§ 47 GewO. Stellvertretung in besonderen Fällen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[21. März 2016][1. August 2014]
§ 47. Stellvertretung in besonderen Fällen § 47. Stellvertretung in besonderen Fällen
Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c, 34d, 34e, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c, 34d, 34e, 34f, 34h und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
[1. August 2014–21. März 2016]
1§ 47. Stellvertretung in besonderen Fällen. Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c, 34d, 34e, 34f, 34h und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
Anmerkungen:
1. 1. August 2014: Artt. 3 Nr. 7, 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.

Umfeld von § 47 GewO

§ 46 GewO. Fortführung des Gewerbes

§ 47 GewO. Stellvertretung in besonderen Fällen

§ 48 GewO