§ 146 GewO. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900][1. April 1892]
§ 146 § 146
(1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: (1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:
1. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln; 1. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln;
2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135[… bis] 137, 139c oder den auf Grund der §§ 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln; 2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136, 137 oder den auf Grund der §§ 139 und 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln;
3. Gewerbetreibende, welche dem § 111 Abs. 3, § 113 Abs. 3 oder dem § 114a Abs. 3, soweit daselbst die Bestimmungen des § 111 Abs. 3 für anwendbar erklärt worden sind, zuwiderhandeln[;] 3. Gewerbetreibende, welche den §§ 111 Absatz 3 und 113 Absatz 3 zuwiderhandeln;
4. wer [dem] § 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt. 4. wer § 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt.
(2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu. (2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu.
(3) Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. (3) Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.
[1. April 1892–1. Oktober 1900]
1§ 146.
(1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:
  • 21. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln;
  • 32. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136, 137 oder den auf Grund der §§ 139 und 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln;
  • 43. Gewerbetreibende, welche den §§ 111 Absatz 3 und 113 Absatz 3 zuwiderhandeln;
  • 4. wer § 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt.
(2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu.
5(3) Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 1. April 1892: Artt. 6 Nr. 1, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
3. 1. April 1892: Artt. 6 Nr. 1, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
4. 1. April 1892: Artt. 6 Nr. 1, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
5. 1. April 1892: Artt. 6 Nr. 2, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.

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