§ 78 ZPO. Anwaltsprozess

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 78 § 78
(1) [1] Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten [des] höhere[n Rechtszuges] müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß). [2] Das gleiche gilt vor den Familiengerichten (1) Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten [des] höhere[n Rechtszuges] müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß).
1. für Ehesachen,
2. für Folgesachen von Scheidungssachen,
3. für solche Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8, die nicht als Folgesachen von Scheidungssachen anhängig sind, wenn in diesen der Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von dreitausend Deutsche Mark übersteigt;
die Parteien können sich im ersten Rechtszug auch durch einen beim übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Diese Vorschrift [ist] auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, [die] vor dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, [nicht anzuwenden]. (2) Diese Vorschrift [ist] auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, [die] vor dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, [nicht anzuwenden].
(3) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe des Absatzes 1 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. (3) Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 78.
2(1) Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten [des] höhere[n Rechtszuges] müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß).
3(2) Diese Vorschrift [ist] auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, [die] vor dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, [nicht anzuwenden].
(3) Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.