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BVerwG Lexetius.com/2006,1024: drucken
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Bundesverwaltungsgericht

Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine Flughafenerweiterung; raumordnerische Alternativenprüfung; Bindungswirkung der Standortfestlegung; luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkungen; Umfang der Rügebefugnis Enteignungsbetroffener; Flughafendimensionierung; Unfallrisiken; Lärmschutzkonzept; Betriebsbeschränkungen; passiver Lärmschutz; besonderer Schutz der Nachtruhe; Maximalpegel; NAT-Kriterium; Dauerschallpegel; Schutz des Innen- und des Außenwohnbereichs; Pegelunterschied gekippter Fenster; Anwendung der AzB; Entschädigung für die Verlärmung des Außenwohnbereichs; Grundstückswertminderungen; Luftverunreinigungen; Umfang der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses, wasserrechtliche Erlaubnis; Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Planfeststellungs- und zum Wasserrecht; Altlastensanierung; Grundwasserverunreinigungen; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Vermeidungsmaßnahmen; Ausgleichsbilanz; naturschutzrechtliche Abwägung; FFH-Gebietsschutz; Artenschutz; Verbotstatbestände der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie; Befreiungsvoraussetzungen.

GG Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 2; LuftVG §§ 6, 8, 9, 10, 28 Abs. 2, 29b Abs. 1 Satz 2; FluglärmG § 3 Anlage; VwVfGBbg §§ 46, 74, 75, 76, 78; ROG §§ 1, 3, 4, 7, 15; BbgLPlG § 3; LEPro 2003 § 19 Abs. 11; BewG § 82; BImSchG §§ 2, 48a, 50; WHG §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 1, 28, 31 Abs. 2; BBodSchG §§ 3 Abs. 1 Nr. 8, 13; FFH-RL Art. 2 Abs. 3, 6, 7, 12, 13, 16; Vogelschutz-RL Art. 2, 5, 6, 7, 9, 13; BNatSchG §§ 19, 42, 43, 62; BbgNatSchG §§ 10 ff., 79; 22. BImSchV §§ 3, 4, 5; Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS)

1. Die Wahl des Standorts für einen internationalen Verkehrsflughafen ist vorrangig eine raumordnerische Entscheidung.

2. Wird die Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort beantragt, darf die Planfeststellungsbehörde die vorangegangene raumordnerische Abwägung nicht durch eine eigene ergebnisoffene Abwägung der nach ihrer Auffassung maßgeblichen Standortanforderungen ersetzen, bestätigen oder korrigieren.

3. Die Planfeststellungsbehörde trifft hingegen keine ("positive") Rechtspflicht zur Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort.

4. Gelangt die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben am landesplanerisch festgelegten Standort unüberwindbare Hindernisse oder überwiegende öffentliche und/ oder private Belange entgegenstehen, muss sie das Vorhaben an diesem Standort ablehnen.

5. Lässt die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben an dem landesplanerisch festgelegten Standort zu, unterliegt die zielförmige Standortentscheidung der Landesplanung bei Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses aus Rechtsschutzgründen der gerichtlichen Inzidentkontrolle.

6. Bei der Prüfung von Standortalternativen müssen die Träger der Landesplanung sich Klarheit über die flächen- und zahlenmäßige Größenordnung der Lärmbetroffenheiten an den jeweiligen Standorten verschaffen.

7. Die Prüfung örtlicher Einzelheiten und die Erfüllung spezifisch-fachgesetzlicher Anforderungen an ein wirksames und finanziell tragbares Lärmschutzkonzept bleiben der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in der Planfeststellung vorbehalten. Die Landesplanung muss jedoch bereits auf ihrer Planungsebene vorausschauend prüfen, ob die Lärmschutzprobleme, die ihre Standortentscheidung auslösen wird, auf der Fachplanungsebene durch technische und betriebliche Schutzvorkehrungen beherrschbar sein werden.

8. Die Lärmauswirkungen einer bestimmten Standortalternative bedürfen auf der Ebene der Landesplanung keiner numerisch-präzisen Detailprüfung, wenn sich im Verlauf des Planungsprozesses herausstellt, dass die vorrangig verfolgten landesplanerischen Zielvorstellungen an diesem Standort nicht realisierbar sein würden.

9. In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber eine äußerste im Wege der Abwägung nicht überwindbare Grenze fest. Diese Regelung entbindet nicht von der Pflicht, den Lärmschutzinteressen der Anwohner gegebenenfalls unterhalb dieser Zumutbarkeitsschwelle durch Flugverbote oder sonstige Betriebsbeschränkungen Rechnung zu tragen.

10. Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung besonders Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0: 00 bis 5: 00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig.

11. Je größer die Zahl der Lärmbetroffenen ist, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für einen (weithin) uneingeschränkten Nachtflugverkehr dient.

12. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sind einer luftverkehrsrechtlichen Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung - nicht notwendig einhellige Zustimmung - gefunden haben.

13. Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, durch Fluglärm ausgelöste Aufwachreaktionen zu vermeiden. Zur Erreichung dieses Zwecks stellt die Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar.

14. Der Schutz der Wohnnutzung am Tage umfasst neben der Abwehr unzumutbarer Kommunikationsbeeinträchtigungen auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Innen- und des Außenwohnbereichs.

15. Es lässt sich rechtlich nicht beanstanden, bei der Berechnung des Dauerschallpegels auf die Realverteilung der Flugbewegungen während der sechs verkehrsreichsten Monate abzustellen.

16. Damit der Schutzzweck auch bei gekipptem Fenster erreichbar bleibt, ist es unbedenklich, einen Innenpegel in Ansatz zu bringen, der um 15 dB (A) niedriger ist als der Außenpegel.

17. Die Anleitung zur Berechnung (AzB) vom 27. Februar 1975 mit späteren Änderungen bietet auch im Rahmen von luftrechtlichen Zulassungsverfahren eine taugliche Grundlage für die Fluglärmberechnung.

18. Die Geldentschädigung, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu leisten ist, dient als Surrogat für an sich gebotene, aber untunliche oder mit dem Vorhaben nicht vereinbare Schutzvorkehrungen. Sie ist nicht dazu bestimmt, einen Ausgleich für Verkehrswertminderungen zu gewähren, die über den Schutzbereich dieser Entschädigungsregelung hinausgehen.

19. Aus dem Surrogatcharakter der Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg folgt, dass für die Wertermittlung der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der Vorhabenträger den auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen gerichteten Primäranspruch hätte erfüllen müssen.

20. Beim Bau oder der (wesentlichen) Änderung eines Flugplatzes oder einer Straße ist ungeachtet des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 BImSchG den Anforderungen der aufgrund des § 48a Abs. 1 und 3 BImSchG zur Umsetzung von EG-Richtlinien erlassenen 22. BImSchV Rechnung zu tragen.

21. Die wasserrechtliche Erlaubnis für eine mit einem luftverkehrsrechtlichen Planvorhaben verbundene Gewässerbenutzung ist nach § 14 Abs. 1 WHG ein eigenständiger Entscheidungsbestandteil, der von der Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erfasst wird.

22. § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG bewirkt nicht, dass die Kompetenzen der zuständigen Bodenschutzbehörde auf die Planfeststellungsbehörde übergehen. Das Bodenschutzrecht ist eingriffsorientiertes Gefahrenabwehrrecht, das keine durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzungsfähigen Zulassungstatbestände kennt.

23. Das FFH-Schutzregime, dem bestimmte Biotope unterliegen, erstreckt sich nicht auf Vögel, denen das betreffende Biotop als Habitat dient. Den Schutz, den Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL gewährleistet, genießen Vögel nur über den Lebensraumschutz, der ihnen durch die Ausweisung als Vogelschutzgebiet und die Überleitungsnorm des Art. 7 FFH-RL vermittelt wird.

24. Auch bei einem nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft kann sich die Prüfung als notwendig erweisen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung gewährt werden kann.

BVerwG, Urteil vom 16. 3. 2006 - 4 A 1075. 04 (Lexetius.com/2006,1024)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. bis 9. Februar 2006, 14. bis 16. Februar 2006 und 21. bis 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama, Prof. Dr. Rojahn, Gatz und Dr. Jannasch am 16. März 2006 für Recht erkannt.

I 1. Die Klage des Klägers zu 1 wird abgewiesen.

2. Auf die Klagen der übrigen Kläger wird der Beklagte verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5. 1. 1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5. 1. 3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5. 1. 5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i. d. F. vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

II Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen der Kläger zu 1 40/ 312, die Kläger zu 6 und 7 jeweils 15/ 312, die Kläger zu 10 und 11 als Gesamtschuldner 12/ 312, die Kläger zu 2 und 3, 8 und 9, 15 und 16, 17 und 18, 19 und 20, 21 und 22, 23 und 24, 28 und 29, 30 und 31, 35 und 36 sowie 38 und 39 jeweils als Gesamtschuldner 9/ 312 und die Kläger zu 4, 5, 27, 32, 33, 34 und 37 jeweils 9/ 312.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 34/ 312 der Gerichtskosten sowie jeweils 1/ 8 der außergerichtlichen Kosten der Kläger mit Ausnahme des Klägers zu 1, der seine außergerichtlichen Kosten vollumfänglich selbst trägt.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe: I Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld.

1. Mit Gründung der Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH (BBF; seit 2003 verschmolzen mit der Beigeladenen zu 1) durch den Bund sowie die Länder Berlin und Brandenburg Ende 1991 begannen die Planungen für einen alleinigen internationalen Verkehrsflughafen ("Single" -Airport) für die Region Berlin-Brandenburg. Im Zuge dessen haben sich die landesplanerischen Rechtsgrundlagen bis zum Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wie folgt entwickelt:

Auf Antrag der BBF führte das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg im Jahr 1994 ein vergleichendes Raumordnungsverfahren durch, in dessen Rahmen die Standortvarianten Jüterbog-Ost, Sperenberg und Schönefeld-Süd, aber auch die sog. "Null-Variante", d. h. das Festhalten an den bestehenden drei Berliner Flughäfen, zur Prüfung standen.

Zugrunde lag die Planung eines Flughafens mit Drehkreuz-Funktion und vier Start- und Landebahnen für bis zu 60 Mio. Passagiere im Jahr. Die landesplanerische Bewertung vom 16. November 1994 kam zu dem Ergebnis, dass einem Flughafenneubau gegenüber der "Null-Variante" der Vorzug einzuräumen sei und dass die potentiellen Standorte Jüterbog-Ost und Sperenberg (mit einigen Maßgaben) mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar seien, nicht jedoch der Standort Schönefeld-Süd, dem vor allem das landesplanerische Leitbild der dezentralen Konzentration, die höhere Siedlungsdichte und die höhere Anzahl der Lärmbetroffenen entgegenstünden.

In dem am 6. April 1995 geschlossenen Landesplanungsvertrag (GVBl Bbg 1995 I S. 210; GVBl Bln 1995 S. 407 - LPlVertrag) vereinbarten die Länder Berlin und Brandenburg eine auf Dauer angelegte gemeinsame Landesplanung für das Gesamtgebiet beider Länder (gemeinsamer Planungsraum). Zum 1. Januar 1996 wurde eine gemeinsame Landesplanungsabteilung eingerichtet.

Im sog. Konsensbeschluss vom 28. Mai 1996 verständigten sich der Bundesminister für Verkehr, der Regierende Bürgermeister von Berlin und der Ministerpräsident des Landes Brandenburg nach langjährigen Abstimmungsgesprächen darauf, den Standort Schönefeld als "Single" -Standort zu entwickeln. Die Regierung des Landes Brandenburg und der Senat von Berlin nahmen diese "Gemeinsame Empfehlung" zustimmend zur Kenntnis.

Als Bestandteil des Weiteren Staatsvertrages vom 7. August 1997 (GVBl Bbg 1998 I S. 14; GVBl Bln 1997 S. 657) trat am 1. März 1998 das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm (LEPro) der Länder Berlin und Brandenburg in Kraft. § 19 Abs. 11 LEPro 1998 bestimmte, dass zur Deckung des Luftverkehrsbedarfs in Brandenburg und Berlin die Planung und der Ausbau des Flughafens Schönefeld zu einem internationalen Verkehrsflughafen als "Single" -Standort vordringlich zu betreiben ist und damit gleichzeitig das vorhandene Flughafensystem abgelöst werden soll. Eine inhaltsgleiche Aussage enthielt die Zielfestlegung Z 6. 5. 1 in der Verordnung der Landesregierung Brandenburg vom 2. März 1998 (GVBl Bbg II S. 186) über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP e. V.). Mit Urteil vom 24. August 2001 - OVG 3 D 4/ 99. NE - (VwRR MO 2001, 411) erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg die Festlegung Z 6. 5. 1 des LEP e. V. für nichtig, weil die von dieser Zielfestlegung betroffenen Gemeinden nicht ausreichend beteiligt worden seien und weil die Standortentscheidung allein auf den sog. Konsensbeschluss vom Mai 1996 zurückzuführen und deshalb ohne ordnungsgemäße Abwägung getroffen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 7. März 2002 - BVerwG 4 BN 60. 01 - (NVwZ 2002, 869) zurückgewiesen.

Am 23. April 1999 trat die Verordnung der Landesregierung Brandenburg über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan Standortsicherung Flughafen (LEP SF) vom 18. März 1999 (GVBl Bbg II S. 262) in Kraft. Dieser Plan, der u. a. Aussagen zur Freihaltung der Flughafenfläche am Standort Schönefeld enthielt, wurde Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens, in dessen Verlauf das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg dem Verfassungsgericht des Landes die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob § 19 Abs. 11 LEPro 1998 mit der brandenburgischen Verfassung vereinbar sei. Zu einer Entscheidung über die Gültigkeit des LEP SF und des § 19 Abs. 11 LEPro 1998 kam es nicht mehr, nachdem sich die Länder Berlin und Brandenburg veranlasst gesehen hatten, im Rahmen der gemeinsamen Landesplanung neue Rechtsgrundlagen zur Flughafenentwicklung im Raum Berlin-Brandenburg zu schaffen:

Mit dem am 1. November 2003 in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrag vom 5. Mai 2003 zur Änderung des Staatsvertrages vom 7. August 1997 wurde § 19 Abs. 11 LEPro neu gefasst (vgl. GVBl Bbg 2003 I S. 202; GVBl Bln 2003 S. 250). Die Norm sieht nunmehr vor, dass der im Gesamtraum Berlin-Brandenburg zu erwartende Bedarf an Luftverkehrskapazitäten vornehmlich innerhalb des bestehenden Flughafensystems, insbesondere unter Verringerung der Lärmbetroffenheit, gedeckt und möglichst auf einen einzigen Flughafen konzentriert werden solle. Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Gemeinden Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Eichwalde und Schulzendorf gegen die Neufassung des § 19 Abs. 11 LEPro 2003 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VfGBbg 217/ 03) mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen als unzulässig verworfen, ohne über die Vorlagefrage zu entscheiden.

Mit Verordnungen vom 28. Oktober 2003 haben die Länder Berlin und Brandenburg ferner den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) beschlossen (GVBl Bbg II S. 594; GVBl Bln S. 521), der den Landesentwicklungsplan Standortsicherung Flughafen (LEP SF) vom 18. März 1999 ersetzen soll. Nach der Planaussage Z 1 des LEP FS ist zur Deckung des nationalen und internationalen Luftverkehrsbedarfes der Länder Berlin und Brandenburg der Flughafen Berlin-Schönefeld weiter zu entwickeln. Mit Normenkontrollurteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/ 03. NE - (LKV 2005, 306) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg auf Antrag der Gemeinden Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Eichwalde und Schulzendorf den LEP FS insgesamt für unwirksam erklärt, weil die Standortaussage Z 1 aus mehreren Gründen abwägungsfehlerhaft sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der erkennende Senat hat die Revision des Landes Brandenburg zugelassen (Beschluss vom 3. August 2005 - BVerwG 4 BN 28. 05 - juris Rn. 1).

2. Am 17. Dezember 1999 beantragten die beigeladenen Träger des Vorhabens beim Beklagten die Planfeststellung des Vorhabens "Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld". Die Planung umfasste im Kern eine Erweiterung der Flugbetriebsflächen - Aufgabe der bestehenden nördlichen Start- und Landebahn, Verlängerung der Startlauf- bzw. Landestrecke der bestehenden Südbahn auf 3 600 m, Bau einer neuen, 4 000 m langen Start- und Landebahn in einem Achsabstand von 1 900 m zur bestehenden Südbahn bei einem Bahnversatz von 1 250 m in westlicher Richtung, Errichtung von Vorfeldflächen zwischen den beiden zukünftigen Start- und Landebahnen, Anlage der erforderlichen Schnellabrollbahnen und Rollbahnen - sowie der landseitigen Abfertigungs- und Wartungsbereiche, ferner die Anbindung des Flughafens an den Schienenverkehr einschließlich des Baus eines Flughafenbahnhofs in Tunnellage unter dem neuen Flughafenterminal sowie die straßenseitige Verkehrsanbindung (u. a. den Anschluss an die BAB 113n im Osten und an die B 96a im Norden).

Nachdem die Anhörungsbehörde, das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen, mit Stellungnahme zum Ergebnis des (ersten) Anhörungsverfahrens vom 14. Juni 2002 beanstandet hatte, dass es an hinreichenden Planunterlagen zur Darstellung von Standortalternativen fehle, ergänzten die Beigeladenen auf Anforderung des Beklagten ihren Planfeststellungsantrag entsprechend. Diese ergänzende Unterlage war Gegenstand eines erneuten Anhörungsverfahrens; von einem weiteren Erörterungstermin wurde abgesehen.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2004 widerrief die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin auf Antrag der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH die Betriebsgenehmigung für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof mit Wirkung ab Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses zur Erweiterung des Flughafens Berlin-Schönefeld um eine zusätzliche, mindestens 4 000 m lange Start- und Landebahn. Die dagegen beim Oberverwaltungsgericht Berlin (nunmehr Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg) erhobene Klage ist noch anhängig. Mit weiterem Bescheid vom 29. Juli 2004 widerrief die Senatsverwaltung auch die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin-Tegel, insoweit mit Wirkung ab Inbetriebnahme der beiden Start- und Landebahnen des erweiterten Flughafens Berlin-Schönefeld. Die dagegen gerichteten Klagen hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil vom 24. November 2005 - OVG 12 A 3. 05 - abgewiesen.

Am 13. August 2004 erließ der Beklagte den von den Klägern angegriffenen Planfeststellungsbeschluss (PFB). Gegenstand der Planfeststellung sind neben der antragsgemäßen Erweiterung des Flughafens Berlin-Schönefeld (PFB, Teil A I 1 und 2, S. 57 ff.) und den Maßnahmen zur Verkehrsanbindung (PFB, Teil A I 3 und 4, S. 59 ff.) im Wesentlichen die Entwässerung des Flughafens einschließlich der Regelungsbereiche Gewässerausbauplanung, -neuordnung und Grundwasserabsenkung (PFB, Teil A I 5, S. 74 ff.), ferner die Anlage von Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich der Flugbetriebsstoffversorgung (PFB, Teil A I 6, S. 82 ff.), des Weiteren ein landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil A I 12, S. 93 ff.), ein Rodeplan (Teil A I 13, S. 95 f.) sowie eine Vielzahl von Grunderwerbsplänen (Teil A I 9, S. 86 ff.). Der Beklagte legte seiner Zulassungsentscheidung im Kern folgende Erwägungen zugrunde:

Die mit dem Vorhaben verfolgten Planziele einer Ausweitung der Luftverkehrskapazitäten in der Region Berlin-Brandenburg auf 30 Mio. Passagiere pro Jahr und der Ersetzung des Flughafensystems durch einen einzigen, verkehrsgünstig gelegenen internationalen Verkehrsflughafen würden erreicht. Weder öffentliche noch private Belange würden in einer solchen Art und Weise beeinträchtigt, dass das Interesse an der Umsetzung des beantragten Vorhabens insgesamt zurücktreten müsse. Insgesamt komme den mit dem Ausbauvorhaben verfolgten Zielen gegenüber den entgegenstehenden übrigen öffentlichen und privaten Belangen das größere Gewicht zu. Mit der Konzentration auf einen Verkehrsflughafen reduzierten sich das bestehende Ausmaß der Immissionsbelastung für die Bevölkerung und die Zahl der dem externen Risiko des Luftverkehrs ausgesetzten Personen in der Gesamtheit erheblich. Durch die Einbindung in ein leistungsfähiges Straßen- und Schienennetz werde das Hauptaufkommensgebiet schnell und auf möglichst kurzem Wege erreichbar sein.

Die planfestgestellte Erweiterung des Flughafens Berlin-Schönefeld sei daher vorzugswürdig. Es biete sich keine Alternative an, mit der die Planziele unter geringerer Inanspruchnahme entgegenstehender öffentlicher bzw. privater Belange erreicht werden könnten (vgl. die abschließende Gesamtbetrachtung in Teil D des Planfeststellungsbeschlusses, S. 1163 ff.).

Der Planfeststellungsbeschluss sieht in seinem verfügenden Teil zahlreiche Auflagen u. a. zum Lärmschutz vor. Danach ist der Flugbetrieb auf dem ausgebauten Flughafen in der Nacht (22: 00 bis 6: 00 Uhr) insofern beschränkt, als nur besonders lärmarme Strahlflugzeuge starten oder landen dürfen (PFB, Teil A II 5. 1. 1 Nr. 1, S. 104). Ein generelles Nachtflugverbot ist nicht vorgesehen.

Zur Begründung verweist der Planfeststellungsbeschluss darauf, die Zulassung von Nachtflugbetrieb sei erforderlich, um dem verkehrlichen Bedarf gerecht zu werden und Anreize für die Ansiedlung von Luftverkehrsunternehmen am Flughafen und von weiteren potentiellen gewerblichen Kunden in der gesamten Region zu geben (PFB, Teil C II 10. 1. 8. 2. 2, S. 640 ff.). Passiver Lärmschutz wird durch eine Kombination von Dauerschallpegeln und Maximalpegeln gewährt, die nicht überschritten werden dürfen. Schutzziel für den Tagzeitraum (6: 00 bis 22: 00 Uhr) ist die Verhinderung höherer Einzelpegel als 55 dB (A) im Rauminneren bei geschlossenen Fenstern. Daneben ist ein Tagschutzgebiet auf der Grundlage eines für die Tagstunden der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 60 dB (A) außen festgelegt (PFB, Teil A II 5. 1. 2, S. 105 f.). Für die Nachtstunden formuliert der Planfeststellungsbeschluss als Schutzziel die Verhinderung höherer Einzelpegel als 55 dB (A) sowie eines höheren Dauerschallpegels von 35 dB (A) im Rauminneren bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung. Die Festlegung eines Nachtschutzgebietes erfolgt auf der Grundlage eines Dauerschallpegels von 50 dB (A) außen bzw. von "sechs Lärmereignissen pro Nacht (22: 00 bis 6: 00 Uhr) mit einem A-bewerteten Maximalpegel von 70 dB (A) außen" (PFB, Teil A II 5. 1. 3, Nr. 2, S. 106). Des Weiteren ist auf der Basis eines Dauerschallpegels tags von 70 dB (A) außen ein Entschädigungsgebiet "Übernahmeanspruch" festgesetzt (PFB, Teil A II 5. 1. 6, S. 108). Schließlich verpflichtet der Planfeststellungsbeschluss die Beigeladenen, Entschädigung für die Beeinträchtigung der Nutzung von Außenwohnbereichen zu leisten, soweit dort ein Dauerschallpegel von 65 dB (A) erreicht wird. Auf der Grundlage dieses Grenzwertes weist der Planfeststellungsbeschluss ein Entschädigungsgebiet aus (PFB, Teil A II 5. 1. 5. Nr. 2, S. 107). Überschreiten die Kosten für Schallschutzeinrichtungen 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude (n), hat der Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes (PFB, Teil A II 5. 1. 7 Nr. 2, S. 108). Nachträgliche Auflagen zum Lärmschutz bleiben vorbehalten (PFB, Teil A II 5. 1. 9, S. 110).

Darüber hinaus enthält der Planfeststellungsbeschluss in seinem verfügenden Teil zahlreiche wasserrechtliche Regelungen. Unter anderem werden Gewässerausbaumaßnahmen im Bereich des Selchower Flutgrabens und des Glasowbachs zugelassen (PFB, Teil A II 12. 1, S. 132 ff.) sowie die Erlaubnis für die zentrale und dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser (PFB, Teil A II 12. 3. 1 und 12. 3. 2, S. 139 ff.), für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Selchower Flutgraben und den Glasowbach (PFB, Teil A II 12. 3. 3, S. 143 ff.), für die Anhebung des Grundwasserspiegels im Naturschutzgebiet "Waltersdorfer Flutgrabenaue" (PFB, Teil A II 12. 3. 4, S. 151) und für Bauwasserhaltungsmaßnahmen (PFB Teil A II 12. 6, S. 154 ff.) erteilt. Die Regelungen zur Bauwasserhaltung betreffen u. a. Grundwasserabsenkungsmaßnahmen und die Einleitung geförderten Grundwassers in den Selchower Flutgraben sowie den Glasowbach. Zugleich verpflichtet der Planfeststellungsbeschluss die Beigeladenen zur Durchführung eines bau- und betriebsbegleitenden Wassermonitorings (PFB, Teil A II 12. 7, S. 170) einschließlich eines Grundwassermonitoring-Programmes (PFB, Teil A II 12. 6. 2. 3, S. 164). Bezüglich der Vorfluter Glasowbach und Selchower Flutgraben enthält der Planfeststellungsbeschluss die Auflage, dass rechtzeitig vor Inbetriebnahme des Flughafens der Nachweis über die Durchführung der erforderlichen Grundräumung zu erbringen ist (PFB, Teil A II 12. 3. 3. 2 Nr. 4, S. 147; 12. 3. 3. 3 Nr. 8, S. 148), die ihrerseits nicht Gegenstand der Planfeststellung ist (vgl. PFB, Teil C 14. 2. 1. 1, S. 760).

Daneben sieht der Planfeststellungsbeschluss Auflagen im Hinblick auf Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen vor. Im Kern ist danach ein altlastenbezogenes Grundwassermonitoring durchzuführen (PFB, Teil A II 15. 2, S. 190).

Zum Teil werden auch Boden- und Sanierungsuntersuchungen oder ähnliche Maßnahmen angeordnet, hinsichtlich derer - wie auch für etwaige Folgemaßnahmen - die Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde zu suchen ist. In Einzelfällen enthalten die Auflagen auch konkrete Sanierungs- bzw. Entsorgungsanordnungen (vgl. z. B. PFB, Teil A II 15. 1 Nr. 15, 26, 27, S. 181 ff.).

Weitere Regelungen trifft der Planfeststellungsbeschluss u. a. für den Bereich Naturschutz und Landschaftspflege. Danach werden die in den Maßnahmenplänen und -blättern zum landschaftspflegerischen Begleitplan festgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu rechtsverbindlichen Bestandteilen der Planfeststellung erklärt (PFB, Teil A II 9. 1, S. 113). Für die nicht kompensierbare Versiegelung von ca. 447 ha Böden haben die Beigeladenen eine Ausgleichsabgabe von rund 34 Mio. € zu leisten (PFB, Teil A II 9. 1. 6, S. 115). Zur Überwachung der potentiellen Auswirkungen durch baubedingte Grundwasserabsenkungsmaßnahmen sowie als Instrument zur Überwachung der Effektivität der in diesem Zusammenhang angeordneten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ist von den Beigeladenen neben dem Grundwassermonitoring ein Biotopmonitoring durchzuführen (PFB, Teil A II 9. 1. 13. 2, S. 116 ff.). Im Umfang eines Kompensationsbedarfes von ca. 527 ha und knapp 12 000 Einzelbäumen enthält der Planfeststellungsbeschluss einen Vorbehalt zugunsten einer späteren grundstücksscharfen Festschreibung der Ersatzmaßnahmen in der Zülowniederung (PFB, Teil A II 9. 1. 23, S. 122). Ferner werden Ausnahmegenehmigungen bzw. Befreiungen nach Maßgabe des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes erteilt (PFB, Teil A II 9. 2, S. 123 ff.).

Mit Änderungsbescheid vom 27. Januar 2006 ergänzte der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss um eine artenschutzrechtliche Befreiung nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Zuletzt ist der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit Erklärung des Beklagten vom 21. Februar 2006 insoweit geändert worden, als zugunsten des Lärmschutzes für besondere Einrichtungen die Nebenbestimmung in Teil A II 5. 1. 4 (PFB S. 106 f.) modifiziert worden ist.

3. Nach Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses in der Zeit vom 6. bis zum 20. September 2004 haben die Kläger am 18. Oktober 2004 Klage erhoben, mit der sie in der Hauptsache die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehren und hilfsweise Planergänzungsansprüche verfolgen.

Die Kläger sind überwiegend (Mit-) Eigentümer von zu Wohn- bzw. Erholungszwecken genutzten Grundstücken in der Umgebung des planfestgestellten Flughafengeländes (Kläger zu 2 bis 11, 15 bis 24, 27 bis 29, 32 bis 39). Zum Teil werden die Grundstücke auch gewerblich genutzt. Die Kläger zu 30 und 31 haben ein Nutzungsrecht an einem in der Nachbarschaft des überplanten Bereichs gelegenen Grundstück, das sie zu Wohnzwecken und gewerblich nutzen. Der Kläger zu 1 ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bereich des planfestgestellten Flughafenareals, die zum Teil Wohn- und gewerblichen Zwecken dienen. Gegenüber den Klägern zu 1, 6, 7 sowie 10 und 11 hat der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung. Sie sind Eigentümer von Grundstücken, die für das Planvorhaben (Flughafengelände, Verlegung von Wegen und Leitungen, naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen) vollständig oder teilweise in Anspruch genommen werden.

Zur Begründung ihrer Klagen machen die Kläger zusammengefasst im Wesentlichen geltend:

Angesichts des Verzichts auf einen Erörterungstermin zur nachgereichten Planunterlage "Standortalternativen" sowie auf eine ergänzende Anhörung zur Altlasten- und Grundwasserproblematik fehle es an einem ordnungsgemäßen Anhörungsverfahren. Verfahrensfehlerhaft sei auch, dass es der Beklagte unterlassen habe, die Schließung der Verkehrsflughäfen Berlin-Tempelhof und Berlin-Tegel in das Planfeststellungsverfahren einzubeziehen. Dem Vorhaben mangele es zudem an der Planreife, nachdem die Planfeststellung für die Ostanbindung des Flughafens an die Görlitzer Bahn abgetrennt worden sei.

Das für das Flughafenprojekt in Aussicht genommene Gelände stelle sich als ungeeignet dar. Sicherheitsbelange sprächen gegen eine Zulassung des Vorhabens am gewählten Standort. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf eine 23 bestehende Kampfmittel- und Altlastenproblematik sowie Fragen der Luftsicherheit.

Die mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse seien rechtswidrig. Durch die mit der Grundwasserabsenkungsmaßnahme verbundene Gefahr der Mobilisierung von Schadstoffen sei im Sinne von § 6 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten. Ferner sei eine irreversible Versalzung sowohl der Förderbrunnen des Wasserwerks Eichwalde als auch privater Brunnen zu befürchten. Des Weiteren sei zu besorgen, dass der Nordteil des FFH-Gebietes "Glasowbachniederung" austrocknen und es ebenso im Bereich des FFH-Vorschlaggebietes "Brunnluch" zu Beeinträchtigungen kommen werde. Zudem könnten sowohl die Grundwasserabsenkung als auch das Wiedereinleiten/ Versickern des gehobenen Grundwassers bauwerksschädigende Setzungen hervorrufen. Schließlich sei die Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in den Glasowbach und den Selchower Flutgraben rechtswidrig, da trotz aller Ausbaumaßnahmen von einer hohen Überschwemmungswahrscheinlichkeit auszugehen sei. Es fehle ferner an der erforderlichen wasserrechtlichen Planfeststellung für die Grundräumung des Glasowbachs. Im Übrigen sei die Grundräumung aus naturschutzrechtlichen Gründen materiell unzulässig.

Die Kläger halten das Vorhaben mit Blick auf die Auswirkungen des Fluglärms für nicht verträglich mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes "Glasowbachniederung". Sie machen geltend, dass der Flugbetrieb mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes gebietstypischer Vogelpopulationen führe und die Fortpflanzung des Fischotters beeinträchtige.

Auch die übrigen mit dem Ausbauvorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft beeinträchtigten den Lebensraum zahlreicher besonders bzw. streng geschützter Tierarten, darunter eine Vielzahl von Vogelarten. Es bedürfe insofern einer artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 62 BNatSchG, deren materielle Voraussetzungen indes nicht gegeben seien. Abgesehen davon, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht ersichtlich seien, stünden einer Befreiung auch Art. 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/ 43/ EWG (FFH-Richtlinie) bzw. Art. 5 bis 7 sowie 9 der Richtlinie 79/ 409/ EWG (Vogelschutzrichtlinie) entgegen.

Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft seien unzureichend und fehlerhaft. Die Planunterlagen ermöglichten schon keine sachgerechte Überprüfung der Eingriffs-Kompensations-Bilanz.

Ferner sei das Ausgleichspotential nicht ausgeschöpft und es könnten die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Teil fachlich nicht anerkannt werden. Da die aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen unzureichend seien, sei der Ausgleich mit falscher Gewichtung in die im Rahmen der Eingriffsregelung gebotene naturschutzspezifische Abwägungsentscheidung eingestellt worden und diese mithin fehlerhaft. Zusätzlicher Kompensationsbedarf im Umfang von mindestens 400 ha bestehe im Hinblick auf bislang nicht berücksichtigte Eingriffe in den Lebensraum zahlreicher streng geschützter Vogelarten. Dazu komme ein Bedarf von weiteren rund 330 ha für sonstige Kompensationsmaßnahmen. In dem Entscheidungsvorbehalt zugunsten von Ersatzmaßnahmen in der Zülowniederung liege ein Verstoß gegen das Gebot planerischer Problembewältigung.

Die Kläger wenden weiter ein, es fehle an der Planrechtfertigung. Die "Null-Variante" sei vorzugswürdig. Das bestehende Flughafensystem sei bestens geeignet, das prognostizierte Verkehrsaufkommen zu bewältigen. Hinzu komme, dass das genehmigte Vorhaben im Hinblick auf die Kapazitäten der Start- und Landebahnen, der Vorfeldfläche sowie des Terminals deutlich überdimensioniert sei. Es handele sich um eine unzulässige Vorratsplanung. Darüber hinaus mangele es an der Realisierbarkeit und am Realisierungswillen. Die Finanzierung des Flughafenausbaus sei ungeklärt. Die Deutsche Bahn AG stelle die Verwirklichung der Anbindung sowohl an die Görlitzer Bahn als auch an die Dresdener Bahn in Frage.

Schließlich rügen die Kläger unter mehreren Gesichtspunkten eine fehlerhafte fachplanerische Abwägungsentscheidung. Der Beklagte habe diverse Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt und wasserrechtliche Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Letzteres gelte insbesondere mit Rücksicht auf die Altlastenproblematik. Fehlerhaft sei auch die Beurteilung der durch das Vorhaben hervorgerufenen Luftverunreinigungen, die unzureichend ermittelt und gewichtet worden seien. Zugrunde zu legen seien nicht die von den Beigeladenen prognostizierten ca. 360 000 Flugbewegungen im Jahr, sondern entsprechend der tatsächlichen Kapazität des Flughafenprojekts ein jährliches Aufkommen von rund 550 000 Flugbewegungen. Aber auch auf der Basis von 360 000 Flugbewegungen sei die Bewertung der Schadstoffbelastung durch Ruß, Benzol und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe unzutreffend.

Es seien Werte zu erwarten, die zu einem gesundheitlichen Risiko führten.

Auch die Beurteilung der Schadstoffbelastung durch feinen Schwebstaub und Partikel (PM 10) sowie Stickstoffoxide sei nicht sachgerecht.

Darüber hinaus sehen die Kläger zahlreiche Mängel im Hinblick auf den Abwägungsfaktor Lärm. Insbesondere machen sie geltend, dass der zu erwartende Fluglärm sie in ihrem Grundeigentum und ihrem körperlichen Wohlbefinden unzumutbar beeinträchtige. Wegen Unzulänglichkeit des angeordneten Lärmschutzkonzepts sei der Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Für den nahezu schrankenlos genehmigten nächtlichen Flugbetrieb gebe es keinen Bedarf.

Die festgesetzten Schutzziele genügten nicht, um Schlaf- und Kommunikationsstörungen im Innenraum sowie erhebliche Belästigungen im Außenbereich hinreichend sicher zu vermeiden. Auch sei die Erholungsfunktion des Außenwohnbereichs nicht angemessen berücksichtigt worden. Zudem erweise sich die Berechnung der Lärmkonturen als fehlerhaft. Dem auf der "Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen an zivilen und militärischen Flugplätzen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm - AzB" beruhenden Fluglärmberechnungsverfahren sei die Verwendung eines Simulationsverfahrens vorzuziehen. Im Übrigen sei die von dem Vorhaben ausgehende Lärmbelastung nicht auf der Grundlage der prognostizierten Flugbewegungen, sondern auf der Basis der technisch möglichen Kapazität zu messen.

Mit Blick auf eine störungsfreie Kommunikation im Innenwohnbereich und die Erholungsfunktion eines ungestörten Schlafs bestünde jedenfalls ein Anspruch auf Verbesserung des passiven Lärmschutzkonzepts. Die zulässigen Maximal- und Dauerschallpegelwerte seien zugunsten der Anwohner niedriger festzulegen. Dies gelte nicht nur für die Auflagen zum Tag- und Nachtschutz, sondern auch bezüglich der Entschädigungsregelungen zum Außenwohnbereich und zum Übernahmeanspruch. Als Stichtag für die Verkehrswertermittlung sei entgegen der Vorgabe des Planfeststellungsbeschlusses nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung des Entschädigungsanspruches, sondern der Beginn der Offenlegung der Planfeststellungsunterlagen anzusehen. Auch sei die Festsetzung der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereiches mit 2 % des Verkehrswertes zu niedrig angesetzt. Der tatsächliche Grundstückswertverlust werde damit nicht adäquat erfasst.

Das Vorhaben erweise sich darüber hinaus wegen fehlerhafter Beurteilung der Raumverträglichkeit und Standorteignung als rechtswidrig. Es fehle bereits an einer raumordnerischen Grundlage. Insbesondere sei das Ziel Z 1 im Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) nichtig. Der LEP FS stütze sich auf eine unzutreffende Prognose des Passagieraufkommens und gehe zu Unrecht davon aus, dass das bestehende Flughafensystem im Vergleich zu einem "Single" -Airport eine ungünstigere Umweltbilanz aufweise. Bei einer bilanzierenden Standortbeurteilung für einen "Single" -Airport sei der Standort Sperenberg vorzugswürdig, worauf bereits die landesplanerische Beurteilung vom November 1994 hingewiesen habe. Die dem LEP FS zugrunde liegende Abwägung lasse unberücksichtigt, dass bei einer Standortentscheidung für Schönefeld im Vergleich zu Sperenberg eine dreizehnfach größere und im Vergleich zu Jüterbog-Ost eine fünfundzwanzigfach größere Zahl von Anwohnern fluglärmbetroffen sei und dass bei der Konzentration des Flugverkehrs auf einen Standort ohne gleichzeitige Regelung eines Nachtflugverbots die Lärmbelastung nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ steige. Ferner werde zugunsten des Standortes Schönefeld das Kriterium "enge räumliche Beziehung zum Hauptaufkommensgebiet" überbewertet. Nichtig sei auch § 19 Abs. 11 LEPro 2003. Die Regelung sei unbestimmt und darüber hinaus ebenfalls wegen unzureichender Berücksichtigung von Umweltbelangen und Standortfragen abwägungsfehlerhaft. Im Übrigen seien sowohl das Ziel Z 1 des LEP FS als auch die Festlegungen in § 19 Abs. 11 LEPro 2003 wegen Widerspruchs zu § 3 Abs. 1 Ziff. 11 Satz 8 des Landesplanungsgesetzes und Vorschaltgesetzes zum Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg (BbgLPlG) in der Fassung vom 12. Dezember 2002 (GVBl Bbg 2003 I S. 9) nichtig.

Unterstellt, dass sowohl der LEP FS als auch § 19 Abs. 11 LEPro 2003 wirksam seien, wäre der Planfeststellungsbeschluss aufgrund seiner abwägungsfehlerhaften eigenen Standortentscheidung rechtswidrig. Die defizitäre Ermittlung abwägungserheblicher Belange durch den Beklagten schließe eine ordnungsgemäße Abwägung in der Standortfrage ebenso aus wie seine lediglich formale, die Begründung zum LEP FS nachvollziehende Herangehensweise.

Bei richtiger Gewichtung insbesondere von Verkehrs- und Umweltbelangen drängten sich sowohl die Beibehaltung des Flughafensystems als auch der Standort Sperenberg als Alternativen auf. Der Planfeststellungsbeschluss verweise zu Unrecht darauf, dass die Standortfläche in Sperenberg zu 90 % aus Wald bestehe, der vollständig zu roden wäre, und dass auf 13 % der Fläche in wertvolle Biotope eingegriffen werden müsste. Denn ein bedarfsgerechter Ausbau in Sperenberg würde entgegen der Annahme des Beklagten nicht etwa 1 900 ha, sondern lediglich 1 000 ha Fläche erfordern, davon überwiegend auf dem Gelände des ehemaligen Militärflugplatzes. Es käme auch nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Grund- und Oberflächenwassers, da anders als in Schönefeld kein Bedarf für eine unterirdische Verlegung der Schienenanbindung bestehe. Fehl gehe auch die Auffassung, eine adäquate verkehrliche Einbindung des Standortes Sperenberg könne nicht gewährleistet werden.

Die Kläger beantragen,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 i. d. F. vom 21. Februar 2006 einschließlich der wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Bauwasserhaltung (PFB, Teil A II 12. 6), für die zentrale Versickerung von Niederschlagswasser (PFB, Teil A II 12. 3. 1), für die dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser (PFB, Teil A II 12. 3. 2), zur Einleitung von Niederschlagswasser in den Selchower Flutgraben und in den Glasowbach (PFB, Teil A II 12. 3. 3), zur Anhebung des Grundwasserspiegels im Naturschutzgebiet "Waltersdorfer Flutgrabenaue" (PFB, Teil A II 12. 3. 4), zum Eintauchen von Bauwerken in das Grundwasser (PFB, Teil A II 12. 3. 5), für die Straßenentwässerung (PFB, Teil A II 12. 4) und für die Schienenentwässerung (PFB, Teil A II 12. 5) aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

2. hilfsweise

2. 1. den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sicherzustellen, dass der durch den Betrieb des Verkehrsflughafens verursachte Fluglärm tagsüber in den Innenräumen A-bewertete Maximalpegel von 45 dB (A) sowie einen A-bewerteten Dauerschallpegel von 40 dB (A) nicht übersteigt, hilfsweise hierzu den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sicherzustellen, dass der durch den Betrieb des Verkehrsflughafens verursachte Fluglärm tagsüber in den Innenräumen A-bewertete Maximalpegel von 55 dB (A) und den Zeitraum, in dem fluglärmbedingte Maximalpegel über 45 dB (A) auftreten, von 48 Minuten pro Tag nicht übersteigt,

2. 2. den Beklagten zu verpflichten, die Auflage 5. 1. 2 "Allgemeiner Lärmschutz" Nr. 1 nach dem letzten Satz dahin zu ergänzen, dass innerhalb eines Gebietes, das von der Grenzlinie eines für die Tagstunden (6: 00 bis 22: 00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate - gerechnet 100: 100 - ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB (A) außen umschlossen wird, die Kosten für den Nachweis und die Einzelfalluntersuchung in jedem Fall von den Trägern des Vorhabens getragen werden,

2. 3. den Beklagten zu verpflichten, die Auflage 5. 1. 2 Nr. 2 wie folgt zu ändern:

"Das Tagschutzgebiet umfasst das Gebiet, das von der Grenzlinie eines für die Tagstunden (6: 00 bis 22: 00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate - gerechnet 100: 100 - ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB (A) außen umschlossen wird.",

2. 4. den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planergänzung ein Nachtflugverbot für die Zeit von 22: 00 bis 6: 00 Uhr mit Ausnahme für Hilfs- und Rettungsflüge sowie eine zahlenmäßige Beschränkung der Flugbewegungen mit Ausnahme für Notfälle innerhalb einer nächtlichen Kernruhezeit von mindestens sechs Stunden Dauer festzusetzen, hilfsweise hierzu den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes für die Nachtzeit die Erholung im Schlaf durch Vermeidung eines regelmäßigen nächtlichen Erwachens zu sichern, indem die Aufweckwahrscheinlichkeit durch alle nächtlichen Flüge, die nach dem Verfahren gemäß dem Entwurf zur VDI-Richtlinie 3 722 vom 1. Oktober 2004 errechnet wurde, den Wert von 100 % nicht überschreitet, hilfsweise hierzu den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes für die Nacht sicherzustellen, dass der durch den Betrieb des Verkehrsflughafens verursachte Fluglärm in zum Schlafen geeigneten Innenräumen Schallpegel von 6 x 52 dB (A) bei einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 30 dB (A) nicht übersteigt,

2. 5. den Beklagten zu verpflichten, die Auflage 5. 1. 3 "Nachtschutz" Nr. 1 dahin zu ergänzen, dass innerhalb der Gebiete, die von der Grenzlinie eines für die Nachtstunden (22: 00 bis 6: 00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate - gerechnet 100: 100 - ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 45 dB (A) außen oder von den Grenzlinien, die sechs Lärmereignissen pro Nacht (22: 00 bis 6: 00 Uhr) mit einem A-bewerteten Maximalpegel von 65 dB (A) außen entsprechen, umschlossen werden, die Kosten für den Nachweis und die Einzelfalluntersuchung in jedem Fall von den Trägern des Vorhabens zu tragen sind,

2. 6. den Beklagten zu verpflichten, die Auflage 5. 1. 3 Nr. 2 wie folgt zu ändern:

"Das Nachtschutzgebiet umfasst die Gebiete, die von der Grenzlinie eines für die Nachtstunden (22: 00 bis 6: 00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate - gerechnet 100: 100 - ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 45 dB (A) außen oder von den Grenzlinien, die sechs Lärmereignissen pro Nacht (22: 00 bis 6: 00 Uhr) mit einem A-bewerteten Maximalpegel von 65 dB (A) außen für jeweils eine Nacht mit Flugbetrieb in Richtung Westen bzw. Osten entsprechen, umschlossen werden.",

2. 7. festzustellen, dass der Berechnung der Dauerschallpegel für die Auflage 5. 1. 2 ein Flugbetrieb mit 550 000 Flugbewegungen pro Jahr zugrunde zu legen ist, solange in dem Planfeststellungsbeschluss die höchstzulässige Zahl jährlicher Flugbewegungen nicht auf 370 000 beschränkt wird,

2. 8. festzustellen, dass der Berechnung der Dauerschallpegel und der Zahl der Spitzenschallpegel in Auflage 5. 1. 3 die Zahl von 550 Flugbewegungen pro Nacht in der Zeit von 22: 00 bis 6: 00 Uhr zugrunde zu legen ist, solange nicht in einer weiteren Auflage eine zahlenmäßige Beschränkung der zulässigen Flugbewegungen in diesen Nachtstunden angeordnet worden ist,

2. 9. hilfsweise zu den Anträgen zu 2. 1 bis 2. 6 den Beklagten zu verpflichten, über Schutzauflagen zum Lärmschutz auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

2. 10. den Beklagten zu verpflichten, die Auflage 5. 1. 5 "Entschädigungen für Außenwohnbereiche" wie folgt - hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - zu ändern:

"1) Das Entschädigungsgebiet Außenwohnbereich umfasst das Gebiet, welches von der Grenzlinie eines für die Tagstunden (6: 00 bis 22: 00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate - gerechnet 100: 100 bei 550 000 Flugbewegungen jährlich - ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB (A) außen umschlossen wird.

2) Die Höhe der Entschädigung beträgt mindestens 5 000 € pro Einfamilienhaus; bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern erhöht sich dieser Betrag um jeweils 2 500 € pro abgeschlossene Wohnung. Für Eigentumswohnungen beträgt die Entschädigung 3 500 € pro Wohnung. Die Entschädigung hat die Minderung des Verkehrswertes des jeweiligen Grundstückes auszugleichen, wenn der Eigentümer im Einzelfall nachweisen kann, dass diese die in seinem Fall anzuwendende Pauschale übersteigt. Der Verkehrswert des Grundstückes ist zum Qualitäts-Stichtag des Konsensbeschlusses vom 28. Mai 1996, hilfsweise der Stellung des Planfeststellungsantrages - 17. Dezember 1999 - zu ermitteln. Die Kosten der Verkehrswertermittlung sind innerhalb des Entschädigungsgebietes von den Trägern des Vorhabens zu tragen.",

2. 11. den Beklagten zu verpflichten, die Auflage 5. 1. 6 "Entschädigungen aus Übernahmeanspruch" wie folgt - hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - zu ändern:

"Das Entschädigungsgebiet Übernahmeanspruch umfasst das Gebiet, welches von der Grenzlinie eines für die Tagstunden (6: 00 bis 22: 00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 65 dB (A) außen umschlossen wird und darüber hinaus folgende Grundstücke in der Gemarkung Waltersdorf, Flur …: B. C … see …, Flurstück …; E … weg …, Flurstück …; A. B. …, Flurstück …; A. B. …, Flurstück …; A. B. …, Flurstück …; A. B. …, Flurstück …; B. C … see …, Flurstück …; E … weg o. Nr., Flurstück. …",

2. 12. die Auflage 5. 1. 7 "Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen/ Entschädigungsleistungen" in Nr. 2 - Beschränkung des Anspruches auf 30 % des Verkehrswertes - und in Nr. 3 - Beschränkung der Geltendmachung auf fünf Jahre - aufzuheben,

2. 13. den Beklagten zu verpflichten, die Auflage 5. 1. 9 "Vorbehalt nachträglicher Anordnungen" dahin zu ändern, dass er verpflichtet ist, über eine Änderung der Auflagen zum aktiven und passiven Schallschutz neu zu entscheiden, sobald die Zahl der jährlichen Flugbewegungen von 360 000 überschritten wird,

2. 14. den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss so zu ergänzen, dass bei Änderung von An- und Abflugverfahren oder von Flugrouten sowie der Steigerung der Bewegungszahl auf Flugrouten neue aktive oder passive Schutzmaßnahmen festzusetzen sind,

3. ferner hilfsweise hinsichtlich der Kläger zu 1, 23 und 24 sowie 32

3. 1. den Beklagten zu verpflichten, als Auflage in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen, dass erforderliche Sanierungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu erfolgen haben, also - soweit erforderlich - orientierende Untersuchungen, Detailuntersuchungen, Sickerwasserprognosen und Sanierungsuntersuchungen durchzuführen sind, sowie ein Sanierungsplan, welcher dem Bundesbodenschutzgesetz i. V. m. der Bundesbodenschutzverordnung und deren Anhang 3 entspricht, aufzustellen sowie gemäß § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich zu erklären ist und die Sanierung der Altlasten und Altlastenverdachtsflächen vor Inbetriebnahme der Grundwasserhaltung entsprechend dem Sanierungsplan durchzuführen ist,

3. 2. hilfsweise hierzu den Beklagten zu verpflichten, sowohl die in Teil A II 12. 6 des Planfeststellungsbeschlusses erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Bauwasserhaltung (Grundwasserabsenkung und Grundwassererhöhung) als auch die im Rahmen der Ausführungsplanung zu erteilende Baugenehmigung unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, sämtliche Rüstungsaltlasten und Kampfmittel zu beseitigen und sämtliche im Folgenden genannten Altlasten und Altlastenverdachtsflächen (ALVF) vor Beginn der Grundwasserhaltung zu sanieren, es sei denn, der Altlastenverdacht und insbesondere die Gefahr für das Grundwasser und den Boden sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann aufgrund der durchgeführten Untersuchungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden:

ALVF A 20, ISAL-Nr.: 329 610 633: Halle West/ Ost Luftfahrterprobung Diepensee Werk I; ALVF N 8, ISAL-Nr.: 329 610 643: Hangar, Vorfläche, Waschbenzintankstelle und Gebäude der Flugtechnik (unterirdische Tanks vor Y 18); ALVF N 12, ISAL-Nr.: 329 610 647: Giftlager und Chemikalienlager; ALVF N 13, ISAL-Nr.: 329 610 648: alter Kfz-Hof; ALVF N 14, ISAL-Nr.: 329 610 649: Hangar, Vorfläche, Waschbenzintankstelle und Gebäude der Flugtechnik (unterirdischer Waschbenzintank); ALVF A 16, ISAL-Nr.: 329 610 629: Teich an der Henschelstraße; ALVF A 18, ISAL-Nr.: 329 610 631: drei Schießstände der Wehrmacht; ALVF N 1, ISAL-Nr.: 329 610 635: Bodengeräteinstandsetzung BGI und Tankstelle; ALVF N 3, ISAL-Nr.: 329 610 637: Tanklager Nord; ALVF N 4, ISAL-Nr.: 329 610 638: Startdienstleistung mit Tankstelle Nord; ALVF N 5, ISAL-Nr.: 329 610 639: Flughafendeponie; ALVF N 5 a, ISAL-Nr.: 329 610 640: zeitweilige Bauschuttdeponie; ALVF N 9, ISAL-Nr.: 329 610 644: Tankstelle Süd mit Altölsammelstelle; ALVF N 16, ISAL-Nr.: 329 610 651: Tanklager Süd (Minol); ALVF E 1, ISAL-Nr.: 329 610 066: Altablagerung "Flutgraben" südlich Diepensee an der Verbindungsstraße Diepensee-Rotberg; ALVF E 2, ISAL-Nr.: 329 610 067: nordwestlich Kläranlage Diepensee, Versickerungstümpel; ALVF E 3, ISAL-Nr.: 329 610 069: Gülleverkippung; ALVF E 4, ISAL-Nr.: 329 610 070: südlich Diepensee an der Verbindungsstraße Diepensee-Rotberg; ALVF E 6, ISAL-Nr.: 329 610 072: südlich Diepensee an der Rotberger Straße; ALVF E 8, ISAL-Nr.: 329 610 074: Gutshof-Teich und Deponie im Ortskern von Diepensee; ALVF E 12, ISAL-Nr.: 329 610 718, 329 610 750, 329 610 751; ALVF E 15 (N 19), ISAL-Nr.: 329 610 078: Hubschrauberlandeplatz mit Werkstatt und Tankstelle; ALVF, ISAL-Nr.: 329 610 365: Güllebecken Stadtgut Diepensee; ALVF, ISAL-Nr.: 329 610 381: Altablagerung am Westufer des Bauernsees und Sedimente Bauernsee; ALVF, ISAL-Nr.: 329 610 382: Fäkalienverkippung und Sedimente Bauernsee; ALVF, ISAL-Nr.: 329 610 383: Altablagerung am Seewegpfuhl; ALVF, ISAL-Nr.: 329 610 418: Rieselfelder; ALVF, ISAL-Nr.: 329 610 473: Altablagerung am Galgenberg/ Gut Kienberg; ALVF, ISAL-Nr.: 034 887 200 43: Groß Machnower See; ALVF, ISAL-Nr.: 034 887 201 09: Groß Machnower See, ehemalige Deponie "Pramsdorfer Berg",

3. 3. hilfsweise hierzu den Beklagten zu verpflichten, als Auflage in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen, dass vor Beginn der Grundwasserhaltung in das Wassermonitoring noch weitere oberstromige Kontrollmessstellen (Referenzmessstellen) für alle Altlasten/ Altlastenverdachtsflächen sowie für die Rüstungsaltlasten aufzunehmen sind, wobei die für das Grundwassermonitoring genutzten Grundwassermessstellen mit einem nur 10 m bis 20 m umfassenden Abstand zu den betreffenden Altlasten/ Altlastenverdachtsflächen sowohl für den Grundwasserleiter 1 als auch in hydraulisch getrennter Form zu errichten sind,

3. 4. hilfsweise hierzu den Beklagten zu verpflichten, bezüglich der umfassenden Untersuchung und Sanierung der Rüstungsaltlasten, der Altlasten/ Altlastenverdachtsflächen sowie der Beseitigung der Kampfmittel im Ermessen des Gerichts stehende Nebenbestimmungen und Maßnahmen in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen, die sicherstellen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und keine Gefahr einer Kontaminierung des Bodens und des Grundwassers besteht.

Das beklagte Ministerium und die Beigeladenen beantragen jeweils, die Klagen abzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen der Kläger entgegen und verteidigen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Im Kern machen sie geltend:

Der Verzicht auf einen zweiten Erörterungstermin sei auf der Grundlage einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 2 Nr. 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) rechtsfehlerfrei. Selbst wenn ein Verfahrensfehler vorläge, wäre er gemäß § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) unerheblich. Dies gelte auch, soweit die Kläger das Fehlen eines ergänzenden Anhörungsverfahrens zur Altlasten- und Grundwasserproblematik rügen.

Hinsichtlich der Anfechtung der wasserrechtlichen Erlaubnisse fehle den Klägern ungeachtet einer Enteignungsbetroffenheit die Rügebefugnis. Sie könnten sich lediglich auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen, das ihnen nach Lage ihrer Grundstücke keinen Drittschutz gegenüber der beabsichtigten Benutzung von Gewässern vermittle. In der Sache sei den sich aus § 6 Abs. 1 WHG ergebenden Anforderungen genügt, wenn eine Schadstoffmobilisierung durch die Grundwasserhaltung ausgeschlossen sei. Dazu reiche es aus, die notwendigen Maßnahmen baubegleitend durchzuführen. Soweit Altlasten vorhanden seien, gelte für deren Erkundung und etwaige Sanierung, für die Frage der Verantwortlichkeit und der Behördenzuständigkeit das Bundes-Bodenschutzgesetz.

Die Trinkwasserversorgung durch das Wasserwerk Eichwalde werde nicht beeinträchtigt. Soweit der Grundwasserspiegel im Randbereich des Einzugsgebietes um 10 cm bis 25 cm sinken werde, halte sich dies im Bereich des natürlichen Schwankungsverhaltens und werde dadurch ausgeglichen, dass sich der Anteil der Fördermenge aus dem von der Grundwasserabsenkung nicht beeinträchtigten Uferfiltrat der Dahme-Gewässer erhöhe. Es bestehe auch keine Versalzungsgefahr. Angesichts einer Fließzeit von der 10-cm-Absenkungslinie bis zum Wasserwerk von über 100 Jahren verbleibe ausreichend Zeit für etwaige Abwehrmaßnahmen. Ein Austrocknen des Glasowbachs sei nicht zu befürchten, da das zum Ausgleich der Grundwasserabsenkung eingeleitete Wasser sicher zur Verfügung stehen werde. Das Wassermonitoring stelle ein geeignetes Instrument dar, um relevante Veränderungen des Grundwasserspiegels rechtzeitig erkennen und gegebenenfalls reagieren zu können. Die Grundräumung des Glasowbachs bedürfe keiner Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 WHG. Da es darum gehe, die ursprüngliche Entwässerungsfunktion des Glasowbachs zu wahren, handele es sich um eine Gewässerunterhaltungsmaßnahme im Sinne von § 28 WHG, § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG). Das Gebot planerischer Konfliktbewältigung sei nicht verletzt, da der Grundräumung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Im Übrigen könnten die Kläger die Nichteinbeziehung der Grundräumung in die Planfeststellung auch deshalb nicht mit Erfolg als Mangel rügen, weil es jedenfalls an dessen erforderlicher Kausalität für die Inanspruchnahme ihres Eigentums fehlen würde.

Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 BNatSchG liege nicht vor. Die Verbotsregelung habe schon keine eigenständige rechtliche Bedeutung, da die artenschutzrechtliche Problematik ohnehin im Rahmen der Eingriffsregelung vollständig abzuarbeiten sei. Im Übrigen sei § 43 Abs. 4 BNatSchG einschlägig. Jedenfalls seien die Verbotstatbestände überwindbar, da die Befreiungsvoraussetzungen des § 62 BNatSchG vorlägen. Ein entsprechender Befreiungsbescheid sei mittlerweile erlassen worden.

Bei der Bewertung der Eingriffs- und der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen komme der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Eine verbal-argumentative Darstellung der Maßnahmen genüge, sofern sie rational nachvollziehbar sei und eine gerichtliche Kontrolle auf Einhaltung der Grenzen des Einschätzungsspielraumes erlaube. Diesen Anforderungen werde der Planfeststellungsbeschluss gerecht. Die Ermittlung der Eingriffe sei methodisch fachgerecht erfolgt.

Ebenso wenig lasse sich ein fachliches Defizit der naturschutzrechtlichen Kompensationsregelungen feststellen. Die Vorbehaltsentscheidung bezüglich der Ersatzmaßnahmen in der Zülowniederung unterliege mit Blick auf § 74 Abs. 3 VwVfGBbg keinen Bedenken. Es bestehe die Gewissheit, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb des vorgesehenen Suchraumes quantitativ und qualitativ verwirklicht werden könnten. Selbst wenn die Kompensationsregelungen defizitär wären, könnten die Kläger sich darauf nicht mit Erfolg berufen, da ihnen insoweit keine eigenen Rechtspositionen eingeräumt seien. Auch bei enteignungsrechtlich Betroffenen sei die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs für den Eigentumsschutz nur erheblich, wenn die Beachtung dieses Belangs zu einem Absehen von dem Vorhaben insgesamt oder zu einer Veränderung des Vorhabens im Bereich der Grundstücksflächen der enteignungsrechtlich Betroffenen führte. Im Übrigen könnten etwaige Mängel im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung mit Blick auf die Fehlerfolgenregelung in § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Es komme allenfalls eine Planergänzung in Betracht, auf die jedoch auch enteignend Betroffene keinen Anspruch hätten.

Soweit die Kläger die Dimensionierung des Vorhabens rügten, sei dies keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der fachplanerischen Abwägung. Aus dem prognostizierten Verkehrsbedarf ergebe sich zwingend die Notwendigkeit eines unabhängigen Parallelbahnsystems. Ebenso wenig seien die Vorfeld- und Terminalflächen überdimensioniert. Der Mehrbedarf pro Standplatz gegenüber anderen Flughäfen folge daraus, dass ein restriktionsfreier Betrieb mit Flugzeugen auch der Kategorie F wie etwa dem Airbus A 380 ermöglicht werden solle. Die Terminalkapazität sei auf den erwarteten Bedarf von 30 Mio. Passagieren pro Jahr zugeschnitten und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Nutzungen im Non-Aviation-Bereich mit anderen internationalen Verkehrsflughäfen vergleichbar.

Die Bewältigung der Lärmproblematik lasse einen Abwägungsfehler nicht erkennen. Selbst wenn ein solcher bestünde, führte er allenfalls auf einen Planergänzungsanspruch. Soweit es die Frage des Nachtflugbetriebes betreffe, sei zugrunde zu legen, dass es einen Anspruch auf ein Nachtflugverbot nicht gebe.

§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG gebiete (nur) eine besondere Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis der Anwohner in der Nacht. Angesichts des prognostizierten Verkehrsbedarfs für die Nachtstunden habe der Beklagte der Notwendigkeit eines zahlenmäßig unbegrenzten nächtlichen Flugbetriebs den Vorrang einräumen dürfen. Im Hinblick auf den Frachtverkehr sei eine international wettbewerbsfähige luftverkehrliche Anbindung an globale Absatz- und Beschaffungsmärkte unverzichtbar. Die Annahme einer Drehkreuzfunktion des ausgebauten Flughafens Berlin-Schönefeld als Sekundär-Hub mit Schwerpunkt Osteuropa erweise sich nicht als prognosefehlerhaft. Zu berücksichtigen sei ferner das hohe Innovationspotential der sog. KEP-Dienste (Kurier-, Express- und Paketdienste). Im Touristikverkehr seien die Charter-Airlines angesichts des Preiswettbewerbs mehr denn je darauf angewiesen, hohe Nutzungszeiten ihrer Flugzeuge zu erreichen. Die Konkurrenzsituation mache einen Nachtflugbetrieb für den Erhalt der Angebotsstruktur im Shuttle-Verkehr zwingend notwendig.

Auch im Bereich des kontinentalen Kurz- und Mittelstreckenverkehrs ergebe sich mit Rücksicht auf eine Optimierung der Flugzeugnutzung und eine optimale Anschlussverknüpfung die Notwendigkeit, nächtliche Zeitscheiben zu nutzen.

Insgesamt sei für die Zeit von 22: 00 bis 5: 59 Uhr ein Bedarf von 92 bis 100 Flugbewegungen zu prognostizieren. Der Nachtflugbetrieb sei zum Schutz der Anwohner an die Auflage geknüpft worden, während der gesamten Nachtzeit nur besonders lärmarme Strahlflugzeuge zuzulassen, was eine deutliche Entlastung von hohen Maximalpegeln bewirke.

Das Lärmschutzkonzept wahre die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze des § 9 Abs. 2 LuftVG. Insbesondere stehe das Schutzziel der Vermeidung eines Maximalpegels von 55 dB (A) im Rauminnern mit der Lärmwirkungsforschung und dem Stand der Rechtsprechung im Einklang. Die Lärmgrenzwerte stellten auch sicher, dass es durch nächtliche Fluglärmereignisse nicht zu zusätzlichen erinnerbaren Aufweckreaktionen komme. Im Hinblick auf Kommunikationsstörungen im Außenwohnbereich bestehe keine Verpflichtung, einen Dauerschallpegel von 59 dB (A) als Grenze festzulegen, da es sich dabei lediglich um einen Vorsorgewert handele. Soweit der Grenzwert für die abwägungsrelevante Erholungsstörung bei einem Dauerschallpegel von 62 dB (A) außen anzusetzen sei, sei dies für die Festsetzung von Entschädigungsansprüchen unmaßgeblich. Schutzziel sei die Vermeidung von Kommunikationsstörungen, was die Festlegung eines Grenzwertes von 65 dB (A) gewährleiste. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sei es zulässig, einen einheitlichen Entschädigungsanspruch bezogen auf alle Grundstücke zuzubilligen, die von einer Lärmbelastung in Höhe von 65 dB (A) und mehr betroffen seien, ohne dabei hinsichtlich der Entschädigungshöhe weiter zu differenzieren. Schließlich seien nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg nicht alle flughafenbedingten Wertminderungen zu entschädigen, sondern nur solche, die durch Lärmimmissionen einträten, welche die Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Dieser Nachteil könne nur auf der Grundlage des Verkehrswertes im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches bemessen werden. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Entschädigungshöhe sei angemessen. Sie gehe von der Wertminderung i. S. d. § 82 Bewertungsgesetz (BewG) aus.

Der Planfeststellungsbeschluss stehe auch mit den Grundsätzen und Zielen der Landesplanung im Einklang. Dies gelte selbst für den Fall, dass der Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) unwirksam sein sollte. Auch dann stehe § 3 Abs. 1 Nr. 11 Satz 8 BbgLPlG dem Vorhaben jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil § 19 Abs. 11 LEPro 2003 als der zeitlich nachfolgenden Regelung Vorrang zukomme. Im Übrigen sei den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LPlVertrag, wonach unter bestimmten Voraussetzungen von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden könne, im Hinblick darauf Genüge getan, dass die gemeinsame Landesplanungsabteilung im Planfeststellungsverfahren beteiligt worden sei und der Planfeststellungsbeschluss eine eigenständige Standortauswahl und -entscheidung unter Beachtung raumordnungsrechtlicher Kriterien getroffen habe. Dass der Beklagte die Standortanforderungen in Anlehnung an die Begründung des LEP FS formuliert habe, halte sich im Rahmen planerischer Gestaltungsfreiheit. Entgegen der Auffassung der Kläger reduziere sich mit der Konzentration auf einen Flughafenstandort und der Schließung der beiden innerstädtischen Flughäfen Tegel und Tempelhof das externe Luftverkehrsrisiko. Die Standortwahl sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil im Einwirkungsbereich des geplanten "Single" -Airports der Kreis der vom Fluglärm Betroffenen sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit zunehmen werde. Dies sei gesehen und in der planerischen Abwägung der Lärmminderung in Tegel und Tempelhof gegenübergestellt worden.

Wegen der Vielfalt der verkehrlichen Anbindungen besitze Schönefeld einen Vorteil, den keiner der Alternativstandorte habe. Wesentliches Argument gegen den Standort Sperenberg sei dessen stadtferne Lage zur Metropole Berlin. Die Standortauswahl werde nicht maßgebend auf den Kostengesichtspunkt gestützt. Selbst wenn ein Flughafenausbau am Standort Sperenberg kostengünstiger wäre, würde dies durch die anderweitigen Vorteile des Standortes Schönefeld mehr als aufgewogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere auch mit Blick auf die zahlreich eingereichten gutachterlichen Äußerungen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens BVerwG 4 CN 1. 05 (BVerwG 4 BN 28. 05) sowie auf den Inhalt der in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

II Die Klagen sind zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die - mit ihrem Hauptantrag begehrte - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004. Die auf Planergänzung gerichteten Hilfsanträge haben nur zum Teil Erfolg. Die Klage des Klägers zu 1 ist in vollem Umfang abzuweisen.

Die Anfechtungsklagen bleiben erfolglos. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an durchgreifenden Verfahrensfehlern (A.). Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, das Ausbauvorhaben am Standort Berlin-Schönefeld zuzulassen, beruht auf rechtswirksamen und verbindlichen Zielvorgaben der Landesentwicklungsplanung (B.) und rechtfertigt sich aus den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes (C.). Ebenso wenig führen Abwägungsfehler (D.) oder Mängel der immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Regelungen (F., G. und H.) zu einem Anspruch der Kläger auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Von den hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen auf Planergänzung haben die Anträge auf Anordnung verbesserten Lärmschutzes teilweise Erfolg (E.); im Übrigen sind keine zur Planergänzung führenden Abwägungsfehler gegeben.

Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge waren aus den in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Gründen abzulehnen.

A. Verfahrensfehler

Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Verfahrensfehler, der zur Aufhebung nötigt.

Die Kläger gehen zu Unrecht davon aus, dass ihre Einwendungen gegen die nachträglich ausgelegte Unterlage über das Ergebnis der Standortalternativenprüfung vom 17. April 2003 hätten mündlich erörtert werden müssen. Richtig ist, dass sich in dem Planfeststellungsantrag keine Angaben zu Standortalternativen fanden. Die Vorhabenträger vertraten den Standpunkt, dass sich vor dem Hintergrund der Standortfestlegungen im Landesentwicklungsplan die Standortfrage nicht mehr stelle. Die Standortproblematik wurde gleichwohl im Rahmen des Anhörungsverfahrens in der Zeit vom 14. bis zum 22. Juni 2001 erörtert. Als Reaktion auf das Urteil vom 24. August 2001 - OVG 3 D 4/ 99. NE -, in dem das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg die landesplanerische Festlegung auf den Standort Schönefeld für nichtig erklärte, und auf eine Stellungnahme der EU-Kommission, die darauf drängte, eine Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten vorzulegen, reichte die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH unter dem 17. März 2003 eine Standortalternativenuntersuchung nach. Beschränkt auf diese Planunterlage wurde die Öffentlichkeit erneut beteiligt. Von einer förmlichen Erörterung sah die Anhörungsbehörde jedoch ab. Diese Vorgehensweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 289) wertet die nachgereichte Übersicht über Standortalternativen zutreffend als Unterlage im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG i. d. F. vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205). Dahinstehen kann, ob die Anhörungsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG a. F. berechtigt gewesen wäre, von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit gänzlich abzusehen. Jedenfalls war es ihr nicht verwehrt, auf eine förmliche Erörterung i. S. d. § 73 Abs. 6 VwVfGBbg und des § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG a. F. zu verzichten.

Diese Möglichkeit eröffnete ihr § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LuftVG. Danach kann bei der Änderung eines Flughafens von einer förmlichen Erörterung abgesehen werden. Der Begriff der Änderung umfasst auch die Erweiterung eines Flughafens. Der Regelung liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass sich eine förmliche Erörterung erübrigt, wenn absehbar ist, dass mündlich keine weiteren der Verwaltung nicht bereits bekannten Tatsachen und Auffassungen übermittelt werden (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des PlVereinfG, BTDrucks 12/ 4328 S. 40; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr zum Entwurf des PlVereinfG, BTDrucks 12/ 5284 S. 38). § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LuftVG ist zwar tatbestandlich nicht unmittelbar auf den Fall zugeschnitten, dass in einem laufenden Verwaltungsverfahren dadurch eine Änderung eintritt, dass weitere Unterlagen ausgelegt werden. Die Planfeststellungsbehörde geht jedoch zu Recht davon aus, dass diese Vorschrift analog anwendbar ist (PFB S. 292). Bei einer auf Standortalternativen beschränkten nachträglichen Anhörung ist der Themenkreis ähnlich wie bei einem Änderungsverfahren von vornherein begrenzt. Eine erneute Erörterungsverhandlung wäre in dieser Situation nur dann geboten gewesen, wenn sich als Ertrag der zusätzlich ins Verfahren eingeführten Unterlage Erkenntnisgewinne abgezeichnet hätten, die den Vorhabenträgern hätten Anlass geben müssen, die Plankonzeption zu überdenken. Die Einwendungen waren indes schon deshalb nicht geeignet, gänzlich neue Perspektiven zu eröffnen, weil die Standortalternativenproblematik ausweislich der Protokolle bereits in der vorausgegangenen Erörterung breiten Raum eingenommen hatte. Es wurden keine Gesichtspunkte vorgebracht, die im Kern nicht schon zuvor Gegenstand ausgiebiger Diskussion gewesen waren. Ergab sich aus den Einwendungen kein nennenswerter Informationsmehrwert, so konnte die Anhörungsbehörde von einer weiteren förmlichen Erörterung absehen. Sie durfte es allerdings nicht damit bewenden lassen, das Vorbringen der Kläger zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Macht die Anhörungsbehörde von dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessen in der Weise ordnungsgemäßen Gebrauch, dass sie von einer förmlichen Erörterung absieht, so ist den Einwendern nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LuftVG vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur - schriftlichen - Äußerung zu geben. Dies ist unterblieben. Der Mangel, der dem Verfahren insoweit anhaftet, ist indes nach § 46 VwVfGBbg, der nach § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG auch im luftrechtlichen Planfeststellungsverfahren anwendbar ist, unschädlich. Es ist im Sinne dieser Vorschrift offensichtlich, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst aus den Umständen ersichtlich, welcher für das Entscheidungsergebnis maßgebliche Gesichtspunkt noch hätte aufgezeigt werden können, wenn die Kläger bei fehlerfreier Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LuftVG Gelegenheit zur Äußerung erhalten hätten.

B. Standortentscheidung im Landesentwicklungsplan (LEP FS 2003)

Die Wahl des Flughafenstandorts Berlin-Schönefeld ist eine raumordnerische Entscheidung, die auf der Ebene der Landesentwicklungsplanung gefallen ist.

Die Planfeststellungsbehörde ist an das Ergebnis des landesplanerischen Standortvergleichs gebunden; sie trifft jedoch keine Realisierungspflicht. Aus Gründen des Individualrechtsschutzes unterliegen die standortbezogenen Zielvorgaben des LEP FS der gerichtlichen Inzidentkontrolle (1.). Die landesplanerische Standortwahl hält der rechtlichen Überprüfung stand. Die Standortvorgaben des LEP FS überschreiten die kompetenziellen Grenzen der Raumordnung nicht (2.). Die zugrunde liegenden Luftverkehrsprognosen sind nicht zu beanstanden (3.). Die Entscheidung gegen eine Weiterentwicklung des gegenwärtigen Berliner Flughafensystems, das aus den Flughäfen Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld besteht, verletzt das raumordnungsrechtliche Abwägungsgebot nicht (4.). Die Ablehnung stadtferner Standortoptionen wie Sperenberg und Jüterbog-Ost ist ebenfalls frei von Abwägungsfehlern (5.). Eine gerichtliche Überprüfung des raumordnerischen Standortvergleichs, den der Planfeststellungsbeschluss anstellt (PFB S. 380 bis 404), erübrigt sich (6.).

1. Bindung der Planfeststellungsbehörde an landesplanerische Zielvorgaben

Der Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld ist eine raumbedeutsame Maßnahme i. S. v. § 3 Nr. 6 ROG, deren Zulassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG der Planfeststellung bedarf. Zielförmige Standortentscheidungen der Raumordnung (Landesplanung) sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen zu beachten. Dies gilt auch für Planfeststellungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG), wie sie hier vorliegen. Träger des Vorhabens "Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld" sind die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH (mit den Gesellschaftern Land Berlin, Land Brandenburg und Bundesregierung Deutschland) sowie die DB Netz AG und die DB Station & Service AG. Für den privatrechtlich organisierten Träger eines Flughafenvorhabens verweist § 4 Abs. 3 ROG auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG normierte Beachtenspflicht.

1. 1 Landesplanerische Rechtsgrundlagen

Bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bestanden die folgenden landesplanerischen Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs. 1 Nr. 11 Sätze 7 und 8 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes (BbgLPlG) in der Neufassung vom 12. Dezember 2002 (GVBl I 2003, 10) enthält unter der Überschrift "Ziele der Raumordnung" die Aussagen: "Der wachsenden Bedeutung des Luftverkehrs ist Rechnung zu tragen. In der Region südlich von Berlin ist ein neuer Verkehrsflughafen vorzusehen". Nach der Öffnungsklausel in § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 gelten die in Abs. 1 enthaltenen Ziele nur solange fort, bis sie durch Wirksamwerden entsprechender oder widersprechender Ziele in den gemeinsamen Landesentwicklungsplänen ersetzt werden. Die Entscheidung des Beklagten, den künftigen Luftverkehrsbedarf der Länder Berlin und Brandenburg durch Konzentration auf einen einzigen Flughafenstandort zu decken und zu diesem Zweck den Flughafen Berlin-Schönefeld als "Single" -Flughafen auszubauen, findet ihre raumordnungsrechtliche Grundlage in § 19 Abs. 11 des Landesentwicklungsprogramms i. d. F. vom 1. November 2003 (LEPro 2003) und in den Aussagen Z 1 und 2 des Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) vom 28. Oktober 2003. Die Vorschriften lauten:

§ 19 Abs. 11 LEPro 2003: "Der im Gesamtraum Berlin-Brandenburg zu erwartende Bedarf an Luftverkehrskapazitäten soll durch rechtzeitige Bereitstellung vornehmlich innerhalb des bestehenden internationalen Flughafensystems, insbesondere unter Verringerung der Lärmbetroffenheit, gedeckt werden. Dabei soll der nationale und internationale Luftverkehrsanschluss für Berlin und Brandenburg möglichst auf einen Flughafen konzentriert werden. Hierbei soll eine enge räumliche Beziehung des Flughafens zum Aufkommensschwerpunkt Berlin mit kurzen Zugangswegen und unter Einbindung in das vorhandene Verkehrssystem, insbesondere zum Schienennetz und zum öffentlichen Personennahverkehr, angestrebt werden. Die für den Flughafen sowie für seine Funktionsfähigkeit notwendigen Flächen sollen gesichert werden. …"

Z 1 LEP FS: "Zur Deckung des nationalen und internationalen Luftverkehrsbedarfes der Länder Berlin und Brandenburg ist der Flughafen Berlin-Schönefeld weiter zu entwickeln. Mit Inbetriebnahme der Kapazitätserweiterung am Standort Schönefeld sind die Flugplätze Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof zu schließen und ihre Flächen einer anderen Nutzung zuzuführen."

Z 2 LEP FS: "Für die Entwicklung des Flughafens Berlin-Schönefeld ist die Flughafenfläche entsprechend der zeichnerischen Darstellung von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten."

Angesichts dieser Rechtsgrundlagen erübrigte sich die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Nach § 15 Abs. 2 ROG 1998 kann von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme Zielen der Raumordnung entspricht (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 ROG 1998). Diese Rahmenvorschrift setzt Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LPlVertrag (i. d. F. des Gesetzes zum Zweiten Staatsvertrag über die Änderung des LPlVertrages vom 15. März 2001, GVBl Bbg I 2001, 42, 49) in Landesrecht um. Eine andere "raumordnerische Grundlage" i. S. d. Vorschriften ist die Zielaussage in Z 1 des LEP FS. Die von den Beteiligten erörterte Frage, ob auch die raumordnerische Standortalternativenprüfung in einem Planfeststellungsverfahren eine "raumordnerische Grundlage" darstellen kann, ist daher nicht entscheidungserheblich.

Zweifelhaft ist jedoch, ob die Planfeststellungsbehörde die Bindungskraft der landesplanerischen Standortentscheidung in der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung zutreffend erkannt hat. Die Planfeststellungsbehörde stützt die Zulassung des Ausbauvorhabens am Standort Berlin-Schönefeld auf zwei Pfeiler.

Sie sieht in der Planaussage Z 1 ein Ziel der Raumordnung und führt aus (PFB S. 371 ff.), dass das planfestgestellte Vorhaben dieser Zielaussage entspreche.

Die Ziele der Landesplanung seien von der Planfeststellungsbehörde im Sinne einer strikten Rechtsbindung zu beachten. Ihr stehe es nicht zu, Ziele der Raumordnung im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu überwinden oder ihre Verbindlichkeit einzuschränken. Die Planfeststellungsbehörde ist ferner der Ansicht, ungeachtet der Standortfestlegung durch die Ziele der Raumordnung (hier: im LEP FS) sei in der fachplanungsrechtlichen Abwägung zu prüfen, "ob das Vorhaben am vorgesehenen Standort unter Berücksichtigung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zulassungsfähig ist" (PFB S. 373). Von diesem rechtlichen Ansatz aus nimmt der Planfeststellungsbeschluss einen eigenständigen Standortvergleich vor.

Abgewogen werden in Betracht kommende Alternativen innerhalb und außerhalb des bestehenden Berliner Flughafensystems. Die Standortanforderungen, die der LEP FS aufgestellt hat, werden dabei zu Bestandteilen des fachplanerischen Abwägungsprogramms (vgl. PFB S. 381 f.). Am Ende steht das Ergebnis, dass sich gegenüber dem Flughafenausbau am Standort Schönefeld keine Standortalternative anbietet, die geeignet wäre, die mit der Ausbauplanung angestrebten Ziele insgesamt unter geringerer Inanspruchnahme entgegenstehender öffentlicher und privater Belange zu erreichen (PFB S. 403 f.).

Diese Erwägungen geben dem erkennenden Senat Anlass, zunächst die Bindungswirkungen der raumordnungsrechtlichen Standortentscheidung in der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung zu konkretisieren. Dabei ist von den Aufgaben und dem Kompetenzbereich der Raumordnung (Landesplanung) einerseits und der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung andererseits auszugehen.

1. 2 Zielförmige Standortvorgaben als Mittel der Landesplanung

Raumordnung ist auf die Ordnung und Entwicklung des größeren Raumes angelegt. Der Gesetzgeber hat der Raumordnung daher die Kompetenz zur überfachlichen und überörtlichen, zusammenfassenden (integrierenden) Gesamtplanung verliehen und dies mit einem Koordinierungs-, Ordnungs- und Entwicklungsauftrag verbunden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ROG; Art. 7 und 8 LPlVertrag). Dieser Auftrag zielt auf den Ausgleich konkurrierender Ansprüche an die Raumnutzung. Neben der Koordination verschiedener fachplanerischer Ansprüche an den Raum kann die Landesplanung im Rahmen ihres Entwicklungsauftrags auch Ziele und Grundsätze der Raumordnung nach eigener Kompetenz und eigener Abwägung aufstellen. Dabei ist sie jedoch auf den Kompetenzbereich der überfachlichen und überörtlichen Planung beschränkt. Sie darf (ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung) nicht an die Stelle der Fachplanung treten und deren Aufgaben übernehmen. Den Fachplanungsträgern muss zur Erfüllung der ihnen eingeräumten Planungsbefugnis ein ausreichender Planungsspielraum verbleiben.

Es gehört zu den herkömmlichen Mitteln überörtlicher Koordination und Entwicklung, Raumfunktionen zu sichern, die an besondere Lagevorteile oder Standortbedingungen geknüpft sind. Die Träger der Landes- und Regionalplanung sind daher auch zu Standortausweisungen für raumbedeutsame Infrastrukturvorhaben ermächtigt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ROG - Standorte und Trassen für Infrastruktur; hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - BVerwG 4 CN 9. 01 - BVerwGE 118, 181 - Messe und Flughafen Stuttgart). Auch zielförmige Standortausweisungen der Landesentwicklungs- oder Regionalplanung bleiben jedoch hinsichtlich des Umfangs ihrer rechtlichen Bindungskraft und ihrer Detailschärfe den Aufgaben und Leitvorstellungen einer nachhaltigen Raumentwicklung verpflichtet. Sie dienen dem Ausgleich sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Ansprüche an die Raumnutzung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 ROG). Sie enthalten für sich betrachtet und ohne die Anordnung weitergehender Wirkungen in Raumordnungsklauseln einzelner Fachgesetze (wie etwa § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) keine den Inhalt und die Schranken des Eigentums unmittelbar bestimmenden Regelungen der Bodennutzung. Standortfestlegungen in einem Landesentwicklungs- oder Regionalplan müssen sich daher auf die Aussage beschränken, dass der ausgewählte Standort aus raumordnerischer Sicht geeignet und - nach einem raumordnerischen Alternativenvergleich - vorzugswürdig ist, um konkurrierende Raumnutzungen in einen dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ausgleich zu bringen. Private Belange sind, soweit sie auf dieser Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, in der Abwägung bereits zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 7 Satz 2 ROG).

1. 3 Raumordnerische Standortvorgaben in der Bauleitplanung

Die gesetzliche Konzeption eines vertikalen Über- und Unterordnungsverhältnisses, die den funktionalen Zusammenhang von Raumordnung und kommunaler Bauleitplanung kennzeichnet, ist auf das Verhältnis von Raumordnung und (luftverkehrsrechtlicher) Fachplanung nicht übertragbar.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20. 91 - (BVerwGE 90, 329, 333 f.) dargelegt, dass das Raumplanungsrecht eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene 68 mit fortschreitender Verdichtung bis hin zu konkreten Festlegungen auf Gemeindeebene umfasst. In dieses mehrstufige System räumlicher Gesamtplanung sei die gemeindliche Bauleitplanung als nachgeordnete unterste Ebene der Planungshierarchie eingebunden. In vertikaler Hinsicht werde dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenenspezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen habe. Hieraus folge, dass die Bindungswirkung, die § 5 Abs. 2 Satz 1 ROG a. F. (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG 1998) den Zielen der Raumordnung in der Bauleitplanung zuweise, nicht im Abwägungsprogramm (§ 1 Abs. 6 BauGB i. d. F. vom 18. August 1997, § 1 Abs. 7 BauGB i. d. F. vom 23. September 2004 und 3. Mai 2005) zu suchen sei. Das Anpassungsgebot in § 1 Abs. 4 BauGB zeige, dass die raumordnungsrechtliche Zielbindung der gemeindlichen Abwägung "rechtlich vorgelagert" sei. Mit anderen Worten: Die Bindungen, die sich aus den Zielen der Raumordnung ergeben, sind "gleichsam vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogen" (vgl. Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20. 91 - a. a. O., S. 332). "Anpassen" i. S. v. § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Ziele der Raumordnung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe zwar konkretisierungsfähig sind, nicht aber im Wege der Abwägung überwunden werden können. Die relative Offenheit einer zielförmigen Vorgabe ändert nichts daran, dass die Gemeinde an die Zielvorgabe strikt gebunden ist. Aus § 1 Abs. 4 BauGB kann sogar eine Planungspflicht erwachsen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14. 01 - BVerwGE 119, 25).

Dieses Regelungsmuster vertikaler "Arbeitsteilung" kann auf das Verhältnis zwischen Raumordnung (Landesplanung) und luftverkehrsrechtlicher Fachplanung nicht übertragen werden, weil das Luftverkehrsrecht eine dem § 1 Abs. 4 BauGB vergleichbare Unterordnung der Fachplanung unter raumordnungsrechtlichen Zielvorgaben nicht kennt. Das Verhältnis zwischen Landesplanung und luftverkehrsrechtlicher Fachplanung ist nicht das einer vertikalen Planungshierarchie, sondern das einer arbeitsteiligen Aufgabenstruktur mehrerer Planungsträger, deren aufgabenspezifische Kompetenzen und Gestaltungsspielräume durch rechtliche Bindungen, Abstimmungsgebote und Beteiligungsverfahren miteinander verschränkt sind.

1. 4 Raumordnerische Standortvorgaben in der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung

Die Rechtswirkungen zielförmiger Standortausweisungen der Landesplanung in der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung sind aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Nr. 2 ROG (und Art. 9 Abs. 2 LPlVertrag) sowie aus dem luftverkehrsrechtlichen Abwägungsgebot in § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG (vgl. auch § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG) abzuleiten. Normativer Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, nur solchen raumordnerischen Planaussagen "verbindliche" Kraft beizulegen, welche "abschließend abgewogene" Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums enthalten (§ 3 Nr. 2 ROG). Aus Wortlaut und Gesetzessystematik sowie aus dem Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschriften ergibt sich sodann:

Beantragt der Vorhabenträger die Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung festgelegten Standort, ist es weder Aufgabe der Planfeststellungsbehörde noch ist sie dazu befugt, die vorangegangene raumordnerische Abwägung durch eine eigene ergebnisoffene Abwägung der nach ihrer Auffassung maßgeblichen Standortanforderungen zu ersetzen, zu bestätigen oder zu korrigieren. Die Planfeststellungsbehörde hat das Ergebnis des landesplanerischen Standortvergleichs als solches hinzunehmen. Das ist gerechtfertigt, weil die Wahl eines Standorts für einen internationalen Verkehrsflughafen vorrangig eine raumordnerische Entscheidung darstellt. Die Standortwahl hat weiträumige Auswirkungen auf die Siedlungs- und Freiraumstrukturen des Planungsraums und schafft Nutzungskonflikte, die in der Regel bereits auf der übergeordneten Ebene der Landesplanung ein öffentliches Planungsbedürfnis auslösen. Dieser Planungsaufgabe kommt unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine rechtsverbindliche Flughafennetz- und Bedarfsplanung auf der Grundlage einer luftverkehrspolitischen Gesamtkonzeption weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene existiert, besondere Bedeutung zu. Hat ein Träger der Landesplanung seine Planungsbefugnisse in diesem Sinne wahrgenommen, wäre eine erneute ergebnisoffene Standortalternativenprüfung des Fachplanungsträgers mit dem gesamträumlichen Gestaltungsanspruch der Landesplanung nicht vereinbar. Sie würde auch dem vom Bundesgesetzgeber mit der verfahrensmäßigen Abschichtung raumbedeutsamer Standortfragen verfolgten Ziel zuwiderlaufen, die Komplexität räumlicher Planungen schrittweise zu reduzieren und die Planungsträger auf den nachfolgenden Planungsstufen zu entlasten.

Beantragt der Vorhabenträger, ein konkretes Vorhaben an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort im Wege der Planfeststellung zuzulassen, hat die Planfeststellungsbehörde keinen Anlass, im Rahmen der fachplanerischen (luftverkehrsrechtlichen) Abwägung eigene vergleichende Untersuchungen zur Eignung von Alternativstandorten vorzunehmen oder entsprechende Gutachten einzuholen. Einfluss auf die Formulierung zielförmiger Standortvorgaben können Fachplanungsträger und private Vorhabenträger über die auf Landesebene vorzusehende Beteiligung bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung (§ 7 Abs. 5 ROG) sowie über das u. a. für die Planfeststellung nach dem Luftverkehrsgesetz vorgesehene Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG ausüben. Sie können ferner ein Zielabweichungsverfahren nach § 11 ROG einleiten. Für eine fachplanerische Abwägung von Standortalternativen bleibt Raum, wenn und soweit der Träger der Landesplanung sich zurückhält und beispielsweise unter Verzicht auf eine gebietsscharfe zielförmige Standortvorgabe einen Teilraum festlegt, in dessen Grenzen verschiedene Standorte für ein bestimmtes Infrastrukturvorhaben in Betracht kommen.

Die Anforderungen an Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte des landesplanerischen Standortvergleichs werden einerseits durch die Aufgabenstellung der Raumordnung und andererseits durch den Detaillierungsgrad der jeweils angestrebten Zielaussage bestimmt. Je konkreter die Festlegungen eines Landesentwicklungsplans sind, umso schärfer sind die Raumverhältnisse im Umfeld der zu vergleichenden Standorte in den Blick zu nehmen. Das gilt insbesondere für die gebietsscharfe Ausweisung von Infrastrukturvorhaben, die - wie ein internationaler Verkehrsflughafen - Lärmbelastungen, Luftverunreinigungen, eine Zunahme der Belastungen des bestehenden Verkehrsnetzes und Eingriffe in Natur und Landschaft befürchten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - BVerwG 4 CN 9. 01 - BVerwGE 118, 181, 194). In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und der Europäischen Vogelschutzgebiete zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 7 Satz 4 ROG). Für Raumordnungspläne, deren Aufstellung nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet wurde, ist eine Umweltprüfung i. S. d. Richtlinie 2001/ 42/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 S. 30 - Plan-UP-Richtlinie) durchzuführen (vgl. § 7 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 3 ROG i. d. F. des EuroparechtsanpassungsG Bau vom 24. Juni 2004, BGBl I S. 1359). Dabei sind unter Berücksichtigung der allgemeinen landesplanerischen Zielsetzungen auch Planungsalternativen zu untersuchen (§ 7 Abs. 5 Satz 3 ROG). Auf die Anforderungen des landesplanerischen Abwägungsgebots ist bei der Frage, ob die Träger der Landesplanung die Lärmschutzbelange der betroffenen Anwohner im Vergleich des Standorts Schönefeld mit stadtfernen Standorten wie Sperenberg ausreichend berücksichtigt haben, zurückzukommen (vgl. unten Abschnitt B. 5. 2. 3).

1. 5 Entscheidungsspielraum der Planfeststellungsbehörde

Die Planfeststellungsbehörde trifft hingegen keine ("positive") Rechtspflicht zur Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort. Ziele der Raumordnung, die dem für das Luftverkehrsrecht zuständigen Fachplanungsträger eine bindende Realisierungsverpflichtung auferlegen, sind unzulässig, solange der Bundesgesetzgeber nichts Abweichendes geregelt hat. Eine derartige Sonderregelung enthält das Luftverkehrsrecht nicht. Nach geltendem Recht kann die Landesplanung zwar den Entscheidungsspielraum der Planfeststellungsbehörde durch eine abschließend abgewogene Standortentscheidung erheblich eingrenzen und festlegen, dass der festgelegte Flughafenstandort von anderen Raumnutzungen freizuhalten ist. Gleichwohl kann die Landesplanung nicht die für die fachplanerische Aufgabenstellung relevanten Fragen in der Weise an sich ziehen, dass sie dem Fachplanungsträger die Realisierung eines Flughafenvorhabens an einem bestimmten Standort rechtsverbindlich vorschreibt. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG sind bei der Planfeststellung alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen, kommunalen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dazu gehören Belange, die auf der Ebene der Landesplanung in dieser Ausprägung und Detailschärfe (noch) nicht erkennbar oder nicht von Bedeutung gewesen sind (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG).

Es obliegt der Planfeststellungsbehörde, die Vorzüge, welche die Träger der Landesplanung mit ihrer Standortentscheidung verbinden, im Verhältnis zu den entgegenstehenden sonstigen öffentlichen oder privaten Belangen zu bewerten und zu gewichten, auf die sich das geplante Vorhaben nachteilig auswirken würde. Die schädlichen Immissionen eines Infrastrukturvorhabens können in der Regel erst abschließend ermittelt und eingeschätzt werden, wenn es im Planfeststellungsantrag des Vorhabenträgers konkretisiert worden ist. Die "raumordnungsexternen" Belange können für sich betrachtet oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sein, dass sich die landesplanerische Standortwahl in der fachplanerischen Abwägung nicht durchsetzt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Zulassung des konkreten Vorhabens an dem von der Landesplanung ausgewiesenen Standort in unverhältnismäßiger (unzumutbarer) Weise in private Schutzgüter wie Eigentum oder Gesundheit, in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung oder in allgemeine öffentliche Belange (Wasserhaushalt, Bodenschutz, Natur und Landschaft) eingreifen würde. Der Fachplanungsträger hat ferner zu prüfen, ob nach der Aufstellung des Raumordnungsziels Entwicklungen eingetreten oder zu erwarten sind, die eine Realisierung der Zielaussagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

Gelangt die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, dass unüberwindbare Hindernisse oder überwiegende öffentliche und/ oder private Belange dem Vorhaben am landesplanerisch ausgewiesenen Standort entgegenstehen, muss sie den Antrag des Vorhabenträgers, das Vorhaben an diesem Standort zuzulassen, ablehnen. Damit greift sie nicht in die raumordnerische Abwägung (§ 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 ROG) ein. Sie verletzt auch nicht ihre Beachtenspflicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG. Die Zielbindung erschöpft sich in der Pflicht der Planfeststellungsbehörde, die Zielaussage, der ausgewiesene Standort sei aus raumordnerischer Sicht geeignet und vorzugswürdig, als solche hinzunehmen. Die Beachtenspflicht verlangt nicht, eine auf Erfordernisse der Raumordnung gestützte Standortentscheidung umzusetzen, wenn sich bei der anschließenden Detailplanung zeigt, dass das Vorhaben an Ort und Stelle technisch oder rechtlich nicht realisierbar wäre, der vorgesehene Standort sich aus anderen Gründen als ungeeignet erweist oder mit unverhältnismäßigen Eingriffen in private, kommunale oder allgemeine öffentliche Belange verbunden wäre.

Das luftverkehrsrechtliche Abwägungsgebot (§ 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG) schließt die Ermächtigung ein, die raumordnerischen Gründe, welche die Standortentscheidung der Landesplanung tragen, zugunsten höher gewichteter gegenläufiger Belange zurückzustellen. In diesem Sinne können zielförmige Standortentscheidungen der Landesplanung in der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung aus spezifisch fachplanerischen Erwägungen "überwunden" werden. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Zielbindung der Bauleitplanung, die dem strikten Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB unterliegt. Eine Parallele besteht hingegen zur fernstraßenrechtlichen Rechtsprechung des Senats, nach der die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung zwar als "feste Größe" in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG hineinwirkt, in der Abwägung jedoch durch andere Belange überwunden werden kann (vgl. etwa Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26. 94 - BVerwGE 100, 388, 390).

1. 6 Rechtsschutz durch Inzidentkontrolle des Landesentwicklungsplans FS

Die Planfeststellungsbehörde meint offenbar, sie sei zu einer umfassenden Abwägung der Standortalternativen berechtigt und verpflichtet, weil die Ziele der Raumordnung gegenüber Privatpersonen (Grundeigentümer, Lärmbetroffene) keine bindende Wirkung entfalteten und dieser Personenkreis deshalb auch hinsichtlich der Alternativenprüfung und der Standortwahl einen fachplanungsrechtlichen Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange und - bei enteignungsrechtlicher Betroffenheit - auch der gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange besitze (vgl. etwa PFB S. 383, 402). Es trifft zwar zu, dass Ziele der Raumordnung (abgesehen von weitergehenden fachgesetzlichen Raumordnungsklauseln) nur öffentliche Planungsträger und solche Personen des Privatrechts binden, die raumbedeutsame Planungen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen (§ 4 Abs. 1 und 3 ROG). Das rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, die Abwägung der Planfeststellungsbehörde erstrecke sich bei der Planung raumbedeutsamer Infrastrukturvorhaben - "ungeachtet" ihrer Bindung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ROG an eine zielförmige Standortfestlegung der Landesplanung - auf einen eigenen ergebnisoffenen Standortvergleich. Anderenfalls hätte es die Planfeststellungsbehörde in der Hand, die in § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG normierte Bindungswirkung der Fachplanungsträger zu unterlaufen. Der Bundesgesetzgeber hat die in § 4 Abs. 1 ROG statuierte Beachtenspflicht gerade nicht unter einen solchen "Fachplanungsvorbehalt" gestellt.

Erfordernisse des Individualrechtsschutzes rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Im Planfeststellungsverfahren können die von der landesplanerischen Standortfestlegung betroffenen Anwohner ihre privaten Belange verteidigen und geltend machen, ihre Belange seien so gewichtig, dass der Antrag auf Zulassung des Vorhabens an dem landesplanerisch festgelegten Standort abzulehnen sei. Die Planfeststellungsbehörde muss diese Einwendungen zur Kenntnis nehmen und sich mit ihnen auseinandersetzen. Eine Vielzahl inhaltsgleicher ("paralleler") Einwendungen Betroffener kann den privaten Belangen in ihrer Gesamtheit die Qualität eines öffentlichen Belangs Gewicht verleihen, den die Planfeststellungsbehörde in ihrer Abwägung gebührend zu berücksichtigen hat. Darauf ist bei der Überprüfung der Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses zurückzukommen (vgl. unten Abschnitt E.).

Hinzu kommt, dass etwaige Abwägungsmängel bei der Zielfestlegung auf der Ebene der Landesplanung auf das nachfolgende Planfeststellungsverfahren "durchschlagen". Eine ebenenspezifische Problemabschichtung ist einerseits nur effektiv, wenn sie Bindungen für die nachfolgende Entscheidungsebene erzeugen kann. Andererseits dürfen unter Rechtsschutzgesichtspunkten von vorgelagerten Planungsstufen, die dem Individualrechtsschutz nicht zugänglich sind, keine irreversiblen, nachteiligen Rechtswirkungen für den betroffenen Bürger ausgehen. Soweit erst die zur Außenverbindlichkeit führende Entscheidung auf der letzten Konkretisierungsstufe, der Zulassungsebene, den privaten Einzelnen in seinen Rechten verletzen kann, dürfen ihm Vorentscheidungen auf anderen Planungsebenen, die diese Rechtsverletzung vorbereiten, nicht als unangreifbar entgegengehalten werden (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4. 00 - BVerwGE 115, 17, 30 m. w. N.). Soweit eine zielförmige landesplanerische Standortentscheidung, deren Zielbindung sich kraft der gesetzlichen Grundentscheidung in § 4 Abs. 1 und 3 ROG nicht auf private Betroffene erstreckt, inhaltlich in den Planfeststellungsbeschluss eingeht, muss sie daher aus Rechtsschutzgründen mit diesem zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (Inzidentkontrolle) gemacht werden können.

Vergleichbare Überlegungen zum Rechtsschutz gegenüber mehrstufigen Planungsprozessen hat der Senat bereits zur straßenrechtlichen Fachplanung entwickelt. Hinzuweisen ist zunächst auf die Rechtsprechung zur fernstraßenrechtlichen Linienbestimmung (§ 16 Abs. 1 FStrG), an welche die Planfeststellungsbehörde im Innenverhältnis zum Bundesverkehrsminister gebunden ist, für deren Rechtmäßigkeit "nach außen" sie jedoch einzustehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5. 96 - BVerwGE 104, 236, 252). Der Senat hat ferner entschieden, dass der Einzelne mit der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss auch die gesetzgeberische Bedarfsfeststellung im Bedarfsplan für den Fernstraßenausbau angreifen kann.