§ 78 ZPO. Anwaltsprozess

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 78 § 78
(1) Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten [des] höhere[n Rechtszuges] müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß). (1) Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer Instanz müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß).
(2) Diese Vorschrift [ist] auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, [die] vor dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, [nicht anzuwenden]. (2) Diese Vorschrift findet auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, welche vor dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, keine Anwendung.
(3) Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten. (3) Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 78.
(1) Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer Instanz müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß).
2(2) Diese Vorschrift findet auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, welche vor dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, keine Anwendung.
(3) Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.