§ 146 GewO. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2003][1. Januar 2002]
§ 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes § 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung 1. einer vollziehbaren Anordnung
a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
c) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften c) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften
zuwiderhandelt, zuwiderhandelt,
1a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder 1a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt. 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.
3. (weggefallen) 3. (weggefallen)
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorge[geb]enen Weise anbringt, 2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorge[geb]enen Weise anbringt,
3. entgegen § 15b auf Geschäftsbriefen die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig macht, 3. entgegen § 15b auf Geschäftsbriefen die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig macht,
4. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs. 1 oder § 71b Abs. 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilbietet, 5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält,
6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt, 7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme einer dort genannten Veranstaltung 8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt,
a) zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
b) zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit untersagt wird,
9. entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt, 9. entgegen §
10. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt
11. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8 oder § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder oder
12. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist. 10. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 4a und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
[1. Januar 2002–1. Januar 2003]
1§ 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 31. einer vollziehbaren Anordnung
    • a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
    • b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
    • c) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften
    zuwiderhandelt,
  • 41a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
  • 52. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.
  • 3. (weggefallen)
6(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 72. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorge[geb]enen Weise anbringt,
  • 83. entgegen § 15b auf Geschäftsbriefen die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig macht,
  • 94. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  • 105. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält,
  • 116. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 127. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,
  • 138. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt,
  • 149. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder
  • 1510. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.
16(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 4a und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
3. 1. August 1986: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
4. 1. August 1986: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
5. 1. August 1986: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
6. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. b, Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
7. 1. Januar 1999: Artt. 11, 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998; Bekanntmachung vom 22. Februar 1999.
8. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
9. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
10. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
11. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 17, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
12. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
13. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
14. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
15. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. dd, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
16. 1. Januar 2002: Artt. 8 Nr. 4, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.

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