§ 47 GewO. Stellvertretung in besonderen Fällen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975][1. Oktober 1960]
§ 47 § 47
Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
[1. Oktober 1960–1. Januar 1975]
1§ 47. Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 26, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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