§ 146 GewO. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Mai 1977]
§ 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes § 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, ein Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, zuwiderhandelt, 1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, ein Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, zuwiderhandelt,
2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt oder 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt oder
3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 53a Abs. 1 einen Bau ausführt oder leitet. 3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 53a Abs. 1 einen Bau ausführt oder leitet.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
3. entgegen § 15b im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr sich nicht in der vorgeschriebenen Weise seines Namens bedient, 3. entgegen § 15b im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr sich nicht in der vorgeschriebenen Weise seines Namens bedient,
4. entgegen § 35 Abs. 3a, auch in Verbindung mit Abs. 9, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt, 4. entgegen § 35 Abs. 3a, auch in Verbindung mit Abs. 9, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt,
5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält, 5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält,
6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 69 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt, 7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,
8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt, 8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt,
9. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder 9. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder
10. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist. 10. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 2 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 2 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
[1. Mai 1977–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 21. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, ein Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, zuwiderhandelt,
  • 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt oder
  • 3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 53a Abs. 1 einen Bau ausführt oder leitet.
3(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
  • 3. entgegen § 15b im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr sich nicht in der vorgeschriebenen Weise seines Namens bedient,
  • 44. entgegen § 35 Abs. 3a, auch in Verbindung mit Abs. 9, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt,
  • 55. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält,
  • 66. entgegen § 69 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 77. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,
  • 88. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt,
  • 99. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder
  • 1010. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.
11(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 2 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
3. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. b, Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
4. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
5. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
6. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
7. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
8. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
9. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
10. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. dd, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
11. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. d, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.

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