschaftlichen Guts, das im Zuge der Bodenreform enteignet wurde. Sie möchten gemäß § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe c Ausgl-LeistG Waldflächen bis zu 1. 000 ha erwerben.

Die Beschwerdeführer zu III 22 bis 30 sind Erben eines durch die Nationalsozialisten hingerichteten Widerstandskämpfers, dessen Vermögen mit dem Todesurteil dem Deutschen Reich verfallen war. Ein Teil des früheren Eigentums ist restituiert worden. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer, die für den Vermögensverlust Lastenausgleich erhalten haben, Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz.

4. Die Beschwerdeführerinnen zu IV sind Aktiengesellschaften, die Beschwerdeführerin zu V ist eine Stiftung des privaten Rechts.

a) Der Grundbesitz der Beschwerdeführerin zu IV 1 wurde aufgrund der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 112) entschädigungslos enteignet. Die Rückübertragung der Grundstücke ist an § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG gescheitert.

Die Beschwerdeführerin zu IV 2 hatte ihren ursprünglichen Sitz im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone. Nach der Enteignung ihrer Werke und Immobilien aufgrund der SMAD-Befehle Nr. 124 und 64 setzte sie ihr Unternehmen in Westdeutschland als so genannte Spaltgesellschaft fort.

Auch die Beschwerdeführerin zu IV 3 verlegte nach der Enteignung ihrer Betriebe, die auf der Grundlage der SMAD-Befehle Nr. 124 und 64 erfolgte, ihren Sitz in die Bundesrepublik Deutschland. Ende 1990 wurde vom Amtsgericht die Nachlassabwicklung angeordnet. Der vom Nachlassabwickler gestellte Antrag auf Rückübertragung des Unternehmens wurde mit Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG rechtskräftig abgelehnt.

b) Die Beschwerdeführerin zu V verlangte erfolglos die Rückübertragung eines im Rahmen der Bodenreform enteigneten Guts. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage unter Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG rechtskräftig ab.

III. 1. Mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/ 94 und 1 BvR 1408/ 95 wenden sich die Beschwerdeführer zu I und III, deren Vorbringen in weiten Teilen übereinstimmt, unmittelbar gegen § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4 Satz 1, § 4 Abs. 1, die §§ 7 und 8 EntschG, auch in Verbindung mit den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, die §§ 3 und 5 AusglLeistG sowie § 3 Satz 1 NS-VEntschG in Verbindung mit § 8 EntschG. Sie rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG sowie des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und führen zur Begründung aus:

a) Der Beschwerdeführer zu I 1 werde als Berechtigter nach dem Entschädigungsgesetz gegenüber den nach dem Vermögensgesetz Restitutionsberechtigten verfassungswidrig ungleich behandelt. Während diese den vollen Verkehrswert des restituierten Vermögenswerts erhielten, werde er mit einem Betrag abgefunden, der nur einen Bruchteil dieses Werts ausmache. Das beruhe im Wesentlichen auf dem Zusammenspiel der Regelungen über die Bemessungsgrundlage in den §§ 3 und 4 EntschG und über die degressive Kürzung in § 7 EntschG mit der Vorschrift des § 1 Abs. 1 EntschG, nach der die Entschädigungsbeträge nicht sofort, sondern erst ab 2004 ausgezahlt würden. Für Ausgleichsleistungsberechtigte gelte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG das Gleiche.

aa) Bereits für sich gleichheitswidrig sei die starre Pauschalierung der Bemessungsgrundlage auf der Basis früherer Einheitswerte ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung einer Wertsteigerung im Einzelfall. Der Einheitswert von 1935 dürfe - schon wegen des unerträglichen Abstands zwischen Einheits- und Verkehrswert - nicht Ausgangspunkt der Leistungsbemessung sein. Im Fall der Beschwerdeführerin zu I 5 sei der heutige Verkehrswert des entzogenen Grundbesitzes fast sechsmal höher als die Bemessungsgrundlage nach § 3 EntschG; in den übrigen Fällen sei es kaum anders. Damit sei die Grenze zulässiger Pauschalierung überschritten.

Außerdem seien die Multiplikatoren in § 3 Abs. 1 EntschG willkürlich bestimmt. Das zeige etwa der Fall der Beschwerdeführer zu I 3 und 4. Zu dem Unternehmen, dessen Verlust sie geltend machten, hätten zahlreiche Grundstücke gehört. Grundlage für die Berechnung ihrer Ausgleichsleistung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EntschG das 1, "fache des letzten Einheitswerts, der wesentlich durch den Wert der Grundstücke bestimmt worden sei. Demgegenüber gelte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG für sonstige Geschäftsgrundstücke ein Multiplikator von 7, was zu einer wesentlich höheren Ausgleichsleistung führe. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine Rechtfertigung.

Darüber hinaus führten die Multiplikatoren des § 3 Abs. 1 EntschG in Verbindung mit den viel zu hohen Kürzungsbeträgen nach § 7 Abs. 1 EntschG und der erst nach Anwendung der Degression vorgesehenen Anrechnung von Lastenausgleich gemäß § 8 Abs. 1 EntschG zu so niedrigen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen, dass sie im Verhältnis zum Restitutionswert vor dem Gleichheitssatz keinen Bestand haben könnten.

Auch die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche nach dem Entschädigungs- und dem Ausgleichsleistungsgesetz gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG und § 2 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG begegne Bedenken. Sie führe zu einer Besserstellung derjenigen, die gleichzeitig Rückübertragung eines Vermögenswerts nach dem Vermögensgesetz und Entschädigung oder Ausgleichsleistung wegen Verlusts eines anderen Vermögenswerts verlangen könnten, gegenüber denen, denen mehrere Ansprüche auf Entschädigung oder Ausgleichsleistung zustünden. Während sich die Rückgabe nach dem Vermögensgesetz nicht auf die Höhe der Degression bei gleichzeitig beanspruchter Entschädigung oder Ausgleichsleistung auswirke, führe die Geltendmachung mehrerer Ansprüche auf Entschädigung oder Ausgleichsleistung durch deren Addierung zu einer verschärften Degression.

Die zwischen Restitution und Geldwertentschädigung bestehende Differenz ("Wertschere") werde noch verschärft durch die Anrechnung von Altverbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 EntschG, die auch in sich verfassungswidrig sei. Altverbindlichkeiten würden in voller Höhe von der Bemessungsgrundlage abgezogen, obwohl diese nicht dem Verkehrswert entspreche und Restitutionsberechtigte Verbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 16, 18 und 18 b VermG nur in eingeschränktem Umfang übernehmen müssten. Außerdem werde nicht berücksichtigt, dass die Enteignung nicht zum Untergang der Schulden geführt habe, die Betroffenen also doppelt belastet würden. Das Gleiche gelte, wenn frühere Verbindlichkeiten inzwischen beglichen worden oder - etwa wegen Verjährung - nicht mehr durchsetzbar seien.

Verfassungswidrig sei zudem, dass die Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen erst vom 1. Januar 2004 an ausgezahlt und verzinst würden. Durch diesen Termin werde die ältere gegenüber der jüngeren Generation willkürlich schlechter behandelt, weil sie die Auszahlung vielfach nicht mehr erlebe. Auch erhielten die Berechtigten vor dem 1. Januar 2004 keinerlei Entgelt für den Nutzungsausfall. Demgegenüber bekomme der Restitutionsberechtigte schon seit dem 1. Juli 1994 die Entgelte, die der Verfügungsberechtigte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis beanspruchen könne.

bb) Der Gesetzgeber sei mit dieser Regelung für die Gruppe der Entschädigungsberechtigten von normativen Vorgaben abgewichen, die er sich bei der Wiedervereinigung selbst gesetzt habe. In Nr. 3 Buchstabe a GemErkl heiße es für die nach 1949 Enteigneten, bei denen die Restitution ausgeschlossen sei: "In diesen Fällen wird eine Entschädigung geleistet, …". Das bedeute, dass die Wiedergutmachung am Wert der zu restituierenden Objekte auszurichten sei. § 8 Abs. 1 VermG billige den Restitutionsberechtigten ein Wahlrecht zwischen Restitution und Entschädigung zu. Dies mache keinen Sinn, wenn die Entschädigung nicht etwa die gleiche vermögensmäßige Position einnehme wie das zurückzugebende enteignete Gut. § 6 Abs. 7 VermG habe ausdrücklich bestimmt, dass ein entzogenes Unternehmen bei Unmöglichkeit der Rückgabe zum Verkehrswert zu entschädigen sei. Im Übrigen habe § 9 Abs. 2 VermG geregelt, dass die Entschädigung - bei Ausschluss der Rückgabe wegen redlichen Erwerbs - zuvörderst durch Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert zu erfolgen habe. Sei dies nicht möglich, werde in Geld entschädigt. Dieser Zusammenhang zeige, dass die Geldentschädigung nicht geringer ausfallen könne als die Entschädigung durch Übereignung eines Ersatzgrundstücks. Indem der Gesetzgeber durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz diese Regelungen geändert habe und nun auf die Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz verweise, habe er den Berechtigten unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG bereits entstandene Entschädigungsansprüche fast vollständig entzogen.

Der Gesetzgeber könne sich nicht darauf berufen, dass Restituierbarkeit und Nichtrestituierbarkeit zwei Sachverhalte darstellten, die unterschiedlich geregelt werden dürften. Die Wertschere lasse sich auch nicht mit der Annahme eines generellen Entschädigungsvorteils bei Geldleistungen legitimieren. Es könne schon faktisch nicht behauptet werden, dass die Geldleistung gegenüber der Restitution vorteilhaft sei. Haushaltsprobleme könnten die niedrigen Entschädigungen ebenfalls nicht rechtfertigen. Es gebe keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem auf die Leistungsfähigkeit des Staates Rücksicht zu nehmen sei, damit seine Existenz finanziell nicht gefährdet werde.

cc) Die Leistungen nach dem Entschädigungs- und dem Ausgleichsleistungsgesetz müssten auch in Zukunft gleich hoch sein. Es gebe keinen hinreichenden Grund, der eine Ungleichbehandlung der beiden Geschädigtengruppen rechtfertigen könnte. Die Rechtswidrigkeit der Enteignungsmaßnahmen verändere sich nicht dadurch, dass sie bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage und danach in der Verantwortung eines von der Sowjetunion abhängigen Regimes erfolgt seien.

Im Übrigen müssten die Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz um die Rückgabe noch vorhandener, vor 1949 enteigneter Vermögensgegenstände ergänzt werden. Wie inzwischen aufgrund neuer Tatsachen feststehe, habe es eine Vorbedingung der Sowjetunion für die deutsche Wiedervereinigung im Sinne der Forderung nach einer Aufrechterhaltung der zwischen 1945 und 1949 getroffenen Maßnahmen nie gegeben. Die Deutsche Demokratische Republik habe eine solche Forderung ebenfalls nicht erhoben. Deshalb werde das Gleichheitsgebot nicht allein dadurch erfüllt, dass die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage Enteigneten im subsidiären Bereich der Geldentschädigung gleichbehandelt würden. Vielmehr sei eine Gleichbehandlung auch im Primärbereich im Sinne einer Teilrückgabe oder eines privilegierten Rückerwerbs des früheren Eigentums geboten. Sie werde durch das Flächenerwerbsprogramm des § 3 AusglLeistG nicht gewährleistet.

b) Die Beschwerdeführer, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien, würden nicht nur gegenüber den nach dem Vermögensgesetz Berechtigten, sondern auch gegenüber anderen Personengruppen ungerechtfertigt ungleich behandelt.

Auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage sei neben Privatpersonen auch der Staat enteignet worden. Die öffentlichen Hände, vor allem die Kommunen, würden, was die Wiedergutmachung angehe, ungerechtfertigt bevorzugt, weil ihr früheres Eigentum nach dem Vermögenszuordnungsrecht grundsätzlich zurückübertragen werde.

Auch politische Parteien seien auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Nachdem noch vor der Wiedervereinigung durch § 20 b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen (Parteiengesetz-DDR) vom 21. Februar 1990 (GBl I S. 66) in der Fassung des Gesetzes vom 31. Mai 1990 (GBl I S. 275) eine Restitution des zunächst von der Treuhandanstalt verwalteten Parteivermögens an die früheren Eigentümer vorgesehen gewesen sei, habe die Treuhandanstalt dieses Vermögen inzwischen weitgehend für die Parteien freigegeben.

Bürger der USA, die von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage betroffen worden seien, würden ebenfalls bevorzugt. Zu ihren Gunsten hätten die Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika das Abkommen über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl II S. 1223) geschlossen, aufgrund dessen die Bundesregierung der US-Regierung für die Betroffenen eine Pauschalentschädigungssumme von 190 Mio US-Dollar überwiesen habe. Danach erhielten die begünstigten US-Bürger zwar keine Rückgabe ihres früheren Eigentums; die Pauschalentschädigungssumme reiche aber aus, jedem den Verkehrswert seines früheren Eigentums in Geld auszukehren.

Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bestehe zudem gegenüber den auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage Enteigneten, die inzwischen von russischen Behörden rehabilitiert worden seien und Ansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG geltend machen könnten. Im Lichte des Gleichheitssatzes dürften unschuldige Opfer von Enteignungsmaßnahmen nicht schlechter gestellt werden als solche, die zu Unrecht verurteilt, später aber rehabilitiert worden seien.

Eine weitere nicht gerechtfertigte Benachteiligung ergebe sich im Verhältnis zu den Berechtigten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457). Bei bebauten Grundstücken werde nach diesem Gesetz im Wege eines Ausgleichs zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer eine wirtschaftliche Aufteilung des Bodenwerts vorgenommen. Jeder von ihnen erhalte 50 vom Hundert dieses Werts. Der Staatsfiskus verleibe sich das Enteignungsgut, das ohnehin privatisiert werden müsse, dagegen vollständig ein und verweise die Enteignungsopfer auf eine unverhältnismäßige, weil zu geringe Geldentschädigung.

c) Die Anrechnung des Lastenausgleichs nach § 8 EntschG, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG und § 3 Satz 1 NS-VEntschG, verstoße sowohl gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip als auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, dass Hauptentschädigungen nach dem Lastenausgleichsgesetz voll zurückgezahlt werden müssten, obwohl die Wiedergutmachung nach den angegriffenen Regelungen den erlittenen Wertverlust nicht annähernd ausgleiche. Im Recht des Lastenausgleichs habe der Wiederaufbau einer persönlichen und wirtschaftlichen Existenz im Vordergrund gestanden, während der Gedanke einer Kompensation für die in der Vergangenheit eingetretenen Schäden zurückgetreten sei. Zumindest zur Hälfte habe der Lastenausgleich folglich aus einer "sozialen Eingliederungshilfe" bestanden und nur im Übrigen aus einer Kompensation im Sinne einer "Substanzentschädigung". Die Anrechnung dieser Entschädigung könne nur in Betracht kommen, wenn der Schaden nachträglich tatsächlich voll oder teilweise ausgeglichen werde, also bei Rückgabe des Vermögenswerts oder bei Zahlung einer Verkehrswertentschädigung.

Der neben dem Grundbetrag der Hauptentschädigung geleistete Zinszuschlag sei ein Ausgleich dafür gewesen, dass Lastenausgleich oft erst spät gezahlt worden sei. Die Anrechnung dieses Zuschlags verstoße ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Wer Hauptentschädigung spät bekommen habe, müsse sich einen höheren Zuschlag anrechnen lassen, obwohl derjenige, der sie früher erhalten habe, schon dadurch bevorzugt worden sei, dass er sie habe zinsgünstig einsetzen können. Auch Art. 14 Abs. 1 GG werde verletzt. Der Zinszuschlag sei nicht Ausgleich für Substanzverlust, sondern Nutzungsentschädigung gewesen. Deren Wegnahme stelle einen enteignungsgleichen Eingriff ohne Entschädigung dar.

Erst recht sei es nicht gerechtfertigt, den Lastenausgleich auch bei denen anzurechnen, die nach dem Lastenausgleichsgesetz zur Zahlung der Vermögensabgabe herangezogen worden seien. Die Rechtfertigung der Rückforderung und Anrechnung von Lastenausgleichsleistungen werde darin gesehen, dass durch Restitution oder Geldentschädigung der Grund für die Zuerkennung dieser Leistungen ganz oder teilweise entfalle. Dieser Gedanke des Wegfalls der Geschäftsgrundlage müsse auch zugunsten derjenigen gelten, die Vermögensabgaben gezahlt und damit den Lastenausgleich erst ermöglicht hätten. Es könne nicht sein, dass sie den Lastenausgleich zurückzahlen sollten, die Vermögensabgaben aber nicht zurückerhielten.

Gleichheitswidrig benachteiligt würden schließlich diejenigen, die in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeharrt hätten und heute noch in den neuen Ländern lebten. Sie hätten - im Gegensatz zu Enteigneten, die in den Westen geflohen seien - keinen Lastenausgleich erhalten. Zwar laufe deshalb in ihrem Fall der Abzug von Hauptentschädigung und Zinszuschlag leer. Das führe aber nicht zu einer Gleichbehandlung, weil die Empfänger von Lastenausgleich mit diesem eine Existenz hätten aufbauen können, die sie nun - zumindest teilweise - einsetzen könnten, um Rückerwerbsmöglichkeiten nach dem Flächenerwerbsprogramm zu nutzen.

d) Auch dieses Programm sei, wie von den Beschwerdeführern zu III 1 bis 21 geltend gemacht wird, verfassungswidrig. Der privilegierte Rückerwerb nach § 3 AusglLeistG begünstige vor allem natürliche und juristische Personen, die gar nicht von Enteignungen betroffen seien und deshalb keinen Anspruch auf Wiedergutmachung hätten. Enteignungsopfer könnten landwirtschaftliche Flächen bis zu 600. 000 Ertragsmesszahlen nur erwerben, wenn sie bis September 1996 als Pächter selbstbewirtschaftende Landwirte geworden seien, was faktisch mangels verfügbarer Flächen nicht möglich gewesen sei. Ob und inwieweit jemand zur Selbstbewirtschaftung gelangt sei, hänge nicht nur von den Bemühungen und Fähigkeiten des Betroffenen ab. Vielmehr sei die mit der Auswahl von Pächtern verbundene Unternehmerauswahl von den Landwirtschaftsbehörden der neuen Länder unter agrarstrukturellen Gesichtspunkten maßgeblich im Sinne einer Förderung der Betriebe beeinflusst worden, die Nachfolger der früheren Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften geworden seien. Diese Betriebe würden durch § 3 Abs. 3 Satz 4 AusglLeistG nochmals privilegiert, weil die von ihnen landwirtschaftlich genutzten Flächen größer seien als die Flächen der Wiedereinrichter, so dass die Grenze eines privilegierten Erwerbs von 50 vom Hundert der bewirtschafteten Fläche erst bei einem größeren Landerwerb überschritten werde. Wenn der Gesetzgeber im Rahmen eines Wiedergutmachungssystems Ankaufsrechte schaffe, müssten sich diese am Wiedergutmachungsauftrag und nicht an den Interessen von Wiedergutmachungsfremden orientieren. Der Nachrang der nicht selbstbewirtschaftenden Alteigentümer gegenüber den Pächtern verstoße gegen den sozialen Auftrag der Wiedergutmachung und damit gegen das Sozialstaatsprinzip.

Enteignete, die nicht unter § 3 Abs. 1 und 2 AusglLeistG fielen, seien nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG nur in äußerst eingeschränktem Umfang erwerbsberechtigt, nämlich nur bis zur Höhe der halben - ohnehin verfassungswidrig verkürzten - Ausgleichsleistung, wobei die Obergrenze von 300. 000 Ertragsmesszahlen nur bei ehemaligen Großgrundbesitzern erreicht werde. Die Ungleichbehandlung dieses Personenkreises gegenüber selbstbewirtschaftenden Alteigentümern sei willkürlich, weil die Betroffenen teils alters- oder generationsbedingt, teils durch die vorgenannten Einflüsse daran gehindert würden, als selbstbewirtschaftende Landwirte zu pachten und dann am Flächenerwerbsprogramm teilzunehmen. Nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG könnten Flächen nur in derart geringem Umfang erworben werden, dass sie von vornherein zu keiner bewirtschaftungsfähigen Größe führten, also auf Dauer verpachtet bleiben müssten, aber 20 Jahre lang nicht veräußert werden dürften. Dieses Veräußerungsverbot führe wie die Verpachtungspflicht nach § 3 Abs. 6 AusglLeistG über die damit verbundene Einschränkung der unternehmerischen Freiheit zu einer wirtschaftlichen Knebelung des nicht selbstbewirtschaftenden Alteigentümers. Da der Kaufpreis nicht mit der ab 2004 fälligen Ausgleichsleistung verrechnet oder gestundet werden dürfe, sondern vorfinanziert werden müsse, sei die Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG außerdem von vornherein auf ein Verlustgeschäft angelegt, so dass verantwortbar davon nicht Gebrauch gemacht werden könne. Das gelte insbesondere auch deshalb, weil der nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG berechtigte Personenkreis im Gegensatz zu den nach § 3 Abs. 1 und 2 AusglLeistG Berechtigten nicht die Möglichkeit habe, einen Teil des früheren Eigentums zurückzuerwerben. Denn während der Pächter die Pachtflächen in aller Regel habe auswählen können, bestehe zugunsten der nicht selbstbewirtschaftenden Alteigentümer gemäß § 3 Abs. 5 Satz 5 AusglLeistG kein Anspruch auf eine bestimmte Fläche. Auch das sei verfassungswidrig. Das Gleiche gelte, soweit einzelne Beschwerdeführer Mitglied einer Erbengemeinschaft seien, für das Übertragungs- und Aufteilungserfordernis in § 3 Abs. 5 Satz 10 AusglLeistG.

Nicht zu rechtfertigen sei aber auch, dass die früheren Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen schlechter behandelt würden als diejenigen landwirtschaftlicher Flächen. Während diese die Möglichkeit hätten, nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG auch Forstflächen zu erwerben, könne der frühere Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 5 Satz 6 AusglLeistG nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. § 3 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz AusglLeistG schränke die Möglichkeit des zusätzlichen Walderwerbs unzumutbar ein. Auch die Verpflichtung zur Vorlage eines forstwirtschaftlichen Betriebskonzepts nach § 3 Abs. 8 Buchstabe c Satz 4 AusglLeistG sei verfassungsrechtlich unzulässig.

e) Zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen führe auch § 5 AusglLeistG. Durch diese Vorschrift werde für den Bereich der beweglichen Habe der Ausschluss der Rückübertragung bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage mit der Folge außer Kraft gesetzt, dass insoweit faktisch das Vermögensgesetz gelte. Das lasse den weiteren Ausschluss der Rückübertragung für Immobilien auch dann, wenn einer Rückgabe öffentliche Interessen, schutzwürdige Rechte Dritter oder vorrangige Investitionen nicht entgegenstünden, als mit dem Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar erscheinen.

§ 5 Abs. 1 AusglLeistG werde außerdem durch willkürliche Ausnahmen in § 5 Abs. 2 AusglLeistG gleichheitswidrig eingeschränkt. Die Bestimmung eines Kulturguts zur Ausstellung für die Öffentlichkeit sei kein sachgerechtes Kriterium für die Belastung eines Rückgabeanspruchs mit einem 20-jährigen unentgeltlichen Nießbrauch. Diese Regelung führe zu willkürlichen Zufallsergebnissen, zumal offen sei, wer wann bestimme, dass ein Kulturgut für die Öffentlichkeit auszustellen sei.

2. Im Verfahren 1 BvR 1120/ 95 macht der Beschwerdeführer zu II die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 3 und von Art. 14 Abs. 1 und 3 GG durch § 2 Satz 2 NS-VEntschG geltend. Er begründet dies wie folgt:

Als Berechtigter nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz werde er schlechter behandelt als die nach dem Vermögensgesetz Rückgabeberechtigten, die über den heutigen Verkehrswert der entzogenen Vermögensgegenstände verfügen könnten. Art. 3 Abs. 1 GG erfordere insoweit eine finanzielle Gleichstellung. Eine Schlechterbehandlung finde auch im Verhältnis zu den nach dem Entschädigungsgesetz Berechtigten statt, deren Entschädigung für den Verlust unbebauter Grundstücke gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG nach dem 20fachen Einheitswert bemessen werde. Schließlich sei mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren, dass die nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Berechtigten nicht wie die nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz begünstigten Eigentümer den halben Verkehrswert beanspruchen könnten.

Da vom NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz im Wesentlichen Menschen jüdischen Glaubens betroffen seien, bedeute die Ungleichbehandlung auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG.

Die Verweigerung einer Verkehrswertentschädigung bei Ausschluss der Rückgabe stelle schließlich als Wegnahme der Differenz zwischen der Entschädigung auf der Grundlage des Einheitswerts von 1935 und einer Entschädigung in Höhe des heutigen Verkehrswerts eine Teilenteignung dar, die gegen Art. 14 Abs. 1 und 3 GG verstoße.

3. Mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2460/ 95 und 1 BvR 2471/ 95, von denen die Letztere beim Bundesverfassungsgericht am 1. Dezember 1995 eingegangen ist, wenden sich die Beschwerdeführerinnen zu IV und V gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG, soweit danach Ausgleichsleistungen nur von natürlichen Personen beansprucht werden können. Sie sehen darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- und dem Sozialstaatsprinzip. Dazu führen sie aus:

Juristische Personen würden durch den Ausschluss vom Bezug der Ausgleichsleistungen einmal gegenüber natürlichen Personen benachteiligt, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien und dem Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes unterfielen. Sie würden zum anderen schlechter behandelt als juristische Personen, die nach 1949 enteignet worden und folglich Anspruchsberechtigte nach dem Vermögens- und dem Entschädigungsgesetz seien. Es gebe keine Gründe, die diese Benachteiligungen rechtfertigen könnten.

Grundsätze des Kriegsfolgenrechts, die es gestattet hätten, juristische Personen von der Wiedergutmachung auszunehmen, seien nicht auf die heutige Zeit übertragbar; die Bundesrepublik sei ein leistungsfähiger Staat. Das Kriegsfolgenrecht beruhe auf einer anderen Konzeption als das Ausgleichsleistungsgesetz. Während jenes vom Gedanken des sozialen Ausgleichs bestimmt gewesen sei, gehe es heute um die Wiederherstellung der verletzten Rechtsordnung. Das Ausgleichsleistungsgesetz gründe deshalb verfassungsrechtlich nicht in erster Linie im Sozial-, sondern im Rechtsstaatsprinzip.

IV. Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich namens der Bundesregierung das Bundesministerium der Finanzen und zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/ 94 und 1 BvR 1408/ 95 außerdem - in einer gemeinsamen Stellungnahme - die Regierungen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geäußert.

1. Das Bundesministerium hat ausgeführt:

a) Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/ 94 und 1 BvR 1408/ 95 seien im Wesentlichen zulässig, weil sie im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von allgemeiner Bedeutung seien. Die Zulässigkeit der übrigen Verfassungsbeschwerden sei dagegen unter den Gesichtspunkten der unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer und der Subsidiarität zweifelhaft.

b) Jedenfalls seien die Verfassungsbeschwerden unbegründet.

aa) Das ergebe sich für die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/ 94 und 1 BvR 1408/ 95 aus Folgendem:

aaa) Die Verfassungsmäßigkeit der Entschädigungen und Ausgleichsleistungen nach den angegriffenen Regelungen sei nicht nach Art. 14 GG zu beurteilen. Die Bundesrepublik Deutschland sei für Eigentumseingriffe, die vor der Wiedervereinigung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes stattgefunden hätten, nicht verantwortlich. Auch die Auffassung, Gemeinsame Erklärung, Einigungsvertrag und Vermögensgesetz hätten durch Art. 14 GG geschützte Entschädigungsansprüche begründet, die durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz unzulässig verkürzt würden, treffe nicht zu.

bbb) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt.

(1) Eine gerechte Wiedergutmachung aller Schäden, die die Deutschen im Osten in den letzten 50 Jahren erlitten hätten, sei schlechterdings nicht möglich.

(a) Wenn die Entschädigungen und Ausgleichsleistungen für Eigentumsverluste dem Restitutionswert angeglichen würden, entstünden neue Gerechtigkeitslücken gegenüber denen, deren Freiheit, Gesundheit, berufliches Fortkommen und Lebenschancen beeinträchtigt worden seien. Vor allem aber müsse der Gesetzgeber bei einer solchen Regelung, die notwendig mit gewaltigen Kosten verbunden sei, die Belange des Gesamtgemeinwesens beachten, die es nicht zuließen, dass angesichts von brennenden Zukunftsaufgaben erhebliche Teile des Bundeshaushalts für die Wiedergutmachung von Schäden festgelegt würden, die nicht von der Bundesrepublik verursacht worden seien.

Es werde nicht bestritten, dass die Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz in der Regel hinter dem heutigen Verkehrswert vergleichbarer Vermögensobjekte zurückbleibe. Mit Blick auf die vorliegenden Verfahren sei allerdings zu berücksichtigen, dass die meisten Beschwerdeführer Opfer der Bodenreform seien und erhebliche Vermögensverluste erlitten hätten, so dass wegen der vom Gesetz vorgesehenen Degression eine größere Diskrepanz zwischen Geldentschädigung und Verkehrswert erscheine als in der Masse der Entschädigungsfälle für Enteignungen, für die Verluste von Einfamilien- und Mietshäusern typischer seien. Bei diesen sei die Wertdifferenz sehr viel geringer, weil einerseits die betroffenen Restitutionsobjekte oft in schlechtem Zustand oder mit Nutzungsrechten Dritter belastet und andererseits die Entschädigungen für den Verlust solcher Eigentumsobjekte besonders hoch seien.

Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass im Zeitpunkt der Gemeinsamen Erklärung, im Juni 1990, als die grundsätzliche Entscheidung für die Restitution gefallen sei, niemand die weitere Entwicklung habe vorhersehen können. Damals sei noch eine längere Existenz der Deutschen Demokratischen Republik angenommen worden. In diesem Fall hätte sich der Immobilienmarkt anders entwickelt, weshalb man habe davon ausgehen können, dass Rückgabe und Entschädigung auf niedrigerem Niveau näher beieinander liegen würden. Zusätzlich sei das Ausmaß des Bankrotts der Deutschen Demokratischen Republik und der Kosten der Wiedervereinigung noch nicht absehbar gewesen.

(b) Soweit die Beschwerdeführer rügten, dass die für die Entschädigungshöhe maßgebliche Bemessungsgrundlage im Vergleich mit den heutigen Verkehrswerten zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung vor allem der ehemaligen Inhaber größerer Vermögenswerte führe, werde mit dem heutigen Verkehrswert auf eine irrelevante Bezugsgröße abgestellt. Der Einheitswert von 1935 gebe die individuelle Beschaffenheit zum Enteignungszeitpunkt wieder. Er werde durch Multiplikatoren in pauschalierender Weise an den - angenommenen - Verkehrswert im Zeitpunkt der deutschen Vereinigung herangeführt. Die inzwischen bekannte tatsächliche Entwicklung der Grundstückspreise bis heute sei kein Anhaltspunkt für das durchschnittliche Preisniveau im Oktober 1990.

Auch die Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der Altverbindlichkeiten seien nicht begründet. Für die Bemessung der Entschädigung seien neben den Aktiva auch die Passiva des entzogenen Wirtschaftsguts zu berücksichtigen. Dem entspreche das Entschädigungsgesetz durch Abzug der im Zeitpunkt des Eigentumsverlusts existenten Verbindlichkeiten vom multiplizierten Einheitswert. Der Entschädigungsberechtigte sei mit der Altverbindlichkeit nicht mehr belastet; sein Gläubiger, der nicht wie bei der Rückgabe durch einen vom Berechtigten aufzubringenden Ablösebetrag befriedigt werden könne, habe einen eigenen Entschädigungsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG.

Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer, Restitutionsempfänger seien nur bedingt zur Bedienung früherer Schulden verpflichtet, regelten die §§ 18 bis 18 b VermG diese Verpflichtung ausdrücklich. Es gelte gemäß § 18 Abs. 3 VermG der Grundsatz der vollen Übernahme der im Schädigungszeitpunkt bestehenden Altschulden. Nur in bestimmten mit der Schädigung zusammenhängenden Fällen würden nach § 18 Abs. 2 VermG Grundpfandrechte gekürzt. Bei der Bemessung der Entschädigung würden Verbindlichkeiten dieser Art nicht abgezogen.

Die Degression nach § 7 EntschG stelle sicher, dass Entschädigungen und Ausgleichsleistungen den möglichen finanziellen Rahmen einhielten. Eine Kürzung könne den Berechtigten umso eher zugemutet werden, je höher die verbleibende Wiedergutmachung im Einzelfall sei.

Der späte Fälligkeitszeitpunkt der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüche verstoße ebenfalls nicht gegen den Gleichheitssatz, und zwar auch nicht im Hinblick darauf, dass der älteren Generation Leistungen zu Lebzeiten vorenthalten bleiben könnten. Die Leistungen würden als Schuldverschreibungen gewährt, die sofort handelbar seien und daher - entsprechend abgezinst - sofort verwertet werden könnten.

(2) Soweit die Beschwerdeführer, die oder deren Rechtsvorgänger auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien, eine Ungleichbehandlung gegenüber den von ihnen weiter gebildeten Vergleichspaaren geltend machten, könnten sie auch damit nicht durchdringen.

Zwischen Eigentum in privater und Eigentum in öffentlicher Hand bestehe ein erheblicher Unterschied. Grund für die Zuordnung von Vermögen an Personen des öffentlichen Rechts sei nicht, früheres Unrecht wieder gutzumachen, sondern ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Im Übrigen hätten Sowjetunion und Deutsche Demokratische Republik keine Bedenken gegen eine Rückgängigmachung von Eigentumsverschiebungen im Bereich der öffentlichen Hände erhoben.

§ 20 b Parteiengesetz-DDR regele die treuhänderische Verwaltung des Parteivermögens. Es handele sich dabei nicht um restituiertes oder restituierbares Vermögen. Das von den Beschwerdeführern gebildete Vergleichspaar sei daher irrelevant.

Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer sei es unwahrscheinlich, dass unter den Berechtigten des Pauschalentschädigungsabkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika Bodenreformopfer seien. Es handele sich überwiegend um Opfer nationalsozialistischer Verfolgung. Im Übrigen hätten die Vereinigten Staaten im Zuge der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen auf einen Abschluss des Abkommens gedrängt. Dem habe sich die Bundesrepublik nicht entziehen können.

Schließlich seien Bodenreformopfer mit Enteigneten, die inzwischen rehabilitiert worden seien, nicht vergleichbar. Dass die Bundesrepublik den Restitutionsausschluss für Vermögenswerte hingenommen habe, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien, könne nicht den Fortbestand von Enteignungen rechtfertigen, wenn die der Eigentumsentziehung zugrunde liegende Verurteilung später aufgehoben worden sei.

(3) Unbedenklich sei auch die Anrechnung des Lastenausgleichs. Das mit seiner Gewährung verfolgte Ziel einer Abgeltung von Schäden habe von Anfang an unter dem Vorbehalt der Rückgewähr bei Restitution von Vermögenswerten oder Gewährung von Ersatzleistungen gestanden. Die Ansicht, die Anrechnung des Lastenausgleichs sei schon deshalb sozialstaatswidrig, weil sie sich auch auf den sozialen Teil des Lastenausgleichs erstrecke, sei verfehlt. Richtig sei, dass mit dem Lastenausgleichsgesetz zwei Ziele verfolgt worden seien. Der sozialen Absicherung der Betroffenen hätten Leistungen gedient, die nicht notwendig einen Vermögensverlust vorausgesetzt hätten. Daneben habe das Ziel einer Entschädigung für erlittene Vermögensverluste gestanden. Ihm habe die Hauptentschädigung einschließlich des Zinszuschlags gedient. Allein darauf beschränke sich die Anrechnung des Lastenausgleichs.

Auch § 349 Abs. 3 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in der Fassung des Gesetzes vom 27. August 1995 (BGBl I S. 1090) sei nicht verfassungswidrig. Der darin bestimmte Grundsatz, dass der im Lastenausgleichsverfahren festgestellte Schaden durch die Gewährung der Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz in vollem Umfang ausgeglichen sei, ergebe sich zwingend daraus, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber nach der Vereinigung die Frage der Vermögensschäden im Beitrittsgebiet endgültig geregelt habe.

Die Rückforderung der Hauptentschädigung habe sich im Übrigen nicht allein am Schaden der Lastenausgleichsempfänger auszurichten. Vielmehr dürften diese auch nicht gegenüber anderen Geschädigten bevorzugt werden. Verblieben trotz der endgültigen Regelung der offenen Vermögensfragen die Hauptentschädigung oder Teile von ihr beim Empfänger, wäre dieser gegenüber einem Geschädigten, der keine Hauptentschädigung erhalten habe, ungerechtfertigt bevorteilt.

Auch der Abzug des Zinszuschlags sei unbedenklich. Dieser sei Teil der Hauptentschädigung. Würde er nicht von der Entschädigung abgezogen, läge darin eine ungerechtfertigte Begünstigung der Zinszuschlagsempfänger gegenüber denen, die keinen Lastenausgleich erhalten hätten. Die Anrechnung des Zinszuschlags verstoße auch weder gegen Art. 14 GG noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil er wie die Hauptentschädigung von Anfang an unter dem Vorbehalt der Rückforderung gestanden habe.

Die Doppelbelastung westdeutscher Vermögensinhaber durch die Entrichtung von Ausgleichsabgaben zur Finanzierung des Lastenausgleichs und durch dessen Verrechnung bedeute ebenfalls keinen Verfassungsverstoß. Da nur für die im Westen belegenen Vermögenswerte Abgaben zu entrichten gewesen seien, sei eine gleichheitswidrige Behandlung der Abgabepflichtigen, die Vermögen in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hätten, nicht zu erkennen; im Gegenteil habe unter Gleichheitsgesichtspunkten das Vorhandensein von Westvermögen die Heranziehung zur Vermögensabgabe gerade erfordert.

(4) Zum Erlass des Flächenerwerbsprogramms sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen. In diesem Programm seien Rückerwerbsmöglichkeiten für Alteigentümer und der Privatisierungsauftrag des Treuhandgesetzes zusammengeführt worden. Dadurch entstünden scheinbare Vergleichsgruppen (Pächter - Ausgleichsberechtigte). Tatsächlich gehe es jedoch um die Regelung unterschiedlicher Materien. Das Rangverhältnis zwischen den Erwerbswünschen der Pächter und der nicht selbstbewirtschaftenden früheren Eigentümer sei das Ergebnis außerordentlich kontroverser Beratungen. Ohne Sicherung eines Vorrangs der Pächter wäre ein Flächenerwerbsprogramm nicht zustande gekommen. Dieser Vorrang solle dazu beitragen, dass die landwirtschaftlichen Unternehmen in den neuen Ländern durch den Erwerb des Eigentums an den von ihnen bewirtschafteten Flächen stabilisiert würden.

Die Grenzen von 600. 000 Ertragsmesszahlen für Alteigentümer, die Treuhandflächen gepachtet hätten, und 300. 000 Ertragsmesszahlen für Nichtpächter seien nicht so niedrig, dass die Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs grundsätzlich ausgeschlossen sei. Im Übrigen gingen die Beschwerdeführer zu Unrecht davon aus, dass mit den Erwerbsmöglichkeiten, die zugunsten der nicht selbstbewirtschaftenden früheren Eigentümer vorgesehen seien, die Gründung solcher Betriebe habe gefördert werden sollen. Die Flächen sollten vielmehr weiter von den Pächtern bewirtschaftet werden.

(5) Auch § 5 Abs. 2 AusglLeistG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Belastung bestimmter Kulturgüter mit einem 20-jährigen öffentlichen Nießbrauch seien die Interessen der früheren Eigentümer und die der gegenwärtig Verfügungsberechtigten in einen Ausgleich gebracht worden. Es bestehe ein Bedürfnis der Allgemeinheit, dass einzelne Gegenstände weiter frei zugänglich blieben oder der Öffentlichkeit künftig zugänglich gemacht werden könnten.

bb) Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1120/ 95 könne in der Sache ebenfalls keinen Erfolg haben.

Die Regelungen über die Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch hier gelte, dass der Gesetzgeber nicht zu einer Verkehrswertentschädigung gezwungen sei, wenn er sich, soweit möglich, zur Rückgabe von Vermögenswerten entschließe, die unter fremder staatlicher Verantwortung entzogen worden seien. Da die wieder gutzumachenden Schädigungen nicht dem Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz verpflichteten Bundesrepublik zuzurechnen seien, könne sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf Art. 14 GG berufen.

Im Verhältnis zu anderen Geschädigtengruppen bestehe keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung. Tendenziell seien die Leistungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz wesentlich höher als die Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz. Mit jenen Leistungen solle die von der Deutschen Demokratischen Republik unterlassene Wiedergutmachung NS-verfolgungsbedingter Vermögensverluste nachgeholt werden. Vergleichsmaßstab sei deshalb die Wiedergutmachung, wie sie in den westlichen Besatzungszonen und der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden sei.

Ausgangspunkt für die Bemessung der Leistungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz seien das Niveau des Wiederbeschaffungswerts zum 1. April 1956 einerseits und die durchschnittlichen Leistungen nach dem Pauschalentschädigungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Mai 1992 andererseits. Der Gesetzgeber habe den insoweit maßgeblichen Wert mit dem zweifachen Einheitswert gegriffen und im Hinblick darauf, dass die Geschädigten diese Leistungen - anders als im Westen - nicht schon in den 50er Jahren erhalten hätten, verdoppelt. Vorteilhaft wirke sich insbesondere aus, dass dieser Betrag keiner Degression unterfalle und - als Geldbetrag - sofort fällig werde.

Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liege auch nicht im Verhältnis zu Anspruchsberechtigten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vor. Ansprüche nach diesem Gesetz stellten anders als Ansprüche nach den Art. 1 bis 3 EALG keine wiedergutmachungsrechtlichen Ansprüche dar, dienten vielmehr der Rechtsvereinheitlichung und dem Interessenausgleich zwischen Eigentümern und Nutzern.

cc) Unbegründet seien schließlich auch die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2460/ 95 und 1 BvR 2471/ 95.

Eine Erstreckung der Ausgleichsleistungen auf juristische Personen sei von Verfassungs wegen nicht geboten. Art. 14 Abs. 1 GG gebe dafür nichts her, weil die wieder gutzumachenden Maßnahmen nicht dem Verantwortungsbereich der Bundesrepublik zuzurechnen seien. Die Beschränkung der Leistungen auf natürliche Personen, die an die Regelungen des Lastenausgleichs-, des Besatzungsschäden- und des Reparationsschädengesetzes anknüpfe, verstoße nach der zu diesen Gesetzen ergangenen, auf die angegriffene Vorschrift übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- und dem Sozialstaatsprinzip.

Der Gesetzgeber habe berücksichtigen dürfen, dass Wiedergutmachung vor allem Hilfe für Menschen sei, die ohne eigenes Verschulden Schicksalsschläge erlitten hätten. Der Vermögensverlust einer juristischen Person könne nur für die hinter ihr stehenden natürlichen Personen ein solcher Schicksalsschlag sein. Das Ausgleichsleistungsgesetz beziehe folglich in § 1 Abs. 2 Satz 1 diese in den Kreis der Berechtigten ein.

Die Ungleichbehandlung gegenüber den nach 1949 enteigneten juristischen Personen, die Ansprüche nach dem Vermögens- und dem Entschädigungsgesetz geltend machen könnten, zwinge zu keiner anderen Beurteilung. Zwischen diesen Gesetzen und dem Ausgleichsleistungsgesetz bestehe ein grundlegender Unterschied. Zweck des Vermögensgesetzes sei nicht allein die Wiedergutmachung, sondern auch die Rückkehr zu privatnützigen Eigentumsstrukturen. Das setze eine Identität von Geschädigtem und Berechtigtem voraus. Die Regelungen des Entschädigungsgesetzes seien durch die Konnexität des Entschädigungsanspruchs mit dem im Vermögensgesetz geregelten Restitutionsanspruch gekennzeichnet.

2. Die Landesregierungen haben zu den Verfahren 1 BvR 2307/ 94 und 1 BvR 1408/ 95 ergänzend wie folgt Stellung genommen:

a) Die Verfassungsbeschwerden seien, soweit sie das Flächenerwerbsprogramm in § 3 AusglLeistG angriffen, unzulässig. Den Beschwerdeführern stehe der Rechtsweg offen, wenn sie meinten, durch dieses Programm hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen beeinträchtigt zu werden.

b) Jedenfalls seien die Verfassungsbeschwerden unbegründet.

aa) Der Gesetzgeber sei bei Wiedergutmachungsregelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz lediglich in seiner Bedeutung als Willkürverbot gebunden. Willkürlich sei eine gesetzliche Regelung aber nur, wenn ihre Unsachlichkeit evident sei. Das sei hier nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe gute Gründe dafür gehabt, Vermögenswerte an die früheren Eigentümer zurückzuübertragen, in den Fällen des Restitutionsausschlusses aber nur eine Entschädigung oder Ausgleichsleistung vorzusehen, die zum Teil erheblich unter dem Verkehrswert liege.

bb) Es sei auch nicht gleichheitswidrig, dass Entschädigungsansprüche nach dem Entschädigungsgesetz und Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vor der Degression nach § 7 EntschG zu addieren seien, so dass diese höher ausfalle. Die Zusammenrechnung sei erforderlich, um eine Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsberechtigten zu erreichen. Es wäre nicht zu rechtfertigen, denjenigen, der nur einen Vermögenswert verloren habe, einer höheren Degression und den, dem derselbe Wert, auf mehrere Vermögenswerte verteilt, entzogen worden sei, einer niedrigeren Degression zu unterwerfen.

cc) Das Flächenerwerbsprogramm sei verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklich. Soweit Alteigentümer von ihnen langfristig gepachtete und bewirtschaftete Flächen erwerben wollten, seien sie gegenüber anderen Pächtern nicht benachteiligt, sondern diesen gegenüber im Vorteil. Der so genannte Pächtervorrang trete erst ein, wenn Alteigentümer Flächen ohne Selbstbewirtschaftungsabsicht erwerben wollten. Die darin liegende Bevorzugung der Pächter sei durch das Ziel gerechtfertigt, neue landwirtschaftliche Strukturen zu schaffen und wettbewerbsfähige Betriebe zu fördern. Das müsse Vorrang haben vor dem Wunsch der nicht selbstbewirtschaftenden Alteigentümer, bestimmte Grundstücke zum Zweck der Geldanlage günstig zu erwerben.

Es verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass frühere Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in bestimmtem Umfang vergünstigt erwerben könnten. Diese Regelung sei wegen der nur begrenzt verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen notwendig.

dd) Schließlich werde die in § 5 Abs. 1 AusglLeistG vorgesehene Rückgabe beweglicher Sachen nicht durch willkürliche Ausnahmen eingeschränkt. Alteigentümer hätten von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf Rückübertragung. Wenn sich der Gesetzgeber gleichwohl entschlossen habe, Mobiliarvermögen zurückzugeben, sei es nicht sachwidrig, sondern im Interesse der Kontinuität des kulturellen Lebens in den neuen Ländern geboten, für bestimmte Mobilien Belastungen vorzusehen. Wenn Gegenstände als Kulturgut der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien oder gemacht werden sollten, sei es sachgerecht, sie diesem Zweck noch für längere Zeit zu widmen, ohne die öffentliche Hand, die ohnehin an Finanzknappheit leide, mit Kosten zu belasten.

V. In der mündlichen Verhandlung am 11. April 2000 haben sich die Beschwerdeführer, die Bundesregierung und die Regierungen Berlins sowie der neuen Länder geäußert.

B. - I. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2471/ 95 ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG binnen eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten des angegriffenen § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG erhoben worden ist.

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass für die Berechnung von Fristen auch im Bereich des öffentlichen Rechts die §§ 187 ff. BGB herangezogen werden können (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 59, 396 [397]) und dass nach diesen Vorschriften auch die in § 93 BVerfGG bestimmten Fristen zu berechnen sind (vgl. Leibholz/ Rupprecht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Nachtrag 1971, § 93 Rn. 25; Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 93 Rn. 8 [Stand: Dezember 1993]; Lechner/ Zuck, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 4. Aufl. 1996, § 93 Rn. 3; dem Grundsatz nach auch Majer, in: Umbach/ Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 93 Rn. 38). Auch das Bundesverfassungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung von dieser Rechtsansicht ausgegangen (vgl. BVerfGE 17, 67 [75]). Gesichtspunkte, die dafür sprechen könnten, von ihr abzuweichen, sind nicht erkennbar.

Danach ist die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2471/ 95 zu spät eingelegt worden. § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG ist nach Art. 13 Satz 2 EALG am ersten Tage des auf die Verkündung am 30. September 1994 folgenden dritten Kalendermonats, also am 1. Dezember 1994 (vgl. oben A I 2) um 0. 00 Uhr, in Kraft getreten. Da demzufolge der Beginn dieses Tages der für den Anfang der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG maßgebende Zeitpunkt ist, war diese Frist im vorliegenden Fall gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit Ablauf des 30. November 1995 verstrichen und mit Eingang der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht am 1. Dezember 1995 nicht mehr gewahrt.

II. Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/ 94, 1 BvR 1120/ 95, 1 BvR 1408/ 95 und 1 BvR 2460/ 95 sind dagegen zulässig.

Sie sind innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erhoben worden. Die Beschwerdeführer zu I bis IV haben im Wesentlichen auch hinreichend dargelegt, dass sie durch die angegriffenen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 97, 157 [164]; stRspr). Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerden ebenfalls nicht entgegen. Diese haben allgemeine Bedeutung im Sinne des entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Auch ist eine Vorklärung des Beschwerdevorbringens durch die allgemein zuständigen Gerichte (vgl. BVerfGE 72, 39 [43]) weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geboten.

Unzulässig ist allerdings die Rüge der Beschwerdeführer zu I 3 und 4, § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EntschG verstoße insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als auch für die Bemessung der Entschädigung für Unternehmen, deren Wert wesentlich durch den Wert von zum Unternehmen gehörenden Grundstücken bestimmt gewesen ist, der Faktor 1, 5 und nicht wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG für selbständige Geschäftsgrundstücke der Faktor 7 festgelegt worden ist. Denn die Beschwerdeführer haben nicht in der für eine verfassungsrechtliche Beurteilung notwendigen Konkretheit dargelegt, dass, inwieweit und weshalb der Wert des besonders großen und nach ihren Angaben erfolgreich geführten Brauereiunternehmens ihres Rechtsvorgängers so sehr auf dem Wert der dazu gehörenden Geschäftsgrundstücke beruhte, dass der Unternehmenswert durch den Grundstückswert geprägt war; auch den von den Beschwerdeführern vorgelegten Bilanzen lässt sich dies nicht entnehmen. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2307/ 94 genügt deshalb insoweit nicht den Substantiierungserfordernissen des § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG.

Unzulässig ist ferner die im Verfahren 1 BvR 1408/ 95 erhobene Rüge, im Hinblick auf die Restitutionsregelung für bewegliche Sachen in § 5 AusglLeistG sei § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG nicht länger mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, soweit diese Vorschrift die Rückübertragung für die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Immobilien ausschließe. Die Beschwerdeführer zu III sind insoweit nicht durch die angegriffene Regelung des § 5 AusglLeistG beschwert.

C. Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/ 94, 1 BvR 1120/ 95, 1 BvR 1408/ 95 und 1 BvR 2460/ 95 sind unbegründet.

I. Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung ist vor allem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Einzelne der angegriffenen Regelungen sind auch am Sozial- und am Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) zu messen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG scheidet als Prüfungsmaßstab dagegen weitgehend aus.

1. Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht an das Grundgesetz gebundenen Staatsgewalt lässt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Das gilt für die Wiedergutmachung von Vermögensschäden unabhängig davon, ob diese einer ausländischen Staatsgewalt oder früheren deutschen Staatsgewalten zuzurechnen sind. Dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG sind deshalb für die Frage, ob und in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, für derartiges Unrecht einen Ausgleich zu schaffen, keine Vorgaben zu entnehmen (vgl. BVerfGE 41, 126 [150]; 84, 90 [125 ff.]). Das Gleiche gilt für die Art einer Wiedergutmachung und deren Ausgestaltung im Einzelnen. Art.