Bundesgerichtshof
UrhG § 32
a) Die Bestimmung des § 32 UrhG umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte. Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknutzer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheitskontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das eingeräumte Nutzungsrecht entfallen.
b) Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG.
BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – I ZR 39/14 – GVR Tageszeitungen II; OLG Köln (lexetius.com/2015,3560)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
[1] Tatbestand: Der Kläger ist selbständiger Journalist. Die Beklagte ist Verlegerin der Tageszeitung "Bonner General-Anzeiger". Die Beklagte veröffentlichte in der Zeit zwischen dem 24. März 2009 und dem 31. Januar 2011 in verschiedenen Regionalteilen ihrer Tageszeitung über 400 vom Kläger verfasste Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug. Für die Beiträge erhielt der Kläger von der Beklagten ein Zeilenhonorar von in der Regel 0,25 €. Fahrtkosten wurden nicht erstattet.
[2] Der Kläger ist der Ansicht, die erhaltene Vergütung sei nicht angemessen.
[3] Er nimmt die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG) sowie Ersatz von Fahrtkosten in Anspruch. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 14.597,01 € nebst Zinsen zu verurteilen.
[4] Das Landgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 10.599,21 € verurteilt (LG Köln, Urteil vom 17. Juli 2013 – 28 O 695/11, juris). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 4.050,52 € nebst Zinsen verurteilt. Die auf Zahlung eines weiteren Honorars in Höhe von 3.917,80 € gerichtete Anschlussberufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 321). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, begehrt und – bis auf einen Teil des Zinsanspruchs – den mit der Anschlussberufung gestellten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[5] Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf angemessene Vergütung in Höhe von weiteren 4.050,52 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
[6] Für die vom Kläger verfassten Textbeiträge sei ein Zeilenhonorar von 0,37 € angemessen. Zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung seien gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 UrhG die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 29. Januar 2010 (nachfolgend "GVR Tageszeitungen") heranzuziehen, auch wenn diese Vergütungsregeln erst im Laufe des im Streitfall maßgeblichen Tätigkeitszeitraum (24. März 2009 bis 31. Januar 2011) in Kraft getreten seien. Die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen der GVR Tageszeitungen seien erfüllt. Der Kläger habe durch Vorlage des Presseausweises nachgewiesen, dass er hauptberuflich als Journalist tätig sei. Der Nachweis einer Tätigkeit ausschließlich für Tageszeitungen sei nicht erforderlich. In sachlicher Hinsicht seien die für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts getroffenen Vergütungsregeln anzuwenden. Für die Berechnung des Honorars sei ferner die Höhe der Auflage maßgeblich. Dabei sei nicht von der Gesamtauflage der Tageszeitung der Beklagten auszugehen, sondern von den Auflagen der regionalen Teilausgaben, in denen die Beiträge des Klägers erschienen seien. Deren Auflage sei – ausgehend von 100 Stichproben, die die Beklagte vorgetragen habe – auf "bis zu 25. 000" zu schätzen. Dem Kläger stehe lediglich der vom Landgericht auf § 5 GVR Tageszeitungen gestützte Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2011 in Höhe von 442,50 € zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch gemäß § 670 BGB scheide aus, da nicht hinreichend dargelegt worden sei, ob und in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten beauftragt worden sei und die Fahrten im Interesse der Klägerin erfolgt seien.
[7] B. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht kein über den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag hinausgehender Zahlungsanspruch zu.
[8] I. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen kann, weil die dem Kläger von der Beklagten für Nutzung seiner Textbeiträge gezahlte Vergütung von in der Regel 0,25 € pro Zeile nicht angemessen ist und dem Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht.
[9] 1. Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen.
[10] Gibt es keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
[11] 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das dem Kläger für seine Textbeiträge von der Beklagten gezahlte Zeilenhonorar nach diesen Maßstäben nicht angemessen ist. Es hat sich dabei zutreffend auf die Regelungen der ab dem 1. Februar 2010 geltenden GVR Tageszeitungen gestützt, soweit es im Streitfall um die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Artikel des Klägers geht. Die Regelungen der GVR Tageszeitungen sind insoweit gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 UrhG unmittelbar anzuwenden.
[12] Im Hinblick auf die vor dem Inkrafttreten der GVR Tageszeitungen eingereichten Textbeiträge des Klägers können deren Bestimmungen im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – I ZR 62/14 Rn. 13 – GVR Tageszeitungen I).
[13] 3. Das Berufungsgericht ist ferner – von der Revision als ihr günstig hingenommen – davon ausgegangen, dass der Kläger durch die Vorlage eines Presseausweises seine Eigenschaft als freier hauptberuflicher Journalist an Tageszeitungen nachgewiesen hat und damit die in § 1 Abs. 1 der GVR Tageszeitungen aufgestellten persönlichen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – I ZR 62/14 Rn. 19 f. – GVR Tageszeitungen I).
[14] II. Das Berufungsgericht ist bei der Berechnung des dem Kläger für seine Textbeiträge zustehenden angemessenen Honorars davon ausgegangen, dass im Streitfall die in § 3 GVR Tageszeitungen für die Einräumung eines einfachen Zweitabdruckrechts für eine Auflage bis 25. 000 getroffene Regelung anzuwenden ist. Daraus hat es ein angemessenes Zeilenhonorar in Höhe von 0,37 € abgeleitet. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
[15] 1. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sei bei der Berechnung eines angemessenen Texthonorars nicht von einer Auflagenhöhe von "bis 25. 000" auszugehen.
[16] a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Berechnung des Honorars sei nicht auf die Gesamtauflage der Zeitung der Beklagten, sondern auf die Auflage derjenigen regionalen Teilausgaben abzustellen, in denen die Beiträge des Klägers tatsächlich erschienen seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 GVR Tageszeitungen, wo auf die verkaufte Auflage der Ausgabe abgestellt werde, in der der Beitrag veröffentlicht worden sei. Der Umstand, dass der Kläger der Beklagten seine Artikel ohne regionale Beschränkung und damit für die gesamte Ausgabe angeboten habe, sei unerheblich. Wenn die Beklagte die Angebote des Klägers jeweils nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern lediglich durch den Abdruck der angebotenen Artikel konkludent angenommen habe, spreche bereits viel dafür, dass die Beklagte nur die Rechte im tatsächlich genutzten Umfang erworben habe. Aber selbst eine weitergehende vertragliche Rechteeinräumung ändere nichts daran, dass in den gemeinsamen Vergütungsregelungen als Anknüpfungspunkt für das Honorar nicht der Umfang der vertraglichen Abrede, sondern die Ausgabe genannt sei, in der der Beitrag tatsächlich veröffentlicht worden sei. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
[17] b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG komme es für die Bemessung der Vergütung nur auf den Umfang der Rechtseinräumung und nicht auf die tatsächliche Nutzung dieser Rechte an.
[18] aa) Allerdings knüpft die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG den vertraglichen Vergütungsanspruch an die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung zudem auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Daraus ergibt sich, dass die angemessene Vergütung auch dann geschuldet wird, wenn (noch) gar keine Nutzung stattgefunden hat (vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 16; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 8).
[19] bb) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus diesen Regelungen aber nicht, dass bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung des Werkes ohne Bedeutung ist. Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen sind vielmehr alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeitpunkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind darüber hinaus neben den Marktverhältnissen, den Investitionen, der Risikotragung und den Kosten auch die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 54 – Talking to Addison) und damit Umstände, die an die tatsächliche Nutzung anknüpfen. Können – wie im Streitfall – bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen gemeinsame Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, sind zudem die darin geregelten Bemessungsgrundlagen maßgeblich zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmung der Vergütung an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtet ist (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 – Talking to Addison).
[20] cc) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der Angemessenheit des dem Kläger zustehenden Texthonorars zutreffend auf die in § 2 GVR Tageszeitungen geregelten Grundlagen der Honorarabrechnung abgestellt. Nach dieser Bestimmung ist Maßstab für die Berechnung des Honorars der gedruckte Umfang des Beitrags und die Höhe der Auflage. Dabei ist die verkaufte Auflage nach IVW derjenigen Ausgaben zu Grunde zu legen, in denen der Beitrag veröffentlicht worden ist. Das Berufungsgericht hat hiervon ausgehend zutreffend das Zeilenhonorar zugrundegelegt, welches sich aus der in § 3a der GVR Tageszeitungen abgedruckte Tabelle für eine Auflage von "bis 25. 000" ergibt.
[21] dd) Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von den in den GVR Tageszeitungen von den Vereinigungen der Urheber und Werknutzer getroffenen Regelungen gerechtfertigt erscheinen lassen.
[22] Entgegen der Ansicht der Revision führt die vom Berufungsgericht vorgenommene Anknüpfung an die in den GVR Tageszeitungen getroffenen Regelungen nicht dazu, dass keine Vergütung zu zahlen ist, wenn der Zeitungsherausgeber einen mehrseitigen Zeitungsartikel in Auftrag gibt, den gelieferten Artikel akzeptiert und sich die Exklusivrechte an ihm einräumen lässt, ihn aber aus welchen Gründen auch immer – nicht druckt. Die insoweit angesprochene Frage, ob dem Journalisten ein Ausfallhonorar zusteht, ist vielmehr in § 7 Abs. 2 der GVR Tageszeitungen geregelt. Danach ist für einen Auftrag, der dem freien Journalisten von der Redaktion oder dem Verlag erteilt wurde, das angemessene Honorar auch dann zu zahlen, wenn der Beitrag termin- und auftragsgemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist.
[23] Die Revision macht ferner erfolglos geltend, die Beklagte selbst habe nach ihrem eigenen Vortrag keinen Überblick darüber gehabt, welcher Artikel in welchen Regionalausgaben veröffentlicht worden sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass der Umfang der Auswertung für die Beklagte nicht relevant gewesen sei, weil sie an den verwendeten Artikeln über alle erforderlichen Rechte verfügt habe. Die Beklagte ist bei der Bemessung des Zeilenhonorars nicht von der Anwendbarkeit der GVR Tageszeitungen, sondern von einem generell geschuldeten Zeilenhonorar in Höhe von 0,25 € ausgegangen. Eine weitergehende Differenzierung nach dem Umfang der für den Honoraranspruch maßgeblichen regionalen Teilausgaben und deren Auflage war für sie damit nicht von Bedeutung. Weitergehende Rückschlüsse erlaubt dieser Umstand nicht.
[24] c) Auf die von der Revision außerdem erhobenen Rügen zu der Frage, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die Parteien im Streitfall über die Einräumung von Nutzungsrechten an den Textbeiträgen des Klägers geeinigt haben, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der Kläger nach den Umständen der Beklagten mehr Rechte eingeräumt hat, als diese tatsächlich durch den Abdruck der Artikel des Klägers in regionalen Teilausgaben in Anspruch genommen hat. Es ist vielmehr ausdrücklich auch für den Fall einer weitergehenden vertraglichen Rechteeinräumung davon ausgegangen, dass sich das angemessene Honorar nach der Höhe der Auflage bestimmt, in der die Beiträge tatsächlich veröffentlicht wurden. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen (dazu Rn. 17).
[25] d) Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, vorliegend sei für die Berechnung des dem Kläger zustehenden angemessenen Zeilenhonorars im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO von einer Auflagenhöhe von "bis zu 25. 000" auszugehen.
[26] aa) Die im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessene Vergütung ist vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen.
[27] Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (BGHZ 182, 337 Rn. 31 – Talking to Addison). Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht unterlaufen.
[28] Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die vollständige Aufklärung der Frage, in welchen unterschiedlichen regionalen Teilauflagen die zahlreichen vorliegend nachträglich zu honorierenden Textbeiträge des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum erschienen seien, sei nur unter Schwierigkeiten möglich, die zur Höhe der Forderung in keinem Verhältnis stünden. Anknüpfungspunkt für die Schätzung könnten die von der Beklagten vorgelegten Übersichten mit 100 Stichproben über die Zuordnung der einzelnen Beiträge zu den einzelnen Teilauflagen sein. Hieraus ergebe sich, dass einige Beiträge in mehreren Regionalausgaben erschienen seien, so dass deren Auflagenhöhe zu addieren sei. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht angenommen, es sei im Mittel angemessen, alle Beiträge nach der Tarifgruppe "Auflage bis 25. 000" abzurechnen.
[29] Gegen diese tatrichterliche Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Soweit sie geltend macht, die Beklagte müsse lediglich nachschlagen, in welchen Regionalausgaben die in der Klageschrift genannten Artikel erschienen seien, was in Zeiten EDV-gestützten Arbeitens nicht weiter problematisch sein dürfte, ersetzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Sichtweise, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
[30] An diesem Ergebnis ändert der Hinweis der Revision nichts, die Beklagte habe für einen Teil der Beiträge mit der von ihr vorgelegten Stichprobenliste eine Überprüfung bereits durchgeführt; es sei nicht zu erkennen, weshalb weitere Darlegungen unzumutbar sein sollten. Die Revision lässt dabei unberücksichtigt, dass aus der Möglichkeit der Beibringung von Stichproben nicht ohne weiteres auf die Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung geschlossen werden kann. Aussagekräftige Stichproben können vielmehr gerade dann hinreichende Schätzungsgrundlagen sein, wenn eine vollständige Aufklärung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1984 – I ZR 79/82, NJW 1985, 860, 861). Die Revision macht nicht geltend, dass die vom Berufungsgericht herangezogenen Stichproben nicht hinreichend repräsentativ oder sonst als Grundlage einer Schätzung nicht hinreichend tragfähig waren.
[31] bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei zwischen den Parteien in erster Instanz niemals streitig gewesen, dass die Artikel des Klägers nur in regionalen Teilausgaben erschienen seien, so dass das Bestreiten dieses Umstands durch den Kläger erstmalig in zweiter Instanz als verspätet zurückzuweisen sei.
[32] Das Urteil des Landgerichts und das Urteil des Berufungsgerichts enthalten im unstreitigen Teil des Tatbestands die Feststellung, dass die Beklagte die vom Kläger gefertigten Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug in verschiedenen Regionalteilen der Tageszeitung veröffentlicht hat. Diese tatbestandliche Feststellung ist vom Kläger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen worden und steht daher beweiskräftig fest (§ 314 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, der für die Vergütungsklage primär darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe vorgetragen, dass streitgegenständliche Artikel in allen ihren Regionalausgaben erschienen seien.
[33] 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Berechnung eines angemessenen Texthonorars sei nicht von der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts auszugehen, sondern es sei die in den GVR Tageszeitungen festgelegte Vergütung für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts zugrunde zu legen.
[34] a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der in den GVR Tageszeitungen festgelegte Tarif für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts ("Zweitdruckrechts" im Sinne von § 3a GVR Tageszeitungen) und nicht der Tarif für ein ausschließliches Nutzungsrecht ("Erstdruckrecht" im Sinne von § 3a GVR Tageszeitungen) herangezogen werden könne, weil der Kläger der Beklagten jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt habe. Mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung zwischen den Parteien komme die Übertragungszwecklehre im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung.
[35] Im Streitfall sei der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur Erreichung des Vertragszwecks nicht erforderlich gewesen. Allein der Umstand, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht im Interesse der Beklagten und damit einer der Parteien gelegen haben könnte, könne nicht begründen, dass hier in Abweichung von der Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG gehandelt worden sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
[36] b) Das Berufungsgericht hat sich zutreffend auf die gesetzliche Zweifelsregelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG gestützt. Danach erwirbt der Verleger oder Herausgeber für den Fall, dass nichts anderes vereinbart ist, im Hinblick auf einen seiner Zeitung überlassenen Beitrag ein einfaches Nutzungsrecht.
[37] aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Satz 5 GVR Tageszeitungen sei von einer abweichenden Vereinbarung im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG auszugehen. Nach dieser Bestimmung gilt ein Angebot des Journalisten ohne die Angabe, dass auch weiteren Verlagen ein entsprechendes Angebot gemacht worden sei, als Angebot des Beitrags zur Erstveröffentlichung (ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG).
[38] (1) Der Bestimmung des § 6 Abs. 3 GVR Tageszeitungen lässt sich keine Regelung über den Umfang der Rechteeinräumung entnehmen, die der gesetzlichen Zweifelsregelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorgeht. Anders als den Tarifvertragsparteien steht den Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern keine Rechtssetzungskompetenz in Bezug auf den Umfang der Einräumung von Rechten zu. Gemeinsame Vergütungsregeln können deshalb keine Aussagen zum Umfang der Rechteeinräumung im Einzelfall treffen, sondern allein die Frage regeln, welche von den Parteien eingeräumten Rechte mit der dazu in Beziehung gesetzten Vergütung abgegolten sind (vgl. Soppe in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 38 UrhG Rn. 7). Der Umfang der Rechteeinräumung bestimmt sich damit nach den allgemeinen Grundsätzen und nicht nach der Gemeinsamen Vergütungsregel.
[39] (2) Entgegen der Ansicht der Revision spiegelt § 6 Abs. 3 GVR Tageszeitungen auch keine der Anwendung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG entgegenstehende Verkehrssitte des Inhalts wider, dass die Einräumung geringerer Rechte als des ausschließlichen Nutzungsrechts ausdrücklich kenntlich zu machen ist.
[40] Die Revision hat nicht dargelegt, dass der Kläger tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass eine von der gesetzlichen Auslegungsregel des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG abweichende Verkehrssitte in den im Streitfall maßgeblichen Jahren 2009 bis 2011 bestanden hat. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
[41] bb) Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung außer Betracht gelassen, dass die Interessenlage der Parteien im Streitfall eine grundlegend andere als die von § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorausgesetzte sei. Im Gesetz komme die Annahme zum Ausdruck, der Journalist biete dem Zeitungsherausgeber im Zweifel nur ein einfaches Recht an, weil er wegen der regelmäßig bei Tageszeitungen entscheidenden Tagesaktualität der Nachrichten durch die gebotene Eile gezwungen sei, den von ihm verfassten Artikel mehreren Zeitungsherausgebern parallel anzubieten, um überhaupt eine Chance auf Veröffentlichung zu haben. Dieser Schluss sei jedoch nicht gerechtfertigt, wenn – wie im Streitfall zumindest überwiegend – der Journalist von einem Zeitungsherausgeber mit der Berichterstattung über ein bestimmtes Ereignis beauftragt werde. Da dies eine faktische Abnahmegarantie für den erstellten Artikel beinhalte, entfalle der wirtschaftliche Zwang zu solchen Parallelangeboten. Der Zeitungsherausgeber werde vielmehr davon ausgehen, der in seinem Auftrag erstellte Artikel werde nicht anderweitig angeboten und vorveröffentlicht. Auf eine solche Situation könne die Regel des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht übertragen werden.
[42] Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten mit der Erstellung der streitgegenständlichen Artikel beauftragt worden war. Die Revision hat auch nicht gerügt, dass das Berufungsgericht hinreichend konkreten Sachvortrag des Klägers unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen hat.
[43] c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Einräumung einfacher Nutzungsrechte ergebe sich aus der Übertragungszwecklehre im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber nur so viele Rechte auf den Nutzer übertrage, wie es zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sei. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur Erreichung des Zwecks des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht erforderlich ist. Die Ansicht der Revision, die Beklagte könne dem Geschäft der Herausgabe einer Tageszeitung, das im Verkauf von Neuigkeiten bestehe, faktisch nicht nachgehen, wenn diese umfassend vorveröffentlicht seien, so dass der Vertragszweck auf die Übertragung eines Erstveröffentlichungsrechts angelegt sei, steht mit der gesetzlichen Zweifelsregelung der auch für Tageszeitungen anwendbaren und vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen Bestimmung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht im Einklang.
[44] Die Revision legt auch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, soweit sie unter Hinweis auf die Feststellungen des Landgerichts geltend macht, das übertragene Recht sei von den Parteien in der Praxis als ausschließliches behandelt worden. Zwar hat das Landgericht angenommen, in dem Vertragsverhältnis, so wie die Parteien es umgesetzt hätten, habe nach den Umständen eine faktische Ausschließlichkeit bestanden. Es hat jedoch zugleich festgestellt, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht von der Beklagten nie eingefordert worden und nach dem Vertragszweck nicht erforderlich gewesen sei.
[45] III. Ohne Erfolg macht die Revision weiterhin geltend, dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Fahrtkosten zu.
[46] 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten ergebe sich im Streitfall allein aus § 5 GVR Tageszeitungen und könne damit allein für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Gemeinsamen Vergütungsregelungen bejaht werden. Ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch auf Fahrtkostenersatz für den Zeitraum vor Geltung der GVR Tageszeitungen bestehe nicht. Auf § 32 UrhG könne sich der Kläger insoweit nicht berufen, weil der Ersatz von Fahrtkosten kein Teil der nach dieser Bestimmung geschuldeten angemessenen Vergütung sei. Auch ein Anspruch aus Auftragsrecht oder Geschäftsführung ohne Auftrag scheide aus, weil sich aus den Akten nicht ergebe, ob und in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten beauftragt worden sei oder die Fahrten im Interesse der Beklagten erfolgt seien.
[47] 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
[48] a) Soweit die Revision geltend macht, ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten stehe dem Kläger bereits als Teil der angemessenen Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 1 UrhG zu, kann dem nicht zugestimmt werden.
[49] Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG. Die Bestimmung umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32 UrhG Rn. 1). Für andere Leistungen gilt § 32 UrhG nicht (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 32 Rn. 7). Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknutzer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheitskontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das eingeräumte Nutzungsrecht entfallen (vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 5).
[50] b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts seien die Fahrtkosten jedenfalls als erforderliche Auslagen gemäß § 670 BGB zu ersetzen. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Kläger vorgetragen habe, jeweils von der Beklagten beauftragt worden zu sein, über die ihm von der Beklagten konkret zugeteilten Lokalereignisse zu berichten.
[51] Mit diesem Vorbringen dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Aufwendungsersatzanspruch aus Auftragsrecht scheide aus, weil sich aus den Akten nicht ergebe, ob und in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten beauftragt worden sei oder die Fahrten im Interesse der Beklagten erfolgt seien. Es ist mithin davon ausgegangen, dass der Vortrag des Klägers nicht hinreichend konkret für die von ihm geltend gemachten Fahrten erkennen lässt, ob diese für die Durchführung von Aufträgen der Beklagten erforderlich waren. Die Revision hat nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht insoweit einen hinreichend konkreten Sachvortrag des Klägers nicht berücksichtigt hat. Das von der Revision bei ihrer Rüge in Bezug genommenen Vorbringen des Klägers geht lediglich dahin, die Beklagte habe ihn auf seine telefonische Nachfrage regelmäßig mit dem Verfassen von Berichten über Termine beauftragt. In Ausnahmefällen habe der Kläger aber auch von sich aus Anlässe und Termine wahrgenommen und Berichte darüber angeboten. Mit diesem Vortrag ist nicht ausreichend dargelegt, ob und inwieweit die geltend gemachten Fahrtkosten im jeweiligen Einzelfall den Anforderungen des § 670 BGB entsprechen. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob ein Ersatzanspruch vorliegend auch deshalb zu verneinen ist, weil es – wie die Beklagte vorgetragen hat – jedenfalls vor Inkrafttreten der GVR Tageszeitungen branchenüblich war, Fahrtkosten nur gemäß im Streitfall nach den Feststellungen des Landgerichts unstreitig nicht vorliegender vorheriger Vereinbarung zu erstatten.