§ 78 ZPO. Anwaltsprozess

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1983–1. April 1986]
1§ 78.
2(1) [1] Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten [des] höhere[n Rechtszuges] müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß). [2] Das gleiche gilt vor den Familiengerichten
  • 1. für Ehesachen,
  • 2. für Folgesachen von Scheidungssachen,
  • 33. für solche Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8, die nicht als Folgesachen von Scheidungssachen anhängig sind, wenn in diesen der Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Deutsche Mark übersteigt;
die Parteien können sich im ersten Rechtszug auch durch einen beim übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
4(2) Diese Vorschrift [ist] auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, [die] vor dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, [nicht anzuwenden].
5(3) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe des Absatzes 1 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 7 Buchst. a, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
3. 1. Januar 1983: Artt. 2 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1982.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 7 Buchst. b, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.