§ 78 ZPO. Anwaltsprozess
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2009]
1§ 78. Anwaltsprozess.
2(1) [1] Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. [2] Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. [3] Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 3[4] (weggefallen)
4(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2002: Artt. 1 Nr. 2, 34 S. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
- 2. 1. Juni 2007: Artt. 4 Nr. 0 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. März 2007.
- 3. 1. September 2009: Artt. 29 Nr. 3 Buchst. a, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 4. 1. September 2009: Artt. 29 Nr. 3 Buchst. a, Buchst. b, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 5. 1. September 2009: Artt. 29 Nr. 3 Buchst. c, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 6. 1. September 2009: Artt. 29 Nr. 3 Buchst. c, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.