§ 47 GewO. Stellvertretung in besonderen Fällen
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Januar 1978] | [1. Januar 1975] | 
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| § 47. [Stellvertretung in besonderen Fällen] | § 47 | 
| Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. | Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. | 
    [1. Januar 1975–1. Januar 1978]
    1§ 47. Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 19, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.