§ 146 GewO. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1872–1. Januar 1879]
1§ 146.
2(1) [1] Zuwiderhandlungen gegen die §§ 134 bis 136 werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern gestraft. [2] Kann die Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so ist der Höchstbetrag der an Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe Gefängniß von sechs Monaten. [3] Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt.
3(2) Die Geldstrafen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im § 139 erwähnten Forderungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen.
(3) Jede rechtskräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verurtheilten durch das amtliche Organ der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks und andere öffentliche Blätter derjenigen Kreise, in welchen derselbe und der betheiligte Arbeiter ihren Wohnsitz haben, bekannt gemacht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.
2. 1. Juli 1872: § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1872, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
3. 1. Juli 1872: § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1872, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

Umfeld von § 146 GewO

§ 145b GewO

§ 146 GewO. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

§ 146a GewO