§ 47 GewO. Stellvertretung in besonderen Fällen
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. August 2014] | [1. August 2013] |
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§ 47. Stellvertretung in besonderen Fällen | § 47. Stellvertretung in besonderen Fällen |
Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c, 34d, 34e, 34f, 34h und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. | Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c, 34d, 34e, 34f und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. |
[1. August 2013–1. August 2014]
1§ 47. Stellvertretung in besonderen Fällen. Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c, 34d, 34e, 34f und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2013: Artt. 1 Nr. 5, 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. März 2013.