§ 47 GewO. Stellvertretung in besonderen Fällen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. August 2013][1. Januar 2013]
§ 47. Stellvertretung in besonderen Fällen § 47. Stellvertretung in besonderen Fällen
Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c, 34d, 34e, 34f und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c, 34d, 34e, 34f und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
[1. Januar 2013–1. August 2013]
1§ 47. Stellvertretung in besonderen Fällen. Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c, 34d, 34e, 34f und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2013: Artt. 5 Nr. 10, 26 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.

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