§ 47 GewO. Stellvertretung in besonderen Fällen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2013][13. Februar 1979/16. Februar 1979]
§ 47. Stellvertretung in besonderen Fällen § 47. Stellvertretung in besonderen Fällen
Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c, 34d, 34e, 34f und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. Januar 2013]
1§ 47. 2Stellvertretung in besonderen Fällen. Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 19, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.

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