§ 146 GewO. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 146.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Reichsmark werden bestraft:
  • 1. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln;
  • 2. Gewerbetreibende, die den §§ 135 bis 137, § 137a Abs. 1, § 139c oder den auf Grund der §§ 120e, 120f, 139, 139a erlassenen Bestimmungen insoweit zuwiderhandeln, als danach die Verwendung der Arbeiter zu bestimmten Beschäftigungen untersagt oder Arbeitszeit, Nachtruhe oder Pausen geregelt sind;
  • 3. Gewerbetreibende, die dem § 113 Abs. 3 oder dem § 114a Abs. 4 zuwiderhandeln;
  • 4. wer dem § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d oder dem § 67 Abs. 3 zuwiderhandelt;
  • 5. wer vorsätzlich
    • a) entgegen § 33d oder § 60a ohne die erforderliche Erlaubnis ein Spielgerät aufstellt oder ein anderes Spiel veranstaltet oder
    • b) einer Vorschrift einer nach § 33f Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 33g Nr. 2 oder § 60a Abs. 2 Satz 4 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist;
  • 6. wer einer nach § 35 Abs. 1 erlassenen Untersagungsverfügung zuwiderhandelt.
3(2) 4[1] War in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits zweimal wegen einer der dort bezeichneten Zuwiderhandlungen rechtskräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Reichsmark oder [Freiheitsstrafe] bis zu sechs Monaten ein. [2] Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
5(3) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu.
6(4) Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 1. April 1970: Artt. 68 Nr. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. April 1912: Artt. 3 Nr. III, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.
4. 1. April 1970: Artt. 3, 5 Abs. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
5. 1. April 1912: Artt. 3 Nr. III, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.
6. 1. April 1912: Artt. 3 Nr. III, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.

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