§ 78 ZPO. Anwaltsprozess

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2000][1. Juli 1998]
§ 78 § 78
(1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozess). (1) [1] Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten [des] höhere[n Rechtszuges] müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß). [2] (weggefallen)
(2) [1] In Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten vor den Familiengerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vertreten lassen: (2) [1] In Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in allen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof, 1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in allen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof,
2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 in allen Rechtszügen, in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nr. 11 nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges, 2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 in allen Rechtszügen, in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5,10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 11 nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges.
3. die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nr. 12 nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof. [2] Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. 3. die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof. [2] Vor dem Familiengericht ist auch ein bei dem übergeordneten Landgericht zugelassener Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt. [3] Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. [1. § 78 Absatz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (Bundesgesetzblatt I S. 301) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwälten, die bei einem Land- oder Amtsgericht der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugelassen sind, in Anwaltsprozessen vor den dortigen Land- und Amtsgerichten regelt. 2. Bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember 2004, kann sich eine Partei oder ein am Verfahren beteiligter Dritter in Anwaltsprozessen vor einem Land- oder Amtsgericht der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen von jedem Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei einem Amts- oder Landgericht eines dieser Länder zugelassen ist.]
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden. (3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, [die] vor dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, [nicht anzuwenden].
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. (4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
[1. Juli 1998–1. Januar 2000]
1§ 78.
2(1) [1] Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten [des] höhere[n Rechtszuges] müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß). [2] (weggefallen)
3(2) [1] In Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
  • 1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in allen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof,
  • 42. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 in allen Rechtszügen, in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5,10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 11 nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges.
  • 53. die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof.
[2] Vor dem Familiengericht ist auch ein bei dem übergeordneten Landgericht zugelassener Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt. [3] Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.6
7(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, [die] vor dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, [nicht anzuwenden].
8(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 5. Dezember 1995: Entscheidung vom 5. Dezember 1995.
3. 5. Dezember 1995: Entscheidung vom 5. Dezember 1995.
4. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. a, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
5. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. b, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997, Artt. 1b Nr. 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
6. 1. § 78 Absatz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (Bundesgesetzblatt I S. 301) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwälten, die bei einem Land- oder Amtsgericht der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugelassen sind, in Anwaltsprozessen vor den dortigen Land- und Amtsgerichten regelt. 2. Bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember 2004, kann sich eine Partei oder ein am Verfahren beteiligter Dritter in Anwaltsprozessen vor einem Land- oder Amtsgericht der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen von jedem Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei einem Amts- oder Landgericht eines dieser Länder zugelassen ist.
7. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
8. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.